Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 33 vom 8.6.2000 Seite 609 bis 616

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG (Altfallregelung)
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Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG (Altfallregelung)

II.

Innenministerium

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG
(Altfallregelung)

RdErl. d. Innenministeriums vom 18.4.2000
IB3- 44.53

Anfragen zu den Anwendungshinweisen meines RdErl. v. 29.12.1999 (MBl. NRW 2000 S. 103) geben Anlass zu folgenden Klarstellungen (die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die Gliederung des IMK-Beschlusses):

1.
Zu Ziffer II.3.3.1

Der begünstigte Personenkreis umfasst sowohl Ehepaare als auch nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, das entweder seit dem Stichtag oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebt. Es ist erforderlich, dass am 19.11.1999 mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie lebte. Die spätere Volljährigkeit ist unschädlich. Die Einbeziehung von bereits vor dem IMK-Beschluss (19.11.1999) volljährig gewordenen Kindern ist nur möglich, wenn am 19.11.1999 mindestens ein weiteres minderjähriges Kind in der Familie lebte.

Die Regelungen des IMK-Beschlusses gelten entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 1.1.1990 eingereist sind (Ziffer II.3.3.5). Dementsprechend ist es auch bei Ehepaaren ohne Kinder unschädlich, wenn ein Ehegatte erst nach dem Stichtag (1.1.1990) eingereist ist oder die Ehe erst im Bundesgebiet, jedoch vor dem 19.11.1999, geschlossen wurde.

Die Altfallregelung gilt auch für diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, denen nach Durchführung oder anderweitiger Beendigung ihres Asyl- bzw. Vertriebenenverfahrens zeitweilig eine asyl- bzw. vertriebenenverfahrensunabhängige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Der IMK-Beschluss enthält bezüglich des Zeitpunktes der Durchführung der Verfahren oder eines Wechsels des Aufenthaltszwecks keine Vorgaben. Entscheidend ist die Ablehnung der Asyl- oder Vertriebeneneigenschaft vor dem 19.11.1999 bzw. ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Verfahren.

2.
Zu Ziffer II.3.3.2 Buchst. a)

Die Altfallregelung vom 18./19.11.1999 erfaßt sowohl abgelehnte als auch noch im Verfahren stehende Asyl- und Vertriebenenbewerber. Ziffer 3 der Anwendungshinweise vom 29.12.1999, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen bei Vorlage konkreter Arbeitsplatzzusagen am 19.11.1999 eine zunächst auf 6 Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, gilt deshalb für Inhaber von Aufenthaltsgestattungen entsprechend.

Da Arbeitsverträge der von der Altfallregelung betroffenen Ausländer in der Vergangenheit häufig an der Verweigerung der Arbeitserlaubnis seitens der Arbeitsverwaltung gescheitert sind, wird das Merkmal "einer von der Ausländerbehörde untersagten Arbeitsaufnahme" in Ziffer 3 meiner Anwendungshinweise erweitert auf "von der Ausländerbehörde oder der Arbeitsverwaltung untersagten Arbeitsaufnahme". Erfüllt der Ausländer diese Voraussetzung nicht, weil er sich in der Vergangenheit nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat, kommt auch bei der erstmaligen Vorlage einer glaubhaften Arbeitsplatzzusage am 19.11.1999 die Erteilung einer sechsmonatigen Aufenthaltsbefugnis in Betracht.

Die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung nicht entgegen. Dies gilt nicht für Arbeitslosenhilfe, da es sich bei dieser Leistung um eine fürsorgeähnliche, nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhende Zahlung handelt. Sie ist zwar in mancher Hinsicht dem Arbeitslosengeld angenähert, stellt aber anders als dieses keine Versicherungsleistung dar, sondern ist der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vergleichbar.

Da der Personenkreis der von der Altfallregelung Begünstigten nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Bundeskindergeldgesetz zählt, kommt bei der Anwendung der Altfallregelung nur eine "fiktive" Anrechnung von Kindergeld in Frage. Bei der Prognoseentscheidung über die Einkommenssituation des Antragstellers ist deshalb dem tatsächlichen Einkommen ein fiktiver Betrag in Höhe des einem Anspruchsberechtigten zustehenden Kindergeldes zuzurechnen. Es ist insoweit unschädlich, wenn - auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus - das tatsächliche Einkommen in der Höhe des fiktiven Kindergeldes unterhalb der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung liegt. Im Übrigen verweise ich auf meinen Erlass vom 28.02.2000 – Az. IB3/44.40.

Die Anrechnung eines "fiktiven" Kindergeldes gilt sowohl für Familien mit Kindern als auch für Alleinerziehende.

Der Zeitraum von 6 Monaten, für dessen Dauer gemäß Ziffer II.3.3.2 Buchst. a), 2.Spiegelstrich der vorübergehende Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bei Familien mit Kindern unschädlich ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Befugniserteilung.

3.
Zu Ziffer II.3.3.2 Buchst. b)

Bei Vorlage konkreter Arbeitsplatzzusagen am 19.11.1999 ist die Voraussetzung des "ausreichenden Wohnraums" bei Unterbringung in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft auch dann erfüllt, wenn das vom Träger der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. der Arbeitsaufnahme entrichtet wird.

MBl. NRW 2000 S. 611