Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 5 vom 31.1.2000 Seite 47 bis 60

Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 25 – 25d Zweites Wohnungsbaugesetz (Einkommensprüfungserlass)
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Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 25 – 25d Zweites Wohnungsbaugesetz (Einkommensprüfungserlass)

2370

Prüfung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 25 – 25d Zweites Wohnungsbaugesetz
(Einkommensprüfungserlass)

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 29. 12. 1999 IV B 3-6230-2560/99

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 01.09.1994 (SMBl. NRW. 2370) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.5 Buchstabe d) wird die Zahl "6.000" durch die Zahl "3.000" sowie die Zahl "12.000" durch die Zahl "6.000" ersetzt.

2.
In Nummer 3.5 Buchstabe h), 25. Spiegelstrich, werden die Wörter " (GV. NW. S 230/SGV. NW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1995 (GV. NW. S. 86)" durch die Wörter " (GV. NRW. S 230/SGV. NRW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314)" ersetzt.

3.
In Nummer 3.6, achter Spiegelstrich, werden die Wörter "SGB V" durch die Wörter "Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4.
In Nummer 3.6, elfter Spiegelstrich, werden die Wörter "25. März 1997 (BGBl. I. S. 726, 732)" durch die Wörter "7. September 1998 (BGBl. I. S 2647)" ersetzt.

5.
In Nummer 3.6, letzter Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Spiegelstriche angefügt:

"- das aus öffentlichen Kassen gezahlte Pflegegeld und Erziehungsgeld (Erziehungsbeitrag) für Kinder in Familienpflege (vgl. § 3 Nr. 11 EStG). Dies gilt auch bei Tages- und Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird,

- das aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes steuerfrei an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 3 Nr. 39, 39a Abs. 6 EStG)."

6.
Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn die zu versteuernden Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, folgende Beträge nicht übersteigen:

1999 - 13.020 DM; 2000/2001 - 13.500 DM; 2002 - 14.040 DM.

Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z. B. Büchergeld bei Begabtenförderung, Studiengebühren bei Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung), bleiben bei der Berechnung dieses Betrages außer Ansatz (vgl. § 32 Abs. 4 EStG)."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

7.
In Nummer 4.2.3 Satz 2 werden nach dem Wort "nachzuweisen" die Wörter "durch das "Merkzeichen "H" im Ausweis nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz oder" eingefügt.

8.
In Nummer 4.2.4 werden die Wörter "§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Pflegeversicherungsgesetz" durch die Wörter "§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt sowie die Zahlenangabe "4.23" durch die Zahlenangabe "4.2.3" ersetzt.

9.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 entfällt die Jahresangabe "1993".

b) Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:

"Bei der Einkommensprüfung und insbesondere der Verwendung der Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160/SGV. NRW. 20061), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1064), zu berücksichtigen. Es gilt nach seinem § 2 für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten in oder aus Dateien der Akten verarbeiten."

c) In Satz 3 wird die Abkürzung "NW" durch die Abkürzung "NRW" ersetzt.

10.
In Nummer 7 wird die Abkürzung "NW" durch die Abkürzung "NRW" ersetzt.

11.
In der Nummer 8 wird die Jahreszahl "2003" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

12.
Die "Anlage 1a" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 entfallen (zwölffach) die Ziffern "199". In der letzten Zeile entfällt die Ziffer "19".

b) In Nummer 5 werden die Wörter "Einkünfte 199" durch die Wörter "Einkünfte im Kalenderjahr" ersetzt.

c) In Nummer 13.32 werden die Wörter "§§ 14, 15" durch die Wörter "§ 14" ersetzt.

d) In Nummer 13.33 werden die Wörter "§§ 14, 15" durch die Wörter "§ 14" ersetzt.

e) In Nummer 16 werden die Wörter "§ 3" durch die Wörter "§ 4" sowie die Wörter "§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H oder amtsärztliches Attest)" durch die Wörter "§14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

f) In den "Erläuterungen zur Anlage 1a" wird die "Anmerkung 2" wie folgt geändert:

1.
In Absatz 6 Buchstabe c) werden nach der Abkürzung "EStG" die Wörter " ; anders: Anmerkung 4 letzter Spiegelstrich" eingefügt.

2.
In Buchstabe d) wird die Zahl "6.000" durch die Zahl "3.000" sowie die Zahl "12.000" durch die Zahl "6.000" ersetzt.

3.
In Buchstabe g) Satz 2 entfallen die Wörter "wie in § 14 Abs. 1 Nr. 6 Wohngeldgesetz und § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)".

4.
In Buchstabe h) werden die Wörter "1986 (GV. NW. S 2030/SGV. NW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1995 (GV. NW. S. 86)" durch die Wörter "1968 (GV. NRW. S 230/SGV. NRW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314)" ersetzt.

g) Die "Anmerkung 4" wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3, elfter Spiegelstrich, werden die Wörter "25. März 1997 (BGBl. I. S. 726, 732)" durch die Wörter "7. September 1998 (BGBl. I. S 2647)" sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2.
Nach dem elften Spiegelstrich werden folgende neue Spiegelstriche angefügt:

"- Beträge und Zuwendungen von Arbeitgeberseite zugunsten von Beschäftigten für eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse (§ 40b EStG),

- das aus öffentlichen Kassen gezahlte Pflegegeld und Erziehungsgeld (Erziehungsbeitrag) für Kinder in Familienpflege (§ 3 Nr. 11 EStG). Dies gilt auch bei Tages- und Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird,

- das aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes steuerfrei an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 3 Nr. 39, 39a Abs. 6 EStG)."

h) In "Anmerkung 10" Buchstabe c) Satz 2 wird das Wort "entweder" durch die Wörter "das Merkzeichen "H" im Ausweis nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz oder durch " ersetzt.

13.
Die "Anlage 1b" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 entfallen (zwölffach) die Ziffern "199". In der letzten Zeile entfällt die Ziffer "19".

b) In Nummer 5 werden die Wörter "Einkünfte 199" durch die Wörter "Einkünfte im Kalenderjahr" ersetzt.

c) In Nummer 11 werden die Wörter "§ 3" durch die Wörter "§ 4" sowie die Wörter "§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H oder amtsärztliches Attest)" durch die Wörter "§14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In den "Erläuterungen zur Anlage 1b" wird die "Anmerkung 2" wie folgt geändert:

1.
In Absatz 6 Buchstabe c) werden nach der Abkürzung "EStG" die Wörter " ; anders: Anmerkung 4 letzter Spiegelstrich" eingefügt.

2.
In Buchstabe d) wird die Zahl "6.000" durch die Zahl "3.000" sowie die Zahl "12.000" durch die Zahl "6.000" ersetzt.

3.
In Buchstabe g) Satz 2 entfallen die Wörter "wie in § 14 Abs. 1 Nr. 6 Wohngeldgesetz und § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)".

4.
In Buchstabe h) werden die Wörter "1986 (GV. NW. S 2030/SGV. NW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1995 (GV. NW. S. 86)" durch die Wörter "1968 (GV. NRW. S 230/SGV. NRW. 20303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314)" ersetzt.

e) Die "Anmerkung 4" wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3, elfter Spiegelstrich, werden die Wörter "25. März 1997 (BGBl. I. S. 726, 732)" durch die Wörter "7. September 1998 (BGBl. I. S 2647)" sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2.
Nach dem elften Spiegelstrich werden folgende neue Spiegelstriche angefügt:

"- Beträge und Zuwendungen von Arbeitgeberseite zugunsten von Beschäftigten für eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse (§ 40b EStG),

- das aus öffentlichen Kassen gezahlte Pflegegeld und Erziehungsgeld (Erziehungsbeitrag) für Kinder in Familienpflege (§ 3 Nr. 11 EStG). Dies gilt auch bei Tages- und Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird,

- das aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes steuerfrei an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 3 Nr. 39, 39a Abs. 6 EStG)."

Dieser Änderungserlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

MBl. NRW 2000 S. 48