Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 66 vom 8.11.2000 Seite 1315 bis 1342

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NW)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NW)

316

Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über das Schiedsamt
in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
(VV SchAG NW)

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II B. 20 -
u. d. Innenministeriums - III A 3 - 22.10.00 - 6672 III/00 - v. 27.9.2000

Der Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums v. 21.6.1993 (MBl. NRW 316) wird wie folgt geändert:

1.
In dem Titel der Verwaltungsvorschriften wird die Abkürzung wie folgt geändert:

"VV SchAG NRW".

2.
Die VV zu § 1 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.2 wird vor Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:

"Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung."

b) Ziffer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 41" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 13 b" durch die Angabe "§ 36" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 41" und das Wort "Gemeindedirektor" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

c) In Ziffer 4 wird folgender neuer Satz angefügt:
"Sie unterrichtet die Leitung des Amtsgerichtes hierüber."

3.
In den VV zu § 4 Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 4 Satz 1, den VV zu § 5 Ziffer 2, den VV zu § 6 Ziffer 1.2 Satz 2, den VV zu § 7 Ziffer 2 und Ziffer 6, den VV zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 4 sowie den VV zu § 11 Ziffer 2 wird jeweils das Wort "Gemeindedirektor" ersetzt durch das Wort "Bürgermeister".

4.
Die VV zu § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.1 Satz 2 werden die Wörter "den Dienststempel" durch die Wörter "das Dienstsiegel" ersetzt.

b) In Ziffer 1.2 werden in Satz 1 die Wörter "Der Dienststempel" durch die Wörter "Das Dienstsiegel" und in Satz 2 das Wort "Dienststempels" durch das Wort "Dienstsiegels" ersetzt.

c) In Ziffer 1.4 werden in Satz 1 das Wort "Dienststempel" durch das Wort "Dienstsiegel" und in Satz 2 die Wörter "den Dienststempel" durch die Wörter "das Dienstsiegel" ersetzt.

5.
In der VV zu § 11 Ziffer 3 werden in Satz 1 die Wörter "einen Dienststempel führt - der Dienststempel" durch die Wörter "ein Dienstsiegel führt - das Dienstsiegel" und in Satz 2 die Wörter "den Dienststempel" durch die Wörter "das Dienstsiegel" ersetzt.

6.
Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.1 wird das Wort "Dienststempels" durch das Wort "Dienstsiegels" ersetzt.

b) In Ziffer 1.4 werden die Angaben "der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes" durch die Angaben "des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 1 Landesreisekostengesetz (RV d. JM vom 12. Mai 2000, MBl. NRW. S. 1376)" ersetzt.

c) Ziffer 1.7 wird wie folgt neu gefasst:

" nicht beitreibbare oder gemäß § 45 Abs. 4 nicht erhobene Auslagen der Schiedsperson."

7.
Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:

a) Ziffer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Abs. 1" wird gestrichen.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Hierzu gehören insbesondere auch diejenigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Zulässigkeit einer Klage gemäß §§ 10, 11 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW von der vorherigen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig ist (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten gleichermaßen in Fällen obligatorischer außergerichtlicher Streitschlichtung wie in den anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten."

b) Ziffer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:

"Danach sind zum Beispiel vermögensrechtlich die Ansprüche auf: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beseitigung, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange. Ausgenommen sind Ansprüche, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, weil sie vor dem Familiengericht geltend zu machen sind. Vom Schlichtungsverfahren ebenfalls ausgeschlossen sind solche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z.B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungssachen, Namensstreitigkeiten)."

c) Ziffer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Schiedsperson führt die Schlichtungsverhandlung mit den anwesenden Parteien oder, soweit eine Vertretung zulässig ist (vgl. VV 2 zu § 22), mit den erschienenen Vertretern. Für natürliche Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, handelt deren gesetzliche Vertretung, für Handelsgesellschaften und Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln die vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und für juristische Personen deren Organe. Darüber hinaus kann sich jede Partei einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sowie eines sonstigen Beistands bedienen."

d) Ziffer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:

"Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), kann vor der Schiedsperson nur die gesetzliche Vertretung einen Vergleich schließen."

e) Ziffer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Absatz wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

"Bei Volljährigen, für die eine Betreuung angeordnet ist, ist gesetzliche Vertretung deren Betreuerin oder Betreuer nur im Rahmen der ihr übertragenen Angelegenheiten (§ 1902 BGB)."

bb) Der zweite Absatz wird wie folgt neu gefasst:

"Ist allerdings für die betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1903 BGB), ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers erforderlich, soweit eine Angelegenheit betroffen ist, für die der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist."

f) Ziffer 5.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem ersten Klammerzusatz wird die Angabe "§ 1681" durch die Angabe "§ 1680" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "wenn das Gericht die elterliche Sorge nach" werden die Wörter "Trennung und" eingefügt.

g) Ziffer 5.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen oder einander geheiratet haben. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Anderenfalls unterstehen Minderjährige der elterlichen Sorge allein der Mutter und werden von ihr allein vertreten (§ 1626a BGB)."

h) Der Ziffer 6.1 wird folgender Satz angefügt:

"Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter vertreten."

i) Ziffer 6.3 wird wie folgt neu gefasst:

"Die gesetzliche Vertretung einer Partei, vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie Organe juristischer Personen haben in dem Verfahren vor der Schiedsperson dieselbe Stellung wie die Partei."

8.
Die VV zu § 16 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeindedirektor" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

b) In Ziffer 3.4 Satz 3 wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

c) Ziffer 3.7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten; in den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB), so dass mit dem/den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB)."

9.
Die VV zu § 17 werden wie folgt neu gefasst:

"1
Die Schiedsperson wird die antragstellende Partei eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens schon bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Rechtsstreit vor dem Prozessgericht schwebt. Falls diese Frage bejaht wird, ist der antragstellenden Partei weiter die Frage zu stellen, ob sie das Schlichtungsverfahren nur deshalb beantragt, weil die Klage erst zulässig ist, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit vor einer Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§ 10 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW). Wird diese weitere Frage daraufhin verneint, hat die Schiedsperson jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

2
Ferner muss die Schiedsperson die antragstellende Partei bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Wird diese Frage bejaht, hat die Schiedsperson ebenfalls jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

3
In beiden Fällen darf die Schiedsperson erst Termin bestimmen und die Gegenpartei laden, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen."

10.
Die VV zu § 18 werden aufgehoben.

11.
Die VV zu § 19 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1 wird vor Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:

"Jede Partei kann sich eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Beistands bedienen."

b) Ziffer 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Ein aktiv störendes Betragen eines sonstigen Beistands berechtigt die Schiedsperson zur Zurückweisung."

12.
Die VV zu § 20 werden wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch Anbringung eines Antrages. In dem Antrag ist sogleich die gesetzliche Vertretung einer Partei anzugeben, weil die Zustellung an die Vertretung zu erfolgen hat. Die Angaben, die der Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 3 enthalten muss, sollen die Schiedsperson in die Lage versetzen, schon bei der Antragstellung ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen sowie festzustellen, ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Ist ein schriftlicher Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig, so hat die Schiedsperson für eine Ergänzung Sorge zu tragen. Dies gilt auch, falls die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt sind.

Der Antrag ist dann ordnungsgemäß gestellt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus auch der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt worden ist. Erst danach beginnt die Frist von drei Monaten nach § 29a Abs. 1 Buchstabe c zu laufen. Im Übrigen kann der Antrag auch von der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung der antragstellenden Partei wirksam unterschrieben werden."

b) In Ziffer 4 Satz 1 werden die Wörter "oder für die erneute Bestimmung einer" sowie "nach zurückgenommenem Antrag" gestrichen.

13.
Die VV zu § 21 werden wie folgt geändert:

a) Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Bei der Terminsbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Auf Antrag einer Partei kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist darf die Schiedsperson nur dann vornehmen, wenn beide Parteien gegenüber der Schiedsperson ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich erklärt haben."

b) Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Ladung wird dadurch geführt, dass die Schiedsperson die Ladung gegen Empfangsbekenntnis selbst aushändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zustellt."

c) In Ziffer 4 Satz 1 werden das Wort "Postzustellungsurkunde" durch die Wörter "Zustellungsurkunde der Post" ersetzt und daran anschließend die Wörter "oder dem Rückschein" eingefügt.

d) Nach Ziffer 4 wird folgende neue Ziffer 5 eingefügt:

"Wenn eine Partei gesetzlich vertreten wird, so muss die Schiedsperson der Vertretung die Ladung zustellen."

e) Die bisherigen Ziffern 5 bis 8 werden die Ziffern 6 bis 9.

f) Die neue Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:

"Steht eine Partei unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, so ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Ladung der gesetzlichen Vertretung zuzustellen. Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern genügt die Zustellung an eine oder einen von ihnen. Eltern als gesetzliche Vertretung ihres Kindes können zusammen geladen werden; in diesem Fall ist die Ladung an "Frau ... und Herrn ... als gesetzliche Vertretung des Kindes ..." zu adressieren. Bei Personen, die unter Betreuung stehen, ist VV 4 zu § 13 zu beachten; die Schiedsperson soll in der Ladung die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die von dem Vormundschaftsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. In Strafsachen ist VV 2 zu § 38 zu beachten."

g) Die neue Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst:

"Zugleich mit der Ladung erhält die Gegenpartei eine Abschrift des Antrages, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Mit der Ladung weist die Schiedsperson die Parteien hin

- auf die grundsätzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen,

- auf die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, die unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist,

- auf die Anzeigepflicht (§ 21 Abs. 4 Satz 2),

- auf die Folgen des Nichterscheinens der antragstellenden Partei (vgl. VV 1 zu § 23),

- auf die Notwendigkeit, die Angaben zur Person nach Maßgabe von VV 2.1 zu § 24 nachweisen zu müssen."

h) Die neue Ziffer 9 Satz 2 wird aufgehoben.

i) Die bisherige Ziffer 9 wird aufgehoben.

14.
Die VV zu § 22 werden wie folgt neu gefasst:

"1
Die geladene Partei hat zu dem anberaumten Termin grundsätzlich persönlich zu erscheinen, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die gesetzlich vertreten wird, eine Handelsgesellschaft, eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder eine juristische Person. Für natürliche Personen, die gesetzlich vertreten werden, insbesondere für Minderjährige, handelt die gesetzliche Vertretung. Für Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie für juristische Personen (eingetragener Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, Genossenschaft) ihre Organe. Bei einer Mehrheit gesetzlicher Vertreter ist eine gegenseitige Bevollmächtigung zulässig. In Strafsachen ist § 36 Abs. 1 zu beachten. Von der Pflicht zum Erscheinen kann die Partei nur entbunden werden, wenn sie sich aus den in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen entschuldigt und diese Gründe glaubhaft macht (vgl. VV 8 zu § 21).

2
Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem Termin entsandt hat und diese zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf. Die bevollmächtigte Person ist zu unterscheiden vom Beistand (§ 19). Erforderlich ist, dass die bevollmächtigte Person - wie die Partei - Angaben zum Sachverhalt machen kann. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten muss die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist."

15.
Die VV zu § 23 werden wie folgt neu gefasst:

"1
§ 23 bestimmt die Rechtsfolgen beim Ausbleiben der antragstellenden Partei sowie beim Ausbleiben oder der vorzeitigen Entfernung der antragsgegnerischen Partei. Das unentschuldigte Fernbleiben der antragstellenden Partei führt zum Ruhen des Verfahrens. Eine nachträgliche Entschuldigung ist nicht erforderlich. Das ruhende Verfahren kann aufgrund eines entsprechenden Antrags der Partei jederzeit wieder aufgenommen werden.

2
Wenn die antragsgegnerische Partei weder selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheint noch sich ordnungsgemäß vertreten lässt, muss die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens vermerken. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens entfernt. Jedoch ist ein neuer Termin zu bestimmen, wenn die antragstellende Partei dies beantragt oder wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat."

16.
Die VV zu § 24 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2.1 werden im ersten Satz nach dem Wort "Parteien" die Wörter "oder ihre Vertretung" eingefügt.

b) Ziffer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Kann eine Partei oder deren Vertretung ihre Identität nicht nachweisen, ist so zu verfahren, als wenn diese Partei nicht erschienen wäre (VV zu § 23). In Strafsachen ist § 37 zu beachten."

c) Ziffer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:

"Tritt für eine nicht geschäftsfähige Person ein Vormund, eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger auf, so muss sich die Schiedsperson die von dem Vormundschaftsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorlegen lassen. Aus dieser ergibt sich der Aufgabenkreis des Vormundes, der Betreuerin bzw. des Betreuers oder der Pflegerin bzw. des Pflegers (vgl. für Betreuung aber VV 4.2 zu § 13)."

d) Ziffer 3.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Soweit sich eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz durch Bevollmächtigte vertreten lässt, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die von dem Organ der juristischen Person oder den vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Handelsgesellschaft oder der Partnerschaft ausgestellt sein muss; eine Abschrift genügt nicht."

e) Ziffer 3.4 wird wie folgt neu gefasst:

"Bestehen Bedenken gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertretung, der vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Organe, so ist so zu verfahren, als wäre die jeweilige Partei nicht erschienen (VV zu § 23)."

f) Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Schlichtungsverhandlung mit sprachfremden, tauben und stummen Personen"

g) Der Ziffer 4.4 ist folgender Satz anzufügen:

"Sprachkundiger Beistand kann auch ein Angehöriger oder eine sonst der Partei nahestehende Person sein."

h) Nach Ziffer 4.7 wird folgende Ziffer 4.8 angefügt:

"4.8
Entsprechendes gilt für die Schlichtungsverhandlung mit tauben oder stummen Personen."

i) Nach der neuen Ziffer 4.8 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

"5
Erörterung mit den Parteien

Der neu eingefügte § 24 Abs. 2 beschreibt die Aufgabe der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren. Sie soll in erster Linie ein Gespräch zwischen den Parteien herstellen, in dem diese selbst zu einer Lösung ihres Konflikts gelangen. Wenn es zur Herbeiführung einer Einigung sinnvoll erscheint, kann die Schiedsperson auch selbst einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Grundlage hierfür sind die in der Verhandlung mit den Parteien und in möglichen Einzelgesprächen gewonnenen Erkenntnisse über deren Interessen."

17.
Die VV zu § 25 werden wie folgt geändert:

In Ziffer 1 werden nach dem Wort "Parteien" die Wörter "oder deren Vertretung" eingefügt.

18.
Die VV zu § 26 werden wie folgt geändert:

a) Vor Ziffer 1 wird folgende neue Ziffer 1 eingefügt:

"Ein Protokoll ist auch dann zu fertigen, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Ein Protokollvermerk reicht nicht aus."

b) Die bisherigen Ziffern 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 2, 2.1, 2.2 und 2.3 werden die Ziffern 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3, 3.1, 3.2 und 3.3.

c) In der neuen Ziffer 2.2 Satz 2 wird das Wort "Wohnanschrift" durch das Wort "Anschrift" ersetzt.

d) Die neue Ziffer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:

"Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder deren Bevollmächtigte und Beistände sind als solche im Protokoll neben der Parteibezeichnung anzugeben. Das Gleiche gilt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher. VV 2.2 gilt entsprechend. Die Angabe der Zeuginnen und Zeugen ist nicht erforderlich."

e) Die neue Ziffer 2.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder deren Vertretung" eingefügt und die Wörter "ihre Identität" durch die Wörter "deren Identität" ersetzt.

bb) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit Vollmachtsurkunden vorgelegt werden, sind diese als Anlage zum Protokoll zu nehmen. Zugleich ist dies im Protokoll zu vermerken."

f) Die neue Ziffer 2.5 wird wie folgt neu gefasst:

"In dem Protokoll ist der Gegenstand des Streits anzugeben. Dazu sind die Anträge der Parteien aufzunehmen. Soweit sich daraus der Gegenstand des Streits nicht hinreichend ergibt, insbesondere bei Zahlungsansprüchen, ist zusätzlich zu vermerken, wie der Streit entstanden ist und welche Einwendungen erhoben worden sind."

g) Die neue Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Fassung des Vergleichs oder Feststellung, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist"

h) In der neuen Ziffer 3.3 werden in beiden Fällen vor den Wörtern "der Schuldner" die Wörter "die Schuldnerin oder" eingefügt.

i) Nach der neuen Ziffer 3.3 wird folgende neue Ziffer 3.4 angefügt:

"Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzustellen."

k) Die bisherige Ziffer "2.4" wird die Ziffer "3.5".

19.
Der Ziffer 1 der VV zu § 28 wird folgender neuer Satz angefügt:

"Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden."

20.
Die VV zu § 29 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.4.2 Satz 1, in Ziffer 1.4.3 und in Ziffer 1.4.4 wird jeweils das Wort "Gemeindedirektor" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

b) Ziffer 2.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Vermerke über erfolglos gebliebene Schlichtungsverhandlungen (§ 26 Abs. 2 Nr. 4) und Sühneversuche in Strafsachen (§ 40 Abs. 3),"

c) Nach Ziffer 2.1.4 wird folgende neue Ziffer 2.1.5 angefügt:

"Vermerke über die Ausstellung einer Bescheinigung über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch (§ 13 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)."

d) Die bisherige Ziffer 2.1.5 wird die Ziffer 2.1.6.

e) Ziffer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Zu anderen Eintragungen darf das Protokollbuch nicht benutzt werden. Insbesondere gehören Vermerke über die Festsetzung von Ordnungsgeldern (§ 39 Abs. 4) nicht in das Protokollbuch, sondern nur in das zum Protokollbuch gehörige Vorblatt."

21.
Nach den VV zu § 29 werden folgende neue VV eingefügt:

"VV zu § 29a

1
Im Falle der Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen (§ 13 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW). Diese ist nach dem Muster in Anlage 3a zu erstellen.

2
Die Gründe, die zur Erfolglosigkeit der obligatorischen Schlichtung führen, sind in § 29a festgelegt. § 29a Abs. 2 regelt für die wesentlichen Fälle der fehlenden Mitwirkung der antragstellenden Partei (ein den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 nicht genügender Antrag; Nichteinzahlung des verlangten Kostenvorschusses; Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung), dass entweder der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt wird oder ein bestimmter Zeitraum für die Berechnung der Frist außer Betracht bleibt.

3
Falls der Schlichtungsversuch als gescheitert gilt, muss eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, im Falle des § 29a Abs. 1 Buchstabe c) jedoch nur auf Antrag.

4
Wegen der Einforderung eines Kostenvorschusses vergleiche § 43 Abs. 2."

22.
Die VV zu § 34 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.1 werden in dem Klammerzusatz in Satz 2 die Angaben "§§ 223, 223 a, 230 StGB" durch die Angaben "§§ 223, 229 StGB" ersetzt.

b) In Ziffer 2 werden in Satz 1 die Wörter "in erster Linie" gestrichen.

c) In Ziffer 3.2.1 werden in dem Klammerzusatz in Absatz 5 die Angaben "§ 187 a StGB" durch die Angaben "§ 188 StGB" ersetzt.

d) Ziffer 3.3.2 wird wie folgt neu gefasst:

"Ein Sühneversuch ist jedoch unzulässig, wenn eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB oder ein Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB vorliegt.

Das Post- oder Fernmeldegeheimnis verletzt, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet.

Einen Verwahrungsbruch begeht, wer ein in dienstlicher Verwahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

Diese Delikte können nicht mit der Privatklage verfolgt werden."

e) Ziffer 3.4.2 wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Ziffern 3.4.3, 3.4.4 und 3.4.5 werden die Ziffern 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.4.

g) In der neuen Ziffer 3.4.3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "§ 230 StGB" durch die Angabe "§ 229 StGB" ersetzt.

h) Nach der neuen Ziffer 3.4.4 wird folgende neue Ziffer angefügt:

"3.4.4.1
die durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen ist (§ 224 StGB, gefährliche Körperverletzung),"

i) Die bisherigen Ziffern 3.4.5.1 bis 3.4.5.3 werden die Ziffern 3.4.4.2 bis 3.4.4.4.

k) In der neuen Ziffer 3.4.4.2 wird im Klammerzusatz die Angabe "§ 223 b" durch die Angabe "§ 225" ersetzt.

l) In der neuen Ziffer 3.4.4.3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "§ 224" durch die Angabe "§ 226" ersetzt.

m) In der neuen Ziffer 3.4.4.4 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "§ 226" durch die Angabe "§ 227" ersetzt.

n) Die bisherige Ziffer 3.4.5.4 wird aufgehoben.

o) In Ziffer 5.1.3 wird die Angabe "§ 232" durch die Angabe "§ 230" ersetzt.

23.
Die VV zu § 37 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1 werden die Angaben "Abs. 2 Nr. 3 sowie § 18 Abs. 1" gestrichen; das Komma nach der Ziffer "3" wird ebenfalls gestrichen.

b) In Ziffer 1.2 werden die Wörter "gegen die Legitimation ihrer gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation" ersetzt.

c) Die Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 werden aufgehoben.

d) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben "Abs. 2 Nr. 3" werden gestrichen; das Komma nach der Ziffer "3" wird ebenfalls gestrichen.

bb) Nach dem Wort "vorliegt" werden die Wörter "oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist" eingefügt.

24.
Die VV zu § 38 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1 werden die Wörter "gesetzliche Vertreter" durch die Wörter "die gesetzliche Vertretung" ersetzt.

b) In Ziffer 3 werden nach dem Wort "gesetzliche" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

25.
Die VV zu § 39 werden wie folgt neu gefasst:

"1
Persönliches Erscheinen

§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind gleichlautend mit § 22 Abs. 1. VV zu § 22 sind daher entsprechend anzuwenden. Ein zurückgenommener oder als zurückgenommen geltender Antrag kann innerhalb der Strafantragsfrist - bei der Bedrohung innerhalb der Verjährungsfrist - wiederholt werden. Durch § 39 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass eine Vertretung der antragsgegnerischen Partei weiterhin unzulässig ist. Die Gegenpartei muss also persönlich erscheinen. Dies gilt aber nicht für ihre gesetzliche Vertretung. Eine Vertretung der antragstellenden Partei, insbesondere in Fällen der gesetzlichen Vertretung (Minderjährige), ist hingegen zulässig.

2
Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen die Partei, die ohne oder ohne genügende Entschuldigung im Schlichtungstermin ausgeblieben ist, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld festsetzen. Voraussetzung ist, dass die Ladung der Partei durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden ist (VV 3 zu § 21). Nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Erscheinenspflicht darf ein Ordnungsgeld verhängt werden. Deshalb muss im Fall nicht genügender Entschuldigung auch der Hinweis gegeben werde, dass die vorgetragenen Entschuldigungsgründe keinen Anlass zur Aufhebung des Termins gegeben haben.

3
Verfahren bei der Festsetzung

3.1
Die Schiedsperson setzt das Ordnungsgeld durch schriftlichen Bescheid fest. Dieser enthält den Vornamen, den Namen und die Anschrift der betroffenen Partei sowie die Höhe des zu zahlenden Betrages. Der Bescheid ist von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

3.2
In dem Bescheid nimmt die Schiedsperson folgende Belehrung (§ 39 Abs. 5 Satz 2) auf: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss schriftlich bei der unterzeichnenden Schiedsperson oder bei dem Amtsgericht ... (Ort, Anschrift) eingelegt werden. In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder die Höhe des Ordnungsgeldes beanstandet wird."

3.3
Eine Ausfertigung des Bescheides händigt die Schiedsperson der betroffenen Partei gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie ihr durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Auf dem Bescheid und dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde oder dem Rückschein vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblattes des Protokollbuchs, unter der die Sache eingetragen ist, und führt im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern "kurze Bezeichnung des Schriftstücks" auf: "Bescheid ...". Gleichzeitig fordert sie die betroffene Partei zur Zahlung binnen eines Monats auf und verweist auf die Notwendigkeit der Einleitung des Beitreibungsverfahrens (VV 5) bei fruchtlosem Fristablauf.

3.4
Die Urschrift und die mit der Festsetzung zusammenhängenden Schriftstücke (z.B. Ladungs- und Zustellungsnachweise) bewahrt die Schiedsperson ein Jahr lang auf. Die Frist beginnt mit der Zustellung/Aushändigung des Bescheides.

3.5
Über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist in Spalte 9 des Vorblattes zum Protokollbuch ein Vermerk aufzunehmen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Ordnungsgeldbescheid aufgehoben wird.

4
Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

4.1
Geht der Antrag der betroffenen Person beim Amtsgericht ein, so übersendet dieses den Antrag unverzüglich der Schiedsperson zur Prüfung, ob sie den Bescheid aufhebt oder das Ordnungsgeld ermäßigen will.

4.2
Hebt die Schiedsperson den Bescheid auf, so teilt sie dies der betroffenen Person, im Fall der VV 4.1 auch dem Amtsgericht mit. Anderenfalls legt die Schiedsperson den Antrag mit den zugehörigen Aktenbestandteilen (VV 3.4) dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.

4.3
Geht der Antrag nicht beim Amtsgericht, sondern sogleich bei der Schiedsperson ein, vermerkt diese auf der Antragsschrift in geeigneter Weise (unterschriebener Vermerk, Eingangsstempel) das Eingangsdatum; im Übrigen verfährt sie nach VV 4.2.

5
Vollstreckung

Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist, übersendet die Schiedsperson eine Ausfertigung des Bescheides der Gemeinde zur Einleitung des Beitreibungsverfahrens, falls die betroffene Person das Ordnungsgeld nicht innerhalb der Zahlungsfrist (VV 3.3) bei der Schiedsperson eingezahlt hat."

26.
In der VV zu § 40 wird in dem Klammerzusatz in Ziffer 3 Satz 3 die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 39" ersetzt.

27.
Die VV zu § 42 werden wie folgt geändert:

a) Nach Ziffer 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:

"§ 42 Abs. 3 regelt die Kostenfolge für den Fall, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, sich aber dabei über die Kosten nicht einigen konnten. Dann fallen die Kosten des Schlichtungsverfahrens jeder Partei zur Hälfte zur Last."

b) Die bisherigen Ziffern 4 bis 7 werden die Ziffern 5 bis 8.

c) In der neuen Ziffer 5 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

d) In der neuen Ziffer 6 werden die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" und die Angaben "Nrn. 1, 2 und 4" durch die Angaben "Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3" ersetzt.

e) Die neue Ziffer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

bb) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Angaben "Nrn. 1, 2 und 4" durch die Angaben "Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3" ersetzt.

f) In der neuen Ziffer 8 wird die Angabe "VV 6" durch die Angabe "VV 7" ersetzt.

28.
Die VV zu § 43 werden dahin geändert, dass in Ziffer 2 das Wort "Gebührenerhebung" durch die Wörter "Erhebung von Kosten" ersetzt wird.

29.
Die VV zu § 44 werden dahin geändert, dass in Ziffer 2 die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 39" ersetzt wird.

30.
Die VV zu § 45 werden wie folgt geändert:

a) Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Absehen von der Kostenerhebung"

b) Ziffer 2.1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Ziffern 2.2 und 2.3 werden die Ziffern 2.1 und 2.2.

d) In der neuen Ziffer 2.1 werden in Satz 1 das Wort "Gebühren" in beiden Fällen durch das Wort "Kosten" und das Wort "Gebührenerhebung" durch die Wörter "Erhebung von Kosten" ersetzt.

e) In der neuen Ziffer 2.2 werden das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" und das Wort "Gebührenerhebung" durch die Wörter "Erhebung von Kosten" ersetzt.

f) Nach der neuen Ziffer 2.2 wird folgende Ziffer 3 eingefügt:

"Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für die kostenpflichtige Person bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen."

31.
Die VV zu § 46 werden wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.2 wird die Angabe "§§ 23" durch die Angabe "§§ 39" ersetzt.

b) Nach Ziffer 1.4 wird folgende neue Ziffer 1.5 angefügt:

"Wegen des Absehens von der Erhebung der Auslagen wird auf die VV zu § 45 verwiesen."

32.
Das Muster in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Jahresbericht" wird die Angabe "19__" durch die Angabe "20__" ersetzt.

b) Die erste Querspalte "A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben "4. Zahl der Personen, gegen die Ordnungsgeld auf Grund des § 23 SchAG NW festgesetzt worden ist..." werden gestrichen.

bb) Nach Ziffer 3 werden folgende neue Ziffern eingefügt:

"4.
Zahl der Fälle, in denen eine Partei nicht erschienen ist......................................................

5.
Zahl der Fälle, in denen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt worden ist, weil binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde (§ 29a Abs. 1 Buchst. c)......."

c) In der zweiten Querspalte "B. Strafsachen" wird in Ziffer 4 die Angabe "§ 39 SchAG NW" durch die Angabe "§ 39 SchAG NRW" ersetzt.

33.
Das Muster in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "VV SchAG NW" durch die Bezeichnung "VV SchAG NRW" ersetzt.

b) In der Zeile, die mit den Wörtern "der Geschäftsergebnisse" beginnt, wird die Angabe "19__" durch die Angabe "20__" ersetzt.

c) Die Überschrift zu Spalte 6 der Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

"Zahl der Fälle, in denen eine Partei nicht erschienen ist"

d) Nach Spalte 6 wird im Abschnitt "Bürgerl. Rechtsstreitigkeiten" eine neue Spalte 7 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Zahl der erteilten Erfolglosigkeitsbescheinigungen gemäß § 29a Abs. 1 Buchstabe c) SchAG NRW"

e) Die Spalten 7 bis 12 der Tabelle werden zu den Spalten 8 bis 13.

34.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt "Anleitung" wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:

"In Spalte 7 ist neben dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung (z.B. Vergleich, Erfolglosigkeit, Vertagung, Antragsrücknahme) auch einzutragen, ob eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt worden ist.

bb) In Ziffer 5 werden in dem Klammerzusatz die Angaben "vgl. VV 2.5 und 4 zu § 23" durch die Angaben "vgl. VV 3.5 und 4 zu § 39" ersetzt.

b) Im Muster 3 werden in der Überschrift zu Spalte 7 die Wörter "Ergebnis der Schlichtungsverhandlung" durch die Wörter "Ergebnis der Schlichtungsverhandlung/Erfolglosigkeitsbescheinigung" ersetzt.

35.
Folgendes Muster wird als Anlage 3a eingefügt:

Anlage 3 a ( Erfolglosigkeitsbescheinigung)

MBl. NRW. 2000 S. 1327