Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 5 vom 31.1.2000 Seite 47 bis 60

Durchführung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
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Durchführung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

Finanzministerium

Durchführung
des Gesetzes über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.12.1999 –
B 3135 – 5.2.2 – IV A 2

Unter Bezugnahme auf Nummer 3 meines RdErl. v. 2.4.1997 (MBl. NRW. S. 448) gebe ich hiermit den vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bekannt.

Dieser beträgt für das Jahr 1999

0,8979

und ist auf die für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Bezüge der ab dem 1. Januar 1999 neu eingestellten Anwärter.

Abweichend hiervon sind für Bezügeempfänger, die im Jahre 1999 keine lineare Anpassung erhalten haben, folgende Bemessungsfaktoren anzuwenden:

- für Beamte und Versorgungsempfänger
der Besoldungsordnung B sowie
der Besoldungsgruppen
C 4, R 3 bis R 10 und H 4




0,9239

- für am 31.12.1998 vorhandene Anwärter
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


0,9360.

MBl. NRW 2000 S. 50