Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 59 vom 17.10.2000 Seite 1141 bis 1178

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 30. Juni 2000
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 30. Juni 2000

20310

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11
für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder
des Hebammengesetzes ausgebildet werden
vom 30. Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.21.04 - 3/00
v. 4.9.2000

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 10 vom 5. März 1999 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 31.03.1999 - SMBl. NW. 20310 -) tritt, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11
für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden

vom 30. Juni 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits

wird gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 Folgendes vereinbart:

§ 1
Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt

1.
vom 1. April 2000 bis 31. August 2001

a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 1333,06 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1441,87 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1617,17 DM,

b) für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe 1212,16 DM,

2.
vom 1. September bis 31. Dezember 2001

a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 1365,05 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1476,47 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1655,98 DM,

b) für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe 1241,25 DM,

3.
vom 1. Januar 2002 an

a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 697,94 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr 754,91 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr 846,69 Euro,

b) für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe 634,64 Euro.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin/der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerinnen/ Schüler, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schülerinnen/Schüler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 3
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.

______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2000 S. 1144