Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 58 vom 13.10.2000 Seite 1101 bis 1140

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

I.

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.71 - v. 4.9.2000

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5.Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3.8.1998 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Änderung des TV ATZ

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Altersteilzeit" durch das Wort "Altersteilzeitarbeit" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "vor dem Beginn der Altersteilzeit" durch die Worte "vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "1. August 2004" durch die Worte "1. Januar 2010" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden."

b) Der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend."

c) Der Protokollerklärung zu Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend."

3.
In § 4 Abs. 1 werden die Worte "mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Vergütungen" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt."

bb) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte "Dem Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte "Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2" und jeweils das Wort "Vergütungen" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

cc) In Unterabsatz 4 werden das Wort "Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte "bisheriges Arbeitsentgelt" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
"Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend."

dd) In Unterabsatz 5 wird das Wort "Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte "bisheriges Arbeitsentgelt" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A des Altersteilzeitgesetzes)."

d) In Absatz 4 werden die Worte "Vollzeitarbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2
Unterabs. 1 Satz 2" durch die Worte "Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden das Wort "regelmäßigen" durch das Wort "bisherigen" ersetzt und nach dem Wort "Arbeitszeit" die Worte "(§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2)" eingefügt.

5.
In § 7 Satz 1 werden die Worte "(§ 3 Abs. 2)" durch die Worte "(§ 3 Abs. 2 Buchst. a)" ersetzt.

6.
§ 8 Abs. 1 Unterabs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld
(§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab."

7.
In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "(§ 3 Abs. 2)" durch die Worte "(§ 3 Abs. 2 Buchst. a)" ersetzt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Köln, 30. Juni 2000

MBl. NRW. 2000 S. 1102