Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 57 vom 12.10.2000 Seite 1021 bis 1100

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen

I.

7824

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 31.8.2000
II B 5 - 2406-6427

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. Nr. L 214/31 vom 13.8.1999 S. 31), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.

Zuwendungszweck ist die Förderung der Zucht alter Nutztierrassen, die

- vom Aussterben bedroht sind,

- eine wichtige Genreserve darstellen und

- durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet wird.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die Züchtung und Haltung spezieller Nutztierrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind.

Die Förderung bezieht sich auf Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Folgende Rassen gelten derzeit als gefährdet:

2.1
Rinder

- Glanrind und

- Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh

2.2
Schafe

- Moorschnucke

2.3
Pferde

- Rheinisch-Deutsches Kaltblut,

- Dülmener und

- Senner

2.4
Schweine

- Buntes Bentheimer Schwein,

- Schwäbisch Hällisches Schwein und

- Angler Sattelschwein

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

4.1
die Tiere selbst hält und

4.2
sich für die Dauer von 5 Jahren verpflichtet, an einem mit der Bewilligungsbehörde und dem Zuchtverband abgestimmten Zucht- und Reproduktionsprogramm teilzunehmen.

4.3
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum beizubehalten. Ausscheidende Tiere sind gegen neue zu ersetzen.

4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Bagatellgrenze

- 105 DM/51 Euro pro Jahr

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

5.4
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung, die jährlich nach Ablauf des Verpflichtungsjahres gezahlt wird.

5.5
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Jahr je im Jahresdurchschnitt gehaltenes

- Rind

* von 6 Monaten bis zu 2 Jahren 140 DM/71 Euro

* Kuh, Bulle 235 DM/120 Euro

- Pferd

* von 1 bis 3 Jahren 140 DM/71 Euro

* Stute, Hengst 235 DM/120 Euro

- Schwein

* Sau, Eber 75 DM/38 Euro

- Schaf

* Mutter, Bock 35 DM/17 Euro

5.6
Für alle Zahlungen ab dem 1.1.2002 gelten die genannten Euro-Beträge.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der sie / er nach dieser Richtlinie gefördert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Tierzahl mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.2
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

6.2.1
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der geförderten Haustierrasse eingestellt, muss die Beihilfeempfängerin / der Beihilfeempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückzahlen.

6.2.2
Die Bestimmung der Nummer 6.2.1 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

6.2.3
In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von 5 weiteren Jahren aufzubewahren.

6.4
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.4.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

6.4.2
Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag angegebene Zahl der Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere liegt, werden der Zuwendungsbetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Tiere festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst, und die zuviel gewährten Zuwendungen zurückgefordert.

Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Tierzahl wird jedoch, außer im Falle der Nr. 6.2.2, folgendermaßen gekürzt:

6.4.2.1
bei Anträgen, die nicht mehr als 20 Tiere betreffen,

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als zwei Tiere beträgt,

- um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als zwei, aber höchstens vier Tiere beträgt;

liegt die Differenz über vier Tieren, so wird keine Zuwendung gewährt;

6.4.2.2
in den sonstigen Fällen

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 v. H. beträgt,

- um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese über 5 v.H. und höchstens 20 v.H. beträgt;

liegt die festgestellte Differenz bei mehr als 20 v.H., so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

6.4.3
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.

6.4.4
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsstelle hat das Landesamt für Agrarordnung sowie ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

6.4.5
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich mit dem Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zu demselben Zeitpunkt) für das laufende Bewilligungsjahr zu stellen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden.

7.5
Durchführung der Kontrollen

7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind für Tiere, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 10 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

Der Erlass vom 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.5.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in jeweils gültiger Fassung.

8
Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggfls. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 7.5.1997 (SMBl. NRW. 7824) tritt zum 31.12.1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31.12.1999 bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.

Anlagen:

Anlage 1: Antrag auf Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen

Anlage 2: Zuwendungsbescheid

Anlage 3: Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen