Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 53 vom 11.9.2000 Seite 957 bis 970

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961; Durchführungshinweise
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961; Durchführungshinweise

20310

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23. Februar 1961;
Durchführungshinweise

Gem.RdErl. des Finanzministeriums - B 4100 - 1.1.- IV 1 - und
des Innenministeriums - II A 2 - 7.20.03 - 1/00
v. 7.8.2000

Der Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -, zuletzt geändert durch den Gem. RdErl. v. 22.7.1999 (MBl. NRW. S. 1024), wird wie folgt geändert:

I. Änderungen des Abschnitts II

1
Hinweise zu § 4:

1.1
Der Hinweis Nr. 3 erhält folgende Fassung:

Zur Schaffung klarer arbeitsrechtlicher Verhältnisse bitten wir, den Arbeitsvertrag schriftlich nach dem Muster der Anlagen 1, 1a, 1b und 1c abzuschließen. Die Muster sind auf die Normalfälle abgestellt und ggf. zu ändern oder zu ergänzen. Soweit in der Vergangenheit andere Arbeitsvertragsmuster verwendet worden sind, kann es dabei verbleiben; eine Umstellung bestehender Arbeitsverträge ist nicht notwendig.

Künftige Vertragsänderungen bitten wir nach dem Muster der Anlage 3 vorzunehmen. Auch dieses Vertragsmuster ist ggf. zu ändern oder zu ergänzen.

1.2
Im Hinweis Nr. 12 wird nach Satz 1 ("... Kraft getreten.") der folgende Satz eingefügt:

Es ist durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1694) und Artikel 7 a des Gesetzes vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden.

1.3
Im Hinweis Nr. 12.2 werden im ersten Satz die Wörter "die Bezeichnung oder allgemeine" durch die Wörter "eine kurze Charakterisierung oder" ersetzt.

2
Hinweise zu § 11:

Der Hinweis Nr. 4 wird um folgenden Text ergänzt:

Abweichend von der dortigen Nr. 3.1.1 ist unter Berücksichtigung der vom BAG (s. Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit -) zur Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit teilzeitbeschäftigter Angestellter vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass auch bei einem unschädlichen Umfang der Nebentätigkeit keine generelle Genehmigungsfreiheit (mehr) besteht. In diesem Fall ist jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf Genehmigung gegeben, es sei denn, es ergäben sich bei sinngemäßer Anwendung des § 68 Abs. 2 LBG Versagensgründe wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder der möglichen Beeinträchtigung der Arbeitsleistungen im Hauptarbeitsverhältnis.

Die generelle Genehmigungsfreiheit bestimmter - z. B. schriftstellerischer - Nebentätigkeiten nach § 69 LBG bleibt davon unberührt.

3
Hinweise zu § 15:

Der Unterabsatz 6 des Hinweises 9.2 ("Muss ein Angestellter .....erfüllt ist") wird wie folgt neu gefasst:

Muss ein Angestellter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit über ein Mobilfunkgerät - "Handy" o. ä. - erreichbar sein, kann diese Bereitschaft als Rufbereitschaft im tariflichen Sinne zu berücksichtigen sein (s. BAG-Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 -). Dies gilt aber nur dann, wenn im Einzelfall der Grundgedanke der Rufbereitschaft - nämlich die tatsächliche Bereitschaft, auf Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen -, erfüllt ist.

4
Hinweise zu § 27:

Im Hinweis Nr. 1.1.6 zu Absatz 6 erhält Unterabsatz 1 folgenden Wortlaut:

Nach Absatz 6 werden bei der Festsetzung der Grundvergütung auch Zeiten einer früheren Tätigkeit "im öffentlichen Dienst" berücksichtigt. Sie brauchen nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern können auch in einem anderen Rechtsverhältnis zurückgelegt worden sein.

Was unter "öffentlicher Dienst" zu verstehen ist, wird in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Absatz 6 definiert. Daneben können bei der Feststellung der Lebensaltersstufe auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedsstaates der EU ebenso angerechnet werden wie Zeiten im öffentlichen Dienst (s. Urteil des EuGH vom 12. März 1998 - C 187/96 - EuGHE I 1998 S. 1095).

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ist jedoch, dass zwischen den Rechtsverhältnissen keine Unterbrechungszeit liegt.

5
Hinweise zu § 33:

Der Hinweis Nr. 2 erhält folgende Fassung:

Absatz 2 enthält die Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Baustellenzulage zu gewähren. Von dieser "Kann-Vorschrift" ist ab dem 1.7.2000 kein Gebrauch mehr zu machen.

6
Hinweise zu § 37:

6.1
Im Hinweis Nr. 14 wird in Satz 1 der Klammerzusatz "(zum Begriff des Arbeitsunfalls vgl. die §§ 548 - 550 RVO)" durch die Wörter "(zum Begriff des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit vgl. die §§ 8 - 13 SGB VII)" ersetzt.

6.2
Im Hinweis Nr. 15 wird im zweiten Unterabsatz nach dessen Satz 3 ("... der Leistungen aus einer Zusatzversorgung") der folgende Satz eingefügt:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Berechtigung des Arbeitgebers zur Rückforderung überzahlter Krankenbezüge mit Urteil vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 (DB 2000 S. 926) ausdrücklich bestätigt.

7
Hinweise zu § 51:

Es wird folgender Hinweis Nr. 7 angefügt:

7
Mit Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - (BB 2000 S. 881) hat das BAG entschieden, dass mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel nicht automatisch auch die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen verbunden ist. Der gekündigte Arbeitnehmer muss auch in diesem Fall ausdrücklich den Urlaub im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum einfordern, wenn er den Arbeitgeber für den mit Fristablauf eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs haftbar machen will. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem Vergleich über die rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Der Abgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz erlischt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verfallen wäre.

8
Hinweise zu § 56:

Im Hinweis Nr. 3 werden im Satz 2 die Wörter "Trennungsentschädigung (§ 43)" durch die Wörter "Trennungsentschädigung (§ 44)" ersetzt.

9
Hinweise zu § 57:

Der Hinweis Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bedarf gem. § 623 BGB, der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 333 - mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in das BGB eingefügt worden ist, der Schriftform. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Da es sich um eine kraft Gesetzes vorgesehene Schriftform handelt, hat die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge (vgl. Urteil des BAG v. 9.2.1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT).

10
Hinweise zu § 58:

Der Hinweis Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

2
Nach Maßgabe des mit Wirkung vom 1. Mai 2000 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 333 - in das BGB eingefügten § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11
Hinweise zu § 63:

Im Hinweis Nr. 4 wird das Datum "1.1.1986" durch das Datum "1.1.1988" ersetzt.

12
Hinweise zu § 64:

Im Hinweis Nr. 2 wird Satz 1 durch den folgenden Text ersetzt:

Das Übergangsgeld ist Arbeitsentgelt i. S. des Steuerrechts und ist daher steuerpflichtig, soweit es nicht nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge steuerfrei.

Abfindungen sind dabei Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Es ist unerheblich auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung der Abfindung beruht (vgl. Lohnsteuerhandbuch 2000 R 9 zu § 3 Nr. 9 Abs. 1 S. 1 und 3).

Steuerpflichtig bleibt das Übergangsgeld aber in voller Höhe, wenn es nach Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt wird (vgl. H 9 zu § 3 Nr. 9 Lohnsteuerhandbuch 2000); hier fehlt es an der durch den Arbeitgeber veranlassten Auflösung.

II. Änderungen des Abschnitts III

Abschnitt III des Gem. RdErl. ("Zu den Anlagen 1 a und 1 b") wird im Anschluss an den dortigen Abschnitt V ("Öffentlicher Dienst ... anwendet.") um den folgenden Text ergänzt:

Daneben können Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen EU-Staates als Tätigkeit "im öffentlichen Dienst" berücksichtigt werden (s. Urteil des EuGH vom 15. Januar 1998 - C 15/96 - AP Nr. 1 zu Art. 48 EG-Vertrag).

III. Änderungen des Abschnitts IV

Im Abschnitt IV ("Zu den Sonderregelungen") des Gem. RdErl. wird der Hinweis

Nr. 4 zu SR 2 y um folgenden Satz ergänzt:

Ein Arbeitsvertragsmuster ist als Anlage 1 a beigefügt.

Anlage 1

Anlage 1 a

Anlage 1 b

Anlage 1 c

MBl. NRW. 2000 S. 958