Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 20.1.2000 Seite 21 bis 32

Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen
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Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen

20310

Bearbeitung von Personalangelegenheiten der
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter;
Verteilung der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen und Wohnen

Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen
vom 14. Dezember 1999 - I B 3.4. - 0112.3 -

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 23. Dezember 1991 (SMBl. NW 20310), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 1996 (SMBl. NW 20310), wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Abschnitt II Nr. 3 erhält die Nr. 3.1 folgende Fassung:

"3.1
Die Auswahl und Festlegung der Eingruppierung der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis in die Verg.Gr. II a BAT - ausgenommen die Tätigkeiten mit Heraushebungsmerkmalen, z.B. Anlage 1 a Teil I Verg.Gr. II a Fgr. 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Verg.Gr. II a bzw. Unterabschnitt IV Verg.Gr. II a BAT - und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer Behörde oder Einrichtung des Geschäfts-bereichs erfolgt durch das Ministerium für Bauen und Wohnen. Diesem bleibt auch die Auswahl und Einstellung der Nachwuchskräfte des höheren Dienstes, die ein Traineeprogramm absolvieren, vorbehalten, ebenso die Entscheidung über die Höhergruppierung von Angestellten, die eine Vergütung nach Verg.Gr. I a BAT und höher erhalten sollen."

2.
Abschnitt II Nr. 4.1 erhält folgende Fassung:

"4.1
Das Ministerium für Bauen und Wohnen behält sich vor, die Versetzung und Abordnung

- von Angestellten des höheren Dienstes

- von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern zu obersten Landes- und Bundesbehörden und zu Dienstherren in den fünf neuen Bundesländern

- von Angestellten im Rahmen der Erprobungszeit für den Aufstieg vom vergleichbaren gehobenen in den höheren Dienst

sowie die Zuweisung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern gem. § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb."

3.
Abschnitt II Nr. 6.1 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

"6.1
Die Beschäftigungsbehörden sind zuständig für die Gewährung von Arbeitsbefreiung, Freistellung (§ 52 BAT; § 33 MTArb), Sonderurlaub (§ 50 BAT; 54a MTArb) und die Erstellung von Arbeitszeugnissen (§ 61 BAT; § 64 MTArb),"...

4.
In Abschnitt II Nr. 7 wird folgender neuer Buchstabe a) eingefügt:

"a)
für die Entscheidung über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT und § 15 b MTArb) und Altersteilzeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit)"

Die bisherigen Buchstaben a), b) und c) werden zu Buchstaben b), c) und d).

5.
Die in den Nummern 3.3 Buchst. a), 3.4, 3.5, 5 Buchst. a) und c) und 9 verwendete Abkürzung "MTL II" wird durch die Abkürzung "MTArb" ersetzt.

II.

Dieser Erlass tritt am 01. Januar 2000 in Kraft.

Düsseldorf, 14. Dezember 1999

Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

(Dr. Michael Vesper)

MBl. NRW 2000 S. 22