Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 58 vom 13.10.2000 Seite 1101 bis 1140

37. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer
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37. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer

203310

37. Änderungstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.31.14 -
v. 4.9.2000

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (bekanntgegeben mit dem

Gem. RdErl. v. 22.3.1965 - SMBl. NW. 203310 -) geändert und ergänzt worden ist, geben wir bekannt:

37. Änderungstarifvertrag
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und *)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L) vom 10. Februar 1965, zuletzt geändert durch den 36. Änderungstarifvertrag vom 5. März 1999, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 werden die Worte "der Anlage" durch die Worte "den Anlagen" ersetzt.

2.
Die bisherige Anlage des Tarifvertrages wird durch die Anlagen 1 bis 3 dieses Änderungs-tarifvertrages ersetzt.

§ 2
Einmalzahlung

§ 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000 gilt entsprechend.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

Bonn, den 30. Juni 2000

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

MBl. NRW. 2000 S. 1129