Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 5.9.2000 Seite 933 bis 956

Planfeststellungsbeschluss
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Planfeststellungsbeschluss

Landschaftsverband Rheinland

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 31.7.2000
- Az.: 51.21-642-91_2_12 (2)-Ki.

Planfeststellung für den Neubau der Kreisstraße 12 (K 12n) als Nordwest-Umgehung entlang der Gemeindegrenze der Stadt Bonn und der Gemeinde Alfter zwischen der L 183 (Grootestraße) Bau-km 0 + 095 und der L 113 (Alfterer Straße) Bau-km 2 + 977 auf dem Gebiet der Stadt Bonn und der Gemeinde Alfter (Rhein-Sieg-Kreis)

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 17.7.2000 - Az.: 51.21-642-91_2_12 (2)-Ki.- ist der Plan für den Neubau der Kreisstraße 12

(K 12n) zwischen der L 183 und der L 113 einschließlich der Kompensationsmaßnahmen gemäß §§ 38 bis 40 StrWG NW und §§ 72 bis 78 VwVfG NW auf Antrag der Stadt Bonn Vorhabenträger) festgestellt worden.

Im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsvorhaben ist die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich.

Im Anhörungsverfahren erfolgte die Zusage des Vorhabenträgers, mit dem Bau der K 12n und der Umsetzung der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen erst zu beginnen, wenn im Rahmen des beantragten Flurbereinigungsverfahrens nach Vorlage des Flurbereinigungsplanes die allgemeine vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes

a) der Stadt Bonn in die Trasse und die Ersatzflächen,

b) der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in ihre neuen Flächen

erfolgt ist.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NW ersetzt wird, Klage beim

Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dieses Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Der Beschluss liegt mit jeweils einer Ausfertigung des festgestellten Planes

bei dem

Kataster- und Vermessungsamt im
Stadthaus, Aufzug 2, Etage 7C
Berliner Platz 2, 53103 Bonn

während der Dienststunden montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr vom 14.9. 2000 bis 27.9. 2000 und bei der

Gemeindeverwaltung Alfter, Zimmer 216
Am Rathaus 7, 53347 Alfter-Oedekoven

während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, zusätzlich montags bis donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr vom 14.9. 2000 bis 27.9. 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben,

beim Landschaftsverband Rheinland
Dezernat 5
50663 Köln

schriftlich angefordert werden.

Köln, den 31.07.2000

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

MBl. NRW. 2000 S. 954