Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 9 vom 18.2.2000 Seite 109 bis 122

Planfeststellungsbeschluss
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Planfeststellungsbeschluss

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
vom 21. Januar 2000 - 613 - 32 - 02/428

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21. Januar 2000 (Az.: 613 - 32 - 02/428) ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 4 von Bau-km 566,900 (Autobahnkreuz Köln-West) bis Bau-km 577,700 (Autobahnkreuz Kerpen) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Köln, Frechen und Kerpen gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3.
Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 14.3.2000 bis 27.3.2000 einschließlich im

Stadtplanungsamt der Stadt Köln,
Stadthaus, Zimmer 08. B 23,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,

während der Dienststunden:
montags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
[mittwochs geschlossen]
donnerstags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie im

Rathaus der Stadt Kerpen
Zimmer 223
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen

während der Dienststunden:
montags, dienstags, mittwochs und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr

und im

Rathaus der Stadt Frechen
Zimmer 319
Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen

während der Dienststunden
montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landschaftsverband Rheinland
Rheinisches Autobahnamt Köln
Am Grauen Stein 33
51105 Köln

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 21. Januar 2000

Im Auftrag
Klaus Walter

MBl. NRW 2000 S. 121