Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 55 vom 21.9.2000 Seite 981 bis 996
2. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
2. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
I.
2022
2. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
Die 1. Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2000 gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661 - SGV. NRW. 33/7122 -) nachfolgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen.
1.
§ 10 Befreiung von der Beitragspflicht
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungswerk" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.
In Abs. 1 Ziff. 2 werden nach dem Wort "vollständige" die Worte "oder teilweise" eingefügt sowie die Worte "... wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht" durch die Worte "... wenn der Tatbestand, der zu dieser Befreiung geführt hat, noch besteht" ersetzt.
2.
§ 18 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
In Abs. 1 wird nach dem Wort "Versicherungsjahre" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "durchschnittlichen Beitragsquotienten" die Worte "und dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator gemäß der Tabelle in Anlage A" eingefügt.
3.
§ 30 Beiträge
In Abs. 2 wird nach dem Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Nicht zu den Einkünften nach Satz 1 gehören Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EStG."
4.
§ 33 Beitragsverfahren
In Abs. 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft."
5.
§ 36 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
Abs. 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen vom 20.4.1999 sowie der dazu erlassenen Versorgungswerkeverordnung anzulegen."
6.
§ 45 Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht
In Abs. 3 wird am Ende nach den Worten "und entrichten ihren Beitrag fortan nach § 30." folgender Satz eingefügt:
"Auf Antrag ist eine Wiederfestsetzung zu dem ursprünglich festgesetzten Beitrag gem. § 45 Abs. 2 und 3 möglich."
7.
Nach dem § 49 wird dem Satzungstext folgende Anlage A angefügt:
Anlage A
"Tabelle der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren"
Eintrittsalter* |
Multiplikator |
Eintrittsalter* |
Multiplikator |
25 und jünger |
1,350 |
33 |
1,100 |
26 |
1,311 |
34 |
1,080 |
27 |
1,269 |
35 |
1,063 |
28 |
1,237 |
36 |
1,048 |
29 |
1,206 |
37 |
1,035 |
30 |
1,176 |
38 |
1,023 |
31 |
1,148 |
39 |
1,011 |
32 |
1,123 |
40 und älter |
1,000 |
* = Kalenderjahr des Beginn der Mitgliedschaft ./. Geburtsjahr
Genehmigt:
Düsseldorf, den 2. August 2000
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Siegel
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 11. August 2000
Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen
Der Präsident
Dietmar Lücking
Der Vorsitzender
der Vertreterversammlung
Hubert Möckershoff
MBl. NRW. 2000 S. 982