Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 42 vom 19.7.2000 Seite 737 bis 760

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 13.6.2000 - II A 3 - 2114/11 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Zuwendungen für investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebens-, Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen.

Durch die Förderung sollen in erster Linie

- die Leistungsfähigkeit der Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf zukünftige Erfordernisse gesteigert,

- ihre strukturelle Weiterentwicklung gewährleistet

- und dadurch das landwirtschaftliche Einkommen verbessert oder stabilisiert werden.

Dabei sollen auch die Entwicklung des ländlichen Raumes, die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft sowie die Ziele und Erfordernisse des Tierschutzes berücksichtigt werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungsfähig sind

2.1.1
betriebliche Investitionen im Sinne der Nr. 1 zur Verbesserung

- der Wettbewerbsfähigkeit durch Rationalisierung und Kostensenkung sowie durch Diversifizierung der Tätigkeiten des Unternehmens (Einkommenskombination),

- der Produktions- und Arbeitsbedingungen,

- des Tierschutzes und der Tierhygiene, insbesondere Maßnahmen nach Anlage 5,

- des Umweltschutzes

in landwirtschaftlichen Unternehmen im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen,

2.1.2
die Kosten für die Erstellung eines Investitionskonzeptes,

2.1.3
die jeweils geltenden Gebühren für Architekten, Ingenieure, Betreuer (Nr. 7.1.1) oder die Gebühren für die Mithilfe bei der Erstellung des Antrages und des Verwendungsnachweises nach der Gebührensatzung der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe,

2.1.4
bis zum 31.12.2000 bewilligte Anträge für Maschinen, die zur ökologischen Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird:

- Spritz- und Sprühgeräte mit technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln (z.B. Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren),

- Unterstockbodenbearbeitungsgeräte,

- Mulchsaatgeräte,

- Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten -einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung,

- Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-Food Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

2.2
Einschränkungen der Förderung

2.2.1
Investitionen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr die Einhaltung der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) mit den Vorgaben, die zum 01.01.2005 gelten, nachgewiesen ist und der Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch überwiegend auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden können. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 4.

Nach Durchführung viehhaltungsbezogener investiver Maßnahmen muß für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität für mindestens 6 Monate vorhanden sein.

2.2.2
Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind im Rahmen der nachgewiesen betrieblichen Referenzmenge förderbar.

2.2.3
Investitionen im Bereich der Rindfleischerzeugung können gefördert werden, wenn die Anzahl der Fleischrinder je ha der für diese Tiere benötigten Futterfläche 2 GVE/ha nicht übersteigt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene, soweit damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist.

Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 4.

2.2.4
Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können gefördert werden, wenn diese zu keiner Erhöhung der Produktionskapazität führen (Ein Zuchtsauenplatz entspricht dabei 6,5 Mastschweineplätzen).

Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 in der jeweils gültigen Fassung1) handelt.

2.2.5
Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5 gefördert werden. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen.

Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn

- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 in der jeweils gültigen Fassung1) handelt oder

- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung auf Freiland- oder Bodenhaltungssysteme) getätigt werden.

2.2.6
Investitionen für den Beherbergungsbereich des Betriebszweiges "Urlaub auf dem Bauernhof" können bis zur Gesamtkapazität von 15 Gästebetten gefördert werden.

2.2.7
Investitionen in den landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbetrieben "Direktvermarktung", "Freizeit und Erholung", "Pensionstierhaltung" sowie für "hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen" können gefördert werden, wenn diese nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme förderbar sind.

2.2.8
Investitionen nach den Nrn. 2.2.6 und 2.2.7 sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit sie Unterhaltungs-, Instandsetzungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, Ersatzbeschaffungen oder aufwendiges Zubehör sowie nicht fest installierte Freizeiteinrichtungen betreffen.

2.2.9
Die Ausgaben für eine Erschließung (Nr. 5.5.3.3) sind nur bei einer im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich förderbar.

2.2.10
Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.

2.3
Förderungsausschlüsse

2.3.1
Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht,

2.3.2
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, soweit eine Förderung nicht nach Nr. 2.1.4 zulässig ist,

2.3.3
Entwässerung, Umbruch von Grünland und Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche,

2.3.4
Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,

2.3.5
Investitionen in Betriebszweigen, die im Sinne des Steuergesetzes als gewerbliche Nebenbetriebe oder gewerbliche Betriebsteile gelten (ausgenommen Nrn. 2.2.6 und 2.2.7); dies gilt auch für folgende nichtgewerbliche Nebenbetriebe:

- Substanzbetriebe,

- Sägewerke,

- Brennereien,

2.3.6
laufende Betriebsausgaben, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.3.7
Umsatzsteuer,

2.3.8
Landankauf,

2.3.9
Investitionen im Wohnhausbereich (soweit nicht 2.2.6),

2.3.10
Investitionen im Bereich der Pelztierzucht.

3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

3.1
Gefördert werden die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definierten Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform, die

- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder

- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2
Nicht gefördert werden

3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,

3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis zu 200.000 DM (Agrarkredit)

4.1.1
Zuwendungsempfänger haben

- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muß mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,

- einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.1.2
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsschwelle) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 DM je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 150.000 DM/Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.2
Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen von mindestens 200.000 DM (Kombinierte Investitionsförderung)

4.2.1
Zuwendungsempfänger haben:

4.2.1.1
eine bestandene Abschlußprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die sie befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muß mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,

4.2.1.2
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen; eine Buchführung für mindestens 10 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen.

Als Nachweis für die Einrichtung der Buchführung gilt die formlose Bescheinigung einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder einer anderen bücherführenden oder bücherprüfenden Stelle oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise. Diese Bescheinigung muß sich darauf erstrecken, daß in den betreffenden Betrieben eine Buchführung besteht oder für das nächste Wirtschaftsjahr verbindlich angemeldet wird.

Die Buchführung muß mindestens dem BML-Abschluß (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen.

Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, eine geprüfte Zweitschrift des Jahresabschlusses spätestens neun Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres bei einer örtlichen Kontrolle oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Der Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, daß die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung verwendet werden. Die mit der Auswertung befaßten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet;

4.2.1.3
eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre grundsätzlich durch Buchführungsabschluß nachzuweisen.

An Stelle des BML-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesen Fällen kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.

Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen;

4.2.1.4
einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderungen der Wirtschaftlichkeit aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.

Die durchzuführenden Maßnahmen müssen finanzierbar, d.h. der Kapitaldienst muß unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten tragbar sein;

4.2.2
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsschwelle) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 DM je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 150.000 DM/Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.3
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 4.2 nachweisen, daß

- sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Allein- oder Mitunternehmer niedergelassen haben und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung hauptberuflich Landwirt sind. Hauptberuflich Landwirt ist, wer mindestens die Hälfte des Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt und mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgewendet,

- eine Förderung nach Nrn. 4.1 oder 4.2 für ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 100.000 DM in Anspruch genommen wird.

4.4
Zuwendungsempfänger müssen für ihre Betriebsflächen Nutzungsverhältnisse von grundsätzlich 12-jähriger Dauer nachweisen.

4.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muß die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung (dazu zählt auch eine positiv beschiedene Bauvoranfrage) zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung,

Bagatellgrenze:

Unterschreiten die förderfähigen Investitionen den Betrag von 50.000 DM, so ist eine Förderung nach diesen Grundsätzen nicht möglich.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuß/Zinszuschuß (kapitalisierter Zinszuschuß)

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuß ist wie folgt zu errechnen:

Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuß zu den Erschließungskosten)

abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben, ergibt die förderfähigen Investitionen,

abzüglich
b) bare Eigenleistung,

ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen jedoch höchstens dem aufgenommenen Darlehensbetrag, gegebenenfalls erhöht um den Zinszuschuß (Nrn. 5.5.2 und 5.5.3.2).

Der Anteil der baren Eigenleistung an den förderfähigen Investitionen muss mindestens 20 v.H. betragen. Die Niederlassungsbeihilfe (Nr. 5.5.1) und der Zuschuss für Baumaßnahmen (Nr. 5.5.3.1) kann auf die bare Eigenleistung angerechnet werden.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Niederlassungsbeihilfe

In Verbindung mit dem Agrarkredit oder der Kombinierten Investitionsförderung wird unter den Voraussetzungen der Nr. 4.3 eine einmalige Beihilfe zur Verstärkung der baren Eigenleistung in Höhe von bis zu 23.500 DM gewährt.

5.5.2
Agrarkredit

Bei Inanspruchnahme des Agrarkredits kann dem Unternehmen ein Zinszuschuß für ein Kapitalmarktdarlehen gewährt werden.

Der Zinszuschuß beträgt bei positiven Einkünften

- bis 80.000 DM 20 v.H.

- über 80.000 DM - 100.000 DM 17 v.H.

- über 100.000 DM - 120.000 DM 14 v.H.

- über 120.000 DM 11 v.H.

Die Darlehnslaufzeit beträgt mind. 10 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 10 Jahren ist der Zinszuschuß anteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unberührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuß.

5.5.3
Kombinierte Investitionsförderung

Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von mindestens 200.000 DM je Unternehmen

5.5.3.1
Zuschuß für Baumaßnahmen

Bei baulichen Maßnahmen kann ein Zuschuß von 10 % des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens maximal 30.000 DM, bei Maßnahmen nach Anlage 5 maximal 60.000 DM gewährt werden.

Die Gewährung eines Zuschusses kann nur zusammen mit der Gewährung eines Zinszuschusses nach Nr. 5.5.3.2 erfolgen.

5.5.3.2
Zinszuschuß

Bei Inanspruchnahme der Kombinierten Investitionsförderung kann dem Unternehmen ein Zinszuschuß für ein Kapitalmarktdarlehen gewährt werden.

Die Höhe des verbilligten Kapitalmarktdarlehens ist nach der Zahl der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte gestaffelt. Sie beträgt für die ersten beiden Vollarbeitskräfte jeweils bis zu 400.000 DM, für jede weitere Vollarbeitskraft 170.000 DM. Eine Vollarbeitskraft entspricht 2.100 Arbeitsstunden pro Jahr.

Der Zinszuschuß beträgt bei positiven Einkünften

- bis 80.000 DM 28 v.H.

- über 80.000 DM - 100.000 DM 24 v.H.

- über 100.000 DM - 120.000 DM 20 v.H.

- über 120.000 DM 16 v.H.

Die Darlehnslaufzeit beträgt mind. 20 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 20 Jahren ist der Zinszuschuß anteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unberührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuß.

5.5.3.3
Zuschuß für die Erschließung

Zu den Kosten für die Erschließung (Nr. 2.2.9) kann ein Zuschuß bis zu 42.000 DM gewährt werden.

5.5.4
Zuschuß für die Betreuung

Der Betreuungszuschuß kann nur für bis zum 1.4.1998 eingereichte Anträge gewährt werden.

Der Zuschuß für die Betreuung (Nr. 2.1.3) kann bei der Kombinierten Investitionsförderung für Verfahren gewährt werden, bei denen die förderfähigen baulichen Investitionen (Nr. 5.4) einschließlich technischer Einrichtungen und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten - dazu gehören auch die Kosten für die Erstellung des Investitionskonzeptes - (Bemessungsgrundlage) mehr als 300.000 DM bei Bewilligung betragen.

Für die Erstellung eines Investitionskonzeptes durch Betreuer sind höchstens 500 DM zuwendungsfähig. Dieser Betrag ermäßigt sich entsprechend, wenn Betreuer nur Teile des Planes erstellen.

Der Betreuungszuschuß wird gewährt bis zur Höhe von 3 v.H. der oben genannten Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zu 18.000 DM.

Wird die Förderung des Vorhabens nach Bewilligung der Mittel eingestellt, so können bis zu 20 v.H. des Betreuungszuschusses belassen werden, wenn der Betreuer nachweist, daß die Einstellung des Vorhabens von ihm nicht zu vertreten ist.

Bis zu 20 v.H. der Betreuungszuschüsse können unmittelbar nach Bewilligung der Mittel, weitere 40 v.H. nach Baubeginn dem Antragsteller erstattet werden, der Rest nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die nicht zuwendungsfähige Umsatzsteuer auf die Betreuungsgebühren ist im Verwendungsnachweis auszuweisen.

Kommen Betreuer den unter Nr. 7.1.2 genannten Verpflichtungen, insbesondere der fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises, nicht nach, so ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den Betreuungszuschuß zu kürzen.

5.5.5
Die Höchstförderung nach diesen Grundsätzen kann während eines Zeitraumes von 6 Jahren maximal einmal gewährt werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.

Der Agrarkredit und die Kombinierte Investitionsförderung können während eines Zeitraumes von 6 Jahren nacheinander in Anspruch genommen werden. Hierbei dürfen die in der Kombinierten Investitionsförderung festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Soweit innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren vor Antragstellung bereits eine Förderung nach der einzelbetrieblichen Investitionsförderung gewährt wurde, ist diese anzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten übernommen wurden.

5.5.6
Zuwendungsempfänger können ihre Förderung ganz oder teilweise im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen.

Unter einem Betriebszusammenschluß ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte in beliebiger Rechtsform zu verstehen; jeder von ihnen muß einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr lang vor Antragstellung als selbständiges Unternehmen bewirtschaftet haben.

Der Vertrag muß schriftlich geschlossen werden. Erfolgt ein Betriebszusammenschluß in der Form einer juristischen Person, kann diese die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefaßt beantragen.

Der Betriebszusammenschluß muß für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Betriebszusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muß darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.

5.5.6.1
Bei Förderung eines Betriebszusammenschlusses wird die für Einzelbetriebe zulässige Finanzierung mit der Anzahl der Mitglieder multipliziert, höchstens jedoch bis zum Dreifachen der in Nr. 5.5.3 festgelegten Werte. Der Gesamtbetrag der förderfähigen Investitionen ist jedoch auf 1,5 Mio. DM begrenzt. Für ein Mitglied, das die für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 4.2 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann anstelle der Förderung nach Nr. 5.5.3 die Förderung gemäß Nr. 5.5.2 treten.

Schließen sich mehrere Junglandwirte zusammen, kann die Niederlassungsbeihilfe (Nr. 5.5.1) für bis zu 4 Junglandwirte gewährt werden.

5.5.6.2
Beantragt ein Zuwendungsempfänger während eines Zeitraums von 6 Jahren sowohl im Betriebszusammenschluß als auch in seinem Einzelbetrieb oder in mehr als einem von ihm bewirtschafteten oder in seinem Eigentum befindlichen Betrieb eine Förderung, so darf seine Gesamtzuwendung nicht höher sein als die für einen Einzelbetrieb zulässige.

5.5.7
Überschreiten die förderfähigen Investitionen den Betrag von 750.000 DM je Unternehmen (außer Nr. 5.5.6.1), so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten.

5.5.8
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 (Stellplätze) sind zuwendungsfähig, sofern die Stellplätze bei der "Direktvermarktung" und "Freizeit und Erholung" benötigt werden. Außerdem sind Kosten der Kostengruppe 521, 522 und 523 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Im Falle einer förderfähigen Aussiedlung, d.h. der vollständigen oder teilweisen Verlegung einer Hofstelle aus beengter Ortslage oder aus einer anderen Lage mit ähnlichen Erschwernissen in die Feldmark der gleichen oder einer anderen Gemeinde, gilt folgendes:

Bei einer Aussiedlung ist der Erlös aus der Verwertung der bisherigen Wirtschaftsgebäude sowie bei anderweitiger Verwertung der gesamten Hofstelle ein Wert für die Wirtschaftsgebäude in Anlehnung an den Verkehrswert in die Finanzierung des Vorhabens einzubeziehen.

6.2
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren

7.1
Betreuungsverfahren

7.1.1
Die Betreuung erfolgt durch natürliche und juristische Personen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Antrag zugelassen worden sind.

7.1.2
Die förderfähigen Betreuerleistungen ergeben sich aus Teil A "Verwaltungsmäßige und finanzwirtschaftliche Betreuung" ohne die Nummer 3.1 und die Nummern 3.1, 4.1 und 4.2 des Teils B "Technische Betreuung" des überarbeiteten Betreuerkatalogs des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) vom 24.01.1995. Die Betreuung erfolgt auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Antragsteller und Betreuer.

Betreuer haben insbesondere:

7.1.2.1
zu gewährleisten, daß der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln die für seine Beurteilung erforderlichen Angaben enthält und den Bestimmungen entspricht,

7.1.2.2
zu überwachen, daß das Vorhaben, wie mit der Bewilligung gebilligt, durchgeführt wird, die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und Zuwendungsempfänger den Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides nachkommen,

7.1.2.3
den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis rechtzeitig anzufertigen oder die Anfertigung sicherzustellen.

7.2
Antragsverfahren

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde holt die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.

7.2.3
Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Nr. 2.2.9) bei Antragstellung vorzulegen.

7.2.4
Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde) einzureichen.

7.3
Bewilligungsverfahren

7.3.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2 mit je einer Ausfertigung für:

a) Zuwendungsempfänger,

b) Betreuer,

c) Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise,

Dies gilt auch für Änderungsbescheide.

7.3.3
Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not- und Härtefälle) vorliegen. Maßnahmen nach Anlage 5, Investitionen zur Direktvermarktung und für hauswirtschaftliche sowie landwirtschaftliche Dienstleistungen sind vorrangig zu bewilligen.

7.3.4
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO ist in Fällen mit Zuwendungen über 500.000 DM der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.4
Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises/ Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt.

Zahlungen nach Nr. 7.1 der VV zu § 44 LHO dürfen nur geleistet werden, soweit diese den nationalen Anteil der Zuwendung betreffen.

7.5
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

7.6
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Der Runderlass vom 1. September 1995 tritt zum 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31.12.1999 bewilligt wurden, weiter anzuwenden.

_____________________

1) Es gelten die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel einschließlich der im Amtsblatt Nr. L 222 vom 28.8.1999, Seite 1 veröffentlichten Änderungen, auch soweit diese nach Art. 3 erst ab 24.8.2000 gelten, sowie die aufgrund der VO (EWG) Nr. 2092/91 erlassenen Vorschriften

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

Anlage 5, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 738