Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 59 vom 17.10.2000 Seite 1141 bis 1178

Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000
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Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000

I.

20310

Tarifvertrag
zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen
vom 29. Mai 2000

Gem.RdErl. d. Finanzministeriums - B 4320 - 146 - IV 1
u.d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - 2/00 v. 4.9.2000

A

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den zahlreiche Tarifverträge geändert werden, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen
vom 29. Mai 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,

Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. Mai 1995, wird wie folgt geändert:

1.
Im Einleitungssatz werden die Buchstaben a und b gestrichen und nach den Wörtern "wird für die Arbeiter" ein Komma sowie die Wörter "deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind," eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2 wird die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Wörter "des Abschnitts A oder B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

b) Im Absatz 4 Unterabs. 2 wird der Klammerzusatz "(Nr. 12 SR 2 a und Nr. 15 SR 2 b MTL II)" durch den Klammerzusatz "(Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)" ersetzt.

§ 2

Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 26. Mai 1992, wird wie folgt geändert:

1.
Im Einleitungssatz erhält Buchstabe a die folgende Fassung:

"a) für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) fallenden Arbeiter und".

2.
Die Protokollnotizen zu § 1 werden wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 Buchst. b werden die Wörter "den MTB II, den MTL II" durch die Wörter "den MTArb" ersetzt.

b) In Nr. 4 Satz 3 werden die Wörter "Nr. 12 SR 2 a und Nr. 15 SR 2 b MTL II" durch die Wörter "Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

§ 3

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung "(RatSchTV Arb)" angefügt.

2.
Im Einleitungssatz werden die Buchstaben a und b durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995".

3.
Im Buchstaben b der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 werden die Wörter "den MTB II, den MTL II" durch die Wörter "den MTArb" ersetzt.

4.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Unterabsatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) Im Unterabsatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten)" durch den Klammerzusatz "(§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten)" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

bb) Buchstabe c erhält die folgende Fassung:

"c) dem monatlichen Durchschnitt der Zuschläge nach dem Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969, nach dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und nach Nr. 9 SR 2 a zu § 29 bzw. Nr. 10 Abs. 1 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 MTArb) einen oder mehrere dieser Zuschläge bezogen hat,".

cc) Im Buchstaben d wird die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) Im Absatz 3 Unterabs. 1 wird jeweils die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

c) Im Absatz 4 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten)" durch den Klammerzusatz "(§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten)" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im Unterabsatz 1 Satz 2 wird das Zitat "§ 21 Abs. 4 Satz 1 MTB II/MTL II" durch das Zitat "§ 21 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb" ersetzt.

bb) Im Unterabsatz 1 Satz 3 und im Unterabsatz 2 wird jeweils die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

e) Absatz 7 Unterabs. 3 erhält die folgende Fassung:
"Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Arbeiter bzw. die Arbeiterin einen Anspruch auf Bezug einer Altersrente nach den
§§ 37, 236 oder 237a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung hat."

f) Die Protokollnotizen zu Absatz 2 werden wie folgt geändert:

aa) Die Nrn. 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:

"1. Zulagen im Sinne des Buchstabens b erster Halbsatz sind:

Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) vom 11. Juli 1966 bzw. Vorarbeiterzulagen nach § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966,

Zulagen nach Fußnoten zu Tätigkeitsmerkmalen des TV Lohngruppen-TdL,

Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975.

2. Zulagen und Zuschläge im Sinne des Buchstabens b zweiter Halbsatz sind:

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a MTArb und den Sonderregelungen hierzu,

Zulage nach Nr. 10 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb,

50 v.H. des Theaterbetriebszuschlages nach Nr. 6 SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb,

Zulage nach Nr. 7 SR 2 m des Abschnitts A bzw. Nr. 7 SR 2 l des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb."

bb) In Nr. 3 werden die Wörter "Kur nach § 42 a MTB II/MTL II" durch die Wörter "Maßnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Kopfspalte der Tabelle im Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B Unter-
abschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten)" durch den Klammerzusatz "(§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten)" ersetzt.

b) Im Absatz 4 werden die Wörter "dem MTB II bzw. MTL II" durch die Wörter "dem MTArb" ersetzt.

§ 4

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 5

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 6

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 22. März 1991, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält die folgende Fassung:

"§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

a) für die Arbeiter des Bundes und
b) für die Arbeiter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz,

deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 Unterabs. 2 werden der Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 MTB II/MTL II)" durch den Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 Unterabs. 1 MTArb)" und der Klammerzusatz "(§ 27 Abs. 1 Satz 1 MTB II/MTL II)" durch den Klammerzusatz "(§ 27 Abs. 1 MTArb)" ersetzt.

b) Im Absatz 2 werden die Zahl "20" durch die Zahl "18" und die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

3.
Im § 3 wird die Bezeichnung "MTB II/MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

§ 7

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 8

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 9

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 10

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 11

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 12

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 13

Der Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b MTL II (Gedingerichtlinien) vom 15. Mai 1962, zuletzt geändert durch § 5 des Änderungstarifvertrages Nr. 50 zum MTL II vom 22. März 1991, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

2.
Im Einleitungssatz werden die Wörter "Nr. 7 der SR 2 b MTL II" durch die Wörter "Nr. 6 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

3.
Im § 1 Nr. 1 Satz 1 wird das Zitat "Nr. 7 SR 2 b MTL II" durch das Zitat "Nr. 6 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

4.
Im § 3 Satz 2 werden die Kommata und die Wörter "erstmals zum 30. Juni 1965" gestrichen.

§ 14

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 15

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 16

Der Tarifvertrag vom 17. Dezember 1959, zuletzt geändert durch § 1 des Tarifvertrages zur Änderung des MTL II, des TV Lohngruppen-TdL und sonstiger Tarifverträge (Ausscheiden der Arbeiter des Landes und der Stadtgemeinde Bremen aus dem Tarifrecht der TdL) vom 17. Februar 1995, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

"Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959".

2.
Der einleitende Teilsatz vor § 1 erhält die folgende Fassung:

"wird für die Arbeiter der Verwaltungen und Betriebe der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind, gemäß § 49 Abs. 2 MTArb folgendes vereinbart:"

3.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Bezeichnung "MTL" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) In Nr. 17 wird die Bezeichnung "MTL" durch die Bezeichnung "des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb" ersetzt.

4.
Im § 5 Satz 3 wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

§ 17

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 6. Februar 1979, wird wie folgt geändert:

1.
Im Einleitungssatz werden die Wörter "Arbeiter der Länder (MTL II)" durch die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995" ersetzt.

2.
Im § 1 werden die Wörter "Arbeiter der Länder (MTL II) fallenden Arbeiter" durch die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 fallenden Arbeiter der Länder" ersetzt.

3.
Im § 4 wird das Zitat "§ 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV" durch das Zitat
"§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV" ersetzt.

4.
§ 5 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

5.
Im § 7 Satz 2 werden die Kommata und die Wörter "frühestens zum 31. Dezember 1978" gestrichen.

§ 18

(vom Abdruck abgesehen; NRW nicht betroffen)

§ 19

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

B

Die durch vorstehenden Tarifvertrag geänderten einzelnen Tarifverträge sind wie nachstehend aufgeführt in der SMBl. NW bekannt gegeben worden.

Zu § 1

Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 ist bekannt gegeben worden durch Gem. RdErl. v. 30.12.1970 - SMBl. NW. 20 331.

Zu § 2

Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 ist bekannt gegeben worden durch Gem.RdErl. v. 24.3.1977 - SMBl. NW. 20 331.

Zu § 3

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 ist bekannt gegeben worden durch Gem.RdErl. v. 30.1.1987 - SMBl. NW. 20 318.

Zu § 6

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 ist bekannt gegeben worden durch Gem.RdErl. v. 12.4.1991 - SMBl. NW. 203302.

Zu § 13

Der Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der

SR 2 b MTL II (Gedingerichtlinien) vom 15. Mai 1962 ist in den Verkündungsblättern des Landes nicht veröffentlicht worden.

Zu § 16

Der Tarifvertrag vom 17. Dezember 1959 (Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder) ist bekannt gegeben worden durch Gem.Rd.Erl. v. 30.4.1960

- SMBl. NW. 20315.

Zu § 17

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 bekannt gegeben worden durch Gem.RdErl. v. 19.3.1974 - 20 3310.

MBl. NRW. 2000 S. 1142