Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 75 vom 14.12.2000 Seite 1571 bis 1588

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
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Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

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Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz als Beteiligte in Verfahren
vor den Verwaltungsgerichten

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 217 - 1034 -v. 17.10.2000

Nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 566), in Verbindung mit § 61 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz als Behörden Beteiligte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Um eine rechtsförmliche Bearbeitung der Verfahrensführung sicherzustellen, gilt Folgendes:

1.
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz haben der Bezirksregierung unverzüglich Klageschriften, Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsakts , dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Schriftsätze, in denen die Klage oder Anträge geändert werden, die wesentlich neue Gesichtspunkte enthalten oder die sich auf den Abschluss des Verfahrens beziehen.

2.
Die Bezirksregierung entscheidet darüber, ob und in welcher Weise sie an der Bearbeitung der Streitsache zu beteiligen ist. Sie bestimmt ggf. den Wortlaut der Stellungnahme, die das Staatliche Amt für Arbeitsschutz gegenüber dem Gericht oder den Beteiligten abzugeben hat.

Die Bezirksregierung ist auch dann über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn sie ihre Beteiligung nicht für erforderlich hält. Insbesondere sind ihr Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeschriften vorzulegen. In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster oder dem Bundesverwaltungsgericht hat sich die Bezirksregierung einzuschalten und die Vertretung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz nach § 67 VwGO sicherzustellen.

3.
Über den Beginn und den Fortgang des Verfahrens ist dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie, wenn dieses mit der Sache befasst gewesen ist, wenn der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung ist oder auf Anforderung zu berichten. § 13 Abs. 2 LOG NRW wird durch die Nummern 1 und 2 nicht berührt.

4.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht, soweit an den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz Rechtsdezernentinnen oder -dezernenten eingesetzt sind; in diesen Fällen ist Nummer 1 im Hinblick auf die Einschaltung der Rechtsdezernentin oder des Rechtsdezernenten, denen die Prozessführung und -vertretung zu übertragen ist, sinngemäß anzuwenden.

Der RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1573