Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 20.1.2000 Seite 21 bis 32

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

I.

2030

Benennung von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 25.11.1999 - 133 - 2043

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetztes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

MBl. NRW 2000 S. 22