Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 70 vom 21.11.2000 Seite 1409 bis 1430

Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO durch Schulen
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Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO durch Schulen

9210

Richtlinien
zur Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 4 a StVZO durch Schulen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B 2-21-01/1.3.2 -
u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 712.36-35/0 Nr. 788/00 -

v. 6.10.2000

Der Gem. RdErl. v. 21.03.1980 (SMBl. NRW. 9210) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Richtlinien
zur Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
durch Schulen

2.
Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:

"Gem. § 4 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 6. Januar 1999 (SGV. NRW. 92) sind auch die Schulen, die im Rahmen der Schulverkehrserziehung vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung anerkannte Mofa-Kurse durchführen, befugt, Bescheinigungen nach § 5 Abs. 4 FeV auszustellen. Hierbei gilt folgendes:"

3.
In Ziffer 1 ist die Angabe "§ 4 a StVZO" durch "§ 5 FeV" zu ersetzen.

4.
Ziffer 4.2.1 erhält folgende Fassung:

"4.2.1
Jeder Prüfungsfragebogen enthält 20 Fragen. Der Inhalt der Fragen setzt sich zusammen aus den Gebieten

- der Gefahrenlehre (Bild und Text),
- der Verhaltenslehre,
- der Vorfahrt/des Vorranges,
- der Verkehrszeichen,
- des Umweltschutzes,
- der Technik,
- der Eignung und Befähigung von Kraftfahrern,

sowie aus mofaspezifischen Zusatzfragen."

5.
Ziffer 4.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verkehrssicherheit" die Worte "und dem Umweltschutz" eingefügt.

b) Nach der "Wertigkeitsstufe III" wird eingefügt:
"der Wertigkeitsstufe IV mit 5 Fehlerpunkten".

6.
In Ziffer 4.3.2 wird die Zahl "65" durch die Zahl "69" ersetzt.

7.
In Ziffer 4.3.3 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

8.
Ziffer 4.4.1 erhält folgende Fassung:

"4.4.1
Die Prüfungsfragebögen werden aus Gründen der Geheimhaltung zentral gedruckt. Sie sind beim TÜV-Verlag GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln, zu beziehen. Die zur Verfügung stehenden Fragebögen sind möglichst abwechselnd in ungleichmäßiger Reihenfolge zu verwenden. Neue Fragebögen werden entwickelt und sind nach Fertigstellung zu nutzen."

9.
In Ziffer 4.4.2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Der Prüfungsstoff ist im Fragenkatalog für die Führerscheinprüfung (VkBl. 1998, Heft 10) veröffentlicht."

10.
In Ziffer 4.4.3 werden die Worte "Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr" durch "Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr" ersetzt.

11.
In Ziffer 4.5 werden in Satz 1 die Worte "Muster 1 c der StVZO" durch "Anlage 2 FeV" ersetzt.

12.
Ziffer 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Gebühr beträgt zurzeit für die Abnahme der Prüfung gem. Nummer 401.2 der GebOSt 7,-- DM und für die Erteilung der Prüfbescheinigung gem. Nummer 401.3 der GebOSt 12,-- DM."

b) Satz 3 wird gestrichen.

MBl. NRW. 2000 S. 1412