Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 20.1.2000 Seite 21 bis 32

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen

2160

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen-
und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit v. .16. 12.1999 - IV B 4 - 1207.14 -

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihnen eine amtliche Legitimation zu geben, wird eine bundeseinheitliche Jugendleiter-Card im Format einer Scheckkarte eingeführt. Sie ersetzt den bisherigen Jugendgruppenleiterausweis.

1
Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card dient

1.1
zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen in der Jugendarbeit;

1.2
zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe gewünscht wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit und Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.3
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Funktion "Jugendleiterin" und "Jugendleiter" oder ausdrücklich an diese Card anknüpfen können wie z.B.

Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigungen, Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe, Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Besuche von Kulturveranstaltungen, Besuche von Freizeiteinrichtungen, Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen, Materialbeschaffung oder Dienstleistungen.

2
Voraussetzungen für die Ausstellung der Card

2.1
Die Card ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind.

2.2
Die Jugendleiterin und der Jugendleiter im Sinne des § 73 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) müssen für einen Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. In Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines noch nicht anerkannten Trägers ausgestellt werden, sofern ein Antrag auf Anerkennung gestellt und bereits förderungswürdige Arbeit geleistet wurde.

2.3
Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Ihre notwendige Qualifikation ergibt sich im übrigen aus § 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonder-urlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 211) - SGV. NRW. 216.

2.4
Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger begründeten Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3
Zuständigkeit und Verfahren

3.1
Zuständig für die Ausstellung der Card ist das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Ermangelung eines solchen in Nordrhein-Westfalen ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Träger oder dessen Untergliederung, für die die Antragstellerinnen und Antragsteller tätig sind, ihren Sitz haben.

3.2
Der Antrag muss auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 1 von der Jugendleiterin und dem Jugendleiter persönlich sowie von der Jugendorganisation bzw. dem Jugendhilfeträger bestätigt werden.

3.3
Die Qualifikation und die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter gilt durch die Unterschrift des Trägers im Antrag auf Ausstellung der Card als bestätigt.

3.4
Die Card ist in der Regel über den Träger den Berechtigten auszuhändigen. Die austellende Behörde übernimmt für die Befähigung der Inhaber keine Haftung.

3.5
Antrags- und Cardformulare sowie die PC-Maske zur Eingabe der Daten mittels PC sind zu beziehen bei der Firma NOVO GmbH, Postfach 2069, 53010 Bonn, Tel.: 0228/98984-0, Fax: 0228/98984-99,
E-mail: NOVObonn@t-online.de

3.6
Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt bis zu drei Jahre. Wenn Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden.

3.7
Die ausstellende Stelle führt eine Liste der von ihr ausgegebenen fortlaufend nummerierten Jugendleiter-Cards. In der Liste werden ausser der Nummer und der Gültigkeitsdauer Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers und der Träger der Jugendarbeit vermerkt.

3.8
Die Ausgabe der Jugendleiter-Card dient dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 73 SGB VIII) und liegt somit im öffentlichen Interesse. Für die Ausstellung ist daher keine Gebühr zu erheben.

4
Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung

4.1
Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

4.2
Die Oberste Landesjugendbehörde ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.

5
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

5.1
Bisher ausgestellte Jugendgruppenleiterausweise bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen gültig. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr verlängert.

5.2
Der Rd.Erl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales "Einführung eines bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweises in Nordrhein-Westfalen" v. 31. 1. 1984 (SMBl. NRW 2160) wird aufgehoben.

5.3
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Anlage 1 (Antrag), pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 22