Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 38 vom 3.7.2000 Seite 679 bis 688

Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 22. November 1999
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Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 22. November 1999

Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe

Ausfertigung
der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994,
zuletzt geändert durch Beschluß der
Vertreterversammlung der KZVWL
am 22. November 1999

Bek. v. 20.3.2000

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 15. März 2000 die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der KZVWL beschlossen:

"1.
§ 3, Ziffer 4 wird wie folgt geändert:

Alle Zahlungen stehen unter folgendem weiteren Vorbehalt: Wird durch das SG Münster, das LSG NW oder das BSG rechtskräftig entschieden, dass Leistungen nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zu vergüten sind, kann die KZV von allen Vertragszahnärzten, auf deren Abrechnung und Vergütung diese Rechtsprechung zutrifft, überzahlte Beträge zurück-fordern; die Zahlungen gelten lediglich als Vorschuss. Die Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung ist zulässig.

2.
Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5".

Münster, den 20.3.2000

Dr. Dietmar Gorski
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Walter Dieckhoff
Vorsitzender der Vertreterversammlung

MBl. NRW 2000 S. 683