Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 47 vom 15.8.2000 Seite 809 bis 820

Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen

805

Fahrpersonalgesetz

Richtlinien
für die Verfolgung und Ahndung
von Zuwiderhandlungen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie – 212 – 8231.6 -,
d. Innenministeriums – IV A 3 – 2050/2 -,
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
und Verkehr – VI B 2 2-40-09/4 – V B 1 30-50/7 –
vom 13. 7. 2000

Um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz den erfolgten Rechtsänderungen anzupassen, haben die Länder neue Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Sinne des Fahrpersonalgesetzes beschlossen, die bundeseinheitlich angewandt werden sollen. Mit der Anlage werden diese Richtlinien bekannt gegeben; bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist danach zu verfahren.

Der Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 25. 2. 1988 (SMBl. NW. 805) wird aufgehoben.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

A n l a g e

Fahrpersonalgesetz

Richtlinien
für die Verfolgung und Ahndung
von Zuwiderhandlungen

A. Bußgeldverfahren

1
Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

des § 8 des Fahrpersonalgesetzes i. V. m. den §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

Der Bußgeldkatalog enthält nicht alle im genannten Gesetz enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten im nachstehenden Katalog erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen; im Übrigen ist derjenige Bußgeldbetrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare, im Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist.
In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs, der den Täter betrifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von bis zu DM 75,-- erhoben werden (vgl. C).

2
Regelsätze

Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3
Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1
Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2
Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn der Täter

3.2.1
sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2
innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder

3.2.3
besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG und Nr. 7) oder

3.2.4
durch sein Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

3.3
Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn

3.3.1
aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Täter trifft, geringer erscheint oder

3.3.2
der Täter Einsicht zeigt oder

3.3.3
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

3.4
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

4
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1
Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt hat oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

Beispiel:

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug 11 Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/1) über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr i. V. m. § 9 Nr. 3 Buchstabe b und § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV, § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nr. 5.1 zu erhöhen ist.

4.2
Aufgrund diverser BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 1994 kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.3
Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.

Beispiel:

Der Unternehmer hat z. B. versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit.

Beispiel:

Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er handschriftliche Eintragungen vornehmen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug 11 Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 i. V. m. § 10 Nr. 2 Buchstaben b und d, § 9 Nr. 3 Buchstabe b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

4.4
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5
Berechung der Geldbußen

5.1
Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nr. 4.1 Abs. 3), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zu Grunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2
Im Fall der Tateinheit (4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Kataloges der höchste Einzelbetrag ergibt.
Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3
Im Fall der Tatmehrheit (4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

5.4
Die in den genannten Gesetzen festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen nur bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

6
Besondere Personengruppen

6.1
Handelt jemand für einen anderen (z. B. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

6.2
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG ebenfalls eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.3
Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
Es ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.

7
Verfall eines Geldbetrages

7.1
Nach § 29 a OWiG kann gegen den Täter (z. B. Arbeitgeber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit der dem Täter der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird.

Für eine Anordnung nach § 29 a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung aus, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vgl. § 1 Abs. 2 OWiG).

7.2
Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (z. B. Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiter für Inhaber des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch etwas erlangt, so kann nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3
In den Fällen der Nrn. 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

B.
Berechnungsbeispiele

I.

Der Unternehmer setzt z. B. einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug 11 Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist er ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht Zuwiderhandlungen gem. Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 9 Nr. 3 Buchstabe b und § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise gleichzeitig eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge

DM

Nr. 2.1 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden)



240,-

Nr. 3.2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" (Nichtverwenden des Kontrollgeräts)


600,-

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag:
dazu 50 % *) aus dem übrigen Einzelbetrag von DM 240,-- =

Geldbuße

*) Vgl. A Nr. 5.2

600,-
120,-
720,-

3. Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern:

Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Kraftfahrer vgl. Nr. 2)
dazu 9 x 75 % *) aus DM 720,-- =

Geldbuße

*) Vgl. A Nr. 5.1

720,-
4 860,-
5 580,-

II.

Ein Unternehmer weist gleichzeitig 5 Kraftfahrer an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht somit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße:

DM

Regelsatz (für 1 Kraftfahrer) Nr. 3.2 des Katalogs
"Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U"
(Nichtverwenden des Kontrollgeräts)



600,-

dazu 4 x 75 % *) aus DM 600,-- =

1.800,-

Geldbuße

*) Vgl. A Nr. 5.1

2.400,-

III.

Der Unternehmer hat es versäumt, die notwendige Reparatur am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt der Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er Nachweise führen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug 11 Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 i. V. m. § 10 Nr. 2 Buchstaben b und d und § 9 Nr. 3 Buchstabe b FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:

DM

Nr. 3.6 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" (Unterlassen der Reparatur des Kontrollgeräts)


500,-

Nr. 3.7 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" (Nichtaushändigen von Schaublättern)


1.000,-

Nr. 2.1 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" (Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden)



240,-

2. Berechnung der Geldbuße:

DM

Höchster Einzelbetrag:

1.000,-

dazu 50 % *) aus den übrigen Einzelbeträgen von DM 740,-- =

370,-

Geldbuße

*) Vgl. A Nr. 5.2

1.370,-

IV.

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag das Schaublatt in das Kontrollgerät einzulegen. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von 10 Stunden um zwei Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV sowie Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 i. V. m. § 9 Nr. 1 Buchstabe c FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

1. Gesondert *) festzusetzende Geldbußen:

DM

Nr. 3.2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" (Nichtverwenden des Kontrollgeräts)
Betrag: DM 300,-



300,-

Nr. 2.1 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" (Tageslenkzeit)
4 x DM 60,- =

*) Vgl. A Nr. 5.3



240,-

C. Verwarnungen

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben (§ 56 Abs. 1 S. 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden.

Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Bußgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von A Nr. 2 und 3 - ein Betrag von höchstens DM 75,- ergäbe.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die Beträge des Verwarnungsgeldkataloges sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen.

D. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog, pdf.file

MBl. NRW. 2000 S. 810