Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 59 vom 17.10.2000 Seite 1141 bis 1178

Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000
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Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000

20330

Vergütungstarifvertrag Nr. 34
zum BAT für den Bereich
des Bundes und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 30. Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4100 - 1.3.34 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.20.06 - 3/00
v. 4.9.2000

A.

Den nachstehenden Vergütungstarifvertrag Nr. 34 vom 30. Juni 2000, der an die Stelle des Vergütungstarifvertrages Nr. 33 vom 5. März 1999, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 31.3.1999 (SMBl. NW. 20330), tritt, geben wir bekannt:

Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT
für den Bereich des Bundes und für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 30. Juni 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

§ 2
Vergütungen für die Monate April bis Juli 2000

Für die Monate April bis Juli 2000 gilt der Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 5. März 1999.

§ 3
Einmalzahlung

(1) Die Angestellten erhalten für die Monate April 2000 bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 DM.

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte

a) keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt wird,

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2000; bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfähig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach §§ 37, 236, 237 oder 237 a SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 4
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

(1) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 1 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 1 b,

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 1 c (Euro-Tabelle).

(2) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 aus der Anlage 2 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 2 b,

c) vom 1. Januar 2002 an aus der Anlage 2 c (Euro-Tabelle).

(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 3 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 3 b,

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 3 c (Euro-Tabelle).

(4) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. III bis Kr. I, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 aus der Anlage 4 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 4 b,

c) vom 1. Januar 2002 an aus der Anlage 4 c (Euro-Tabelle).

§ 5
Ortszuschlag

(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 5 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 5 b,

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 5 c (Euro-Tabelle).

(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

a) für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2001:

X, IX b und Kr. I

10 DM

50 DM,

IX a und Kr. II

10 DM

40 DM,

VIII

10 DM

30 DM.

b) vom 1. Januar 2002 an

X, IX b und Kr. I

5,11 Euro

25,56 Euro,

IX a und Kr. II

5,11 Euro

20,45 Euro,

VIII

5,11 Euro

15,34 Euro.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

§ 6
Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:

a) Vom 1. August 2000 bis 31. August 2001

In Vergütungsgruppe

DM

In Vergütungsgruppe

DM

X

17,57

Kr. I

19,45

IX b

18,51

Kr. II

20,38

IX a

18,86

Kr. III

21,41

VIII

19,58

Kr. IV

22,58

VII

20,85

Kr. V

23,78

VI a/b

22,21

Kr. Va

24,43

V c

23,93

Kr. VI

25,37

V a/b

26,21

Kr. VII

27,24

IV b

28,36

Kr. VIII

28,87

IV a

30,80

Kr. IX

30,65

III

33,48

Kr. X

32,58

II b

35,20

Kr. XI

34,66

II a

37,07

Kr. XII

36,73

I b

40,49

Kr. XIII

39,86

I a

44,01

I

48,01

a) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001

In Vergütungsgruppe

DM

In Vergütungsgruppe

DM

X

17,99

Kr. I

19,92

IX b

18,95

Kr. II

20,87

IX a

19,31

Kr. III

21,93

VIII

20,05

Kr. IV

23,12

VII

21,35

Kr. V

24,35

VI a/b

22,75

Kr. Va

25,02

V c

24,51

Kr. VI

25,98

V a/b

26,84

Kr. VII

27,89

IV b

29,04

Kr. VIII

29,57

IV a

31,54

Kr. IX

31,39

III

34,28

Kr. X

33,36

II b

36,04

Kr. XI

35,49

II a

37,96

Kr. XII

37,61

I b

41,46

Kr. XIII

40,82

I a

45,06

I

49,16

a) vom 1. Januar 2002 an

In Vergütungsgruppe

Euro

In Vergütungsgruppe

Euro

X

9,20

Kr. I

10,18

IX b

9,69

Kr. II

10,67

IX a

9,87

Kr. III

11,21

VIII

10,25

Kr. IV

11,82

VII

10,91

Kr. V

12,45

VI a/b

11,63

Kr. Va

12,79

V c

12,53

Kr. VI

13,28

V a/b

13,72

Kr. VII

14,26

IV b

14,85

Kr. VIII

15,12

IV a

16,13

Kr. IX

16,05

III

17,53

Kr. X

17,06

II b

18,43

Kr. XI

18,15

II a

19,41

Kr. XII

19,23

I b

21,20

Kr. XIII

20,87

I a

23,04

I

25,14

§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend hiervon treten §§ 4 bis 6 am 1. August 2000 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die Gewährung einer Einmalzahlung (s. § 3) weisen wir auf folgendes hin:

1.
Zu § 3 Abs. 1

a) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 400,- DM sind erfüllt, wenn der Angestellte in jedem der Monate April bis Juli 2000 für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezüge gehabt hat. Besteht für einen oder für mehrere dieser Kalendermonate nicht mindestens für einen Tag Anspruch auf Bezüge, vermindert sich der Betrag von 400,- DM um 100,- DM für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge.

aa) Die Formulierung "gegen einen unter den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber" in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, daß auch ein Bezügeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O oder BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber (z. B. aus einem früheren Rechtsverhältnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung ausschließen kann.

Beispiel:

Der Angestellte A ist mit Ablauf des 30. April 2000 aus einem Angestelltenverhältnis zum Bund in ein Angestelltenverhältnis zum Land übergetreten. Vom Bund wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt (der Angestellte stellt keinen Antrag i. S. des Absatzes 4).

Wenn der Angestellte im Monat April 2000 gegen den Bund einen Anspruch auf Bezüge hatte, kann die vom neuen Arbeitgeber Land zu leistende Einmalzahlung nicht um 100,- DM für diesen Monat vermindert werden.

bb) Bei den von demselben oder von einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber gezahlten Bezügen muß es sich um Angestelltenbezüge handeln. Bezüge aus einem Arbeiter- oder Ausbildungsverhältnis (z. B. als Auszubildender, Praktikant, Arzt im Praktikum, Schülerin/Schüler in der Kranken- oder Entbindungspflege) genügen insoweit nicht.

Beispiel:

Die seit dem 15. Mai 2000 im Landesdienst beschäftigte Angestellte B stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Ausbildungsverhältnis als Schülerin in der Krankenpflege, das an diesem Tag wegen des Ablaufs der Ausbildungszeit endete. Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis vermindert sich, da im Monat April 2000 kein Anspruch auf (Angestellten-)Bezüge bestand, um 100,- DM.

cc) Ein Anspruch auf Bezüge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist bzw. nicht gezahlt wird.

b) Angestellten, die während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung für Monate, die nicht mit Bezügen (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) belegt sind, nicht zu. Diese tarifliche Regelung verstößt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 - (AP Nr. 1 zu § 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im öffentlichen Dienst ergangen ist, nicht gegen höherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung würde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld führen (§ 200 Abs. 4 RVO). Wegen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fällen vgl. Nr. 3.

c) Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (z. B. als Arbeiter) von demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine Einmalzahlung für bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem Angestelltenverhältnis zustehende Einmalzahlung für diese Kalendermonate (Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b).

d) Angestellte unter 18 Jahren (§ 30 BAT) erhalten - genauso wie die Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren (§ 28 BAT) - die Einmalzahlung in voller Höhe.

2.
Zu § 3 Abs. 2

Die Regelung des Absatzes 2 gilt ausschließlich für Teilzeitbeschäftigte. Sie legt fest, daß Teilzeitbeschäftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezügeanspruch für einzelne Monate verminderten Betrag den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

a) Für die Frage, ob ein Angestellter unter die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT fällt, sind die Verhältnisse am 1. April 2000 maßgebend.

Beispiel:

Eine Angestellte hatte ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. April 2000 wird sie nach § 50 BAT für die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.

Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um (3 x 100,- DM) auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. April 2000 auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert ist, 50 DM als Einmalzahlung zu.

b) Hat das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Angestellten am 1. April 2000 noch nicht bestanden, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

3.
Zu § 3 Abs. 3

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezüge, Urlaubsvergütung, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Vergütung für Überstunden, Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, Übergangsgeld) nicht zu berücksichtigen. Ein in den Monaten April bis Juli 2000 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

Die Einmalzahlung ist sozialversicherungspflichtiger, steuerpflichtiger Arbeitslohn, sie ist aber nicht gesamtversorgungsfähig.

Bei Angestellten, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw. § 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld einfließen zu lassen, wenn der hierfür maßgebende Berechnungszeitraum auch in die Monate April bis Juli 2000 eingreift. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das LAG Bremen in einem Rechtsstreit über die Einmalzahlung des Jahres 1992 mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 1995 - 3 Sa 375 - 376/93 - entschieden hat, daß die seinerzeit vereinbarte Einmalzahlung mit dem auf den Monat entfallenden Betrag bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen war.

4.
Zu § 3 Abs. 4

Ist der Angestellte spätestens am 12. Juni 2000 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, kommt ein Anspruch auf die Einmalzahlung grundsätzlich nicht in Betracht. Ist dagegen ein spätestens am 12. Juni 2000 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener Angestellter im unmittelbaren Anschluß wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten, oder hat sein Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Altes nach §§ 37, 236, 237 oder 237 a SGB VI geendet, kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein entsprechender Antrag des Angestellten.

C.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die lineare Erhöhung der Vergütung ab 1. August 2000 bzw. 1. September 2001 weisen wir auf folgendes hin:

1.
Mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 34 werden die Grundvergütungen, die Ortszuschläge, die Gesamtvergütungen und die Stundenvergütungen ab 1. August 2000 um 2 v. H. und am 1. September 2001 um weitere 2,4 v. H. erhöht.

2.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungssatz für den Aufschlag (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) am 1. August 2000 1,60 v. H. (80 v. H. von 2 v. H.) und am 1. September 2001 1,92 v. H. (80 v. H. von 2,4 v. H.) beträgt.

In den Fällen des § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT ist diese Erhöhung im Jahr 2000 nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem 1. August 2000 endet. Endet er nach dem 31. Juli 2000, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein und zwar auch nicht für den Teil des Aufschlags, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem 1. August 2000 zugestanden haben.

Im Jahr 2001 gelten die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Erhöhungssatzes von 1,92 v. H. zum Stichtag 1. September 2001 entsprechend.

Der erhöhte Aufschlag steht im Jahr 2000 für Urlaubstage nach dem 31. Juli 2000 und im Jahr 2001 für Urlaubstage nach dem 31. August 2001 zu.

3.
Der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT beträgt vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 28,17 DM und in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 28,85 DM. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 2002 an durch 14,75 Euro ersetzt.

4.
Der maßgebende Grenzbetrag zur Zahlung der zusätzlichen Umlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Versorgungs-TV (Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I - Vergütungssätze für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) beträgt

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001
10.422,84 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001
10.673,00 DM

- vom 1. Januar 2002 an
5.457,02 Euro

(vgl. hierzu auch Abschn. II Nr. 4 Buchst. a der DB zum Versorgungs-TV, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 - SMBl. NW 203308 -). Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 87,86 v. H bzw. 85,80 v. H. hinzuzurechnen, so dass der Grenzbetrag in diesem Monat einmalig

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001
auf 19.580,35 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001
auf 19.830,43 DM

- vom 1. Januar 2002 an
auf 10.139,14 Euro

steigt.

5.
Gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 18.5.1982 - SMBl. NW. 203302 -) erhöht sich die Allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergütungserhöhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung. Unter Zugrundelegung der Erhöhungssätze von 2 bzw. 2,4 v. H. ergeben sich für die Zeit vom 1. August 2000 bzw. 1. September 2001 folgende neue Beträge:

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

vom 1. August 2000

bis 31. August 2001

vom 1. September 2001

bis 31. Dezember 2001

vom 1. Januar 2002

an

163,08 DM

192,61 DM

205,45 DM

77,03 DM

166,34 DM

196,46 DM

209,56 DM

78,57 DM

170,33 DM

201,18 DM

214,59 DM

80,46 DM

87,09 Euro

102,86 Euro

109,72 Euro

41,14 Euro

Die Anrechnungsbeträge nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöhen sich für die Zeit vom 1. August 2000 bzw. 1. September 2001 wie folgt:

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

vom 1. August 2000

bis 31. August 2001

vom 1. September 2001

bis 31. Dezember 2001

vom 1. Januar 2002

an

86,05 DM

128,40 DM

87,77 DM

130,97 DM

89,88 DM

134,11 DM

45,95 Euro

68,57 Euro

6.
Wegen der Durchführung der Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 2 wird auf Abschnitt B Nr. 6 des Gem. RdErl. v. 9.3.1993 (MBl. NW. 1993 S. 696) hingewiesen.

______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 2c

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 3c

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 5a

Anlage 5b

Anlage 5c

MBl. NRW. 2000 S. 1156