Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 70 vom 21.11.2000 Seite 1409 bis 1430

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein

2123

Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen am 04.12.1999 und 13.05.2000 aufgrund des § 6 Abs. 1 Ziffer 9 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Mai 2000 (GV. NRW.S. 403/SGV. NRW.2122) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlaß des Finanzministeriums des Landes NRW vom 01.08.2000 genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 16. November 1996 (SMBI. NRW.2123) wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "angestellte sowie beamtete" durch die Wörter "nicht niedergelassene" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeweils für 1 Jahr" gestrichen.

ab) Satz 2 wird gestrichen.

ac) Die Sätze 3 - 6 werden Sätze 2 - 5.

ad) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "In jedem Falle" durch das Wort "Dafür" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter " , jeweils für ein volles Jahr," gestrichen.

3.
§ 13 Abs. 5 Buchstabe d) wird folgender Satz angefügt:

"§ 11 Abs. 6 Satz 5 gilt nicht."

4.
§ 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Überschreiten dieser Grenze erfolgt eine gleichmäßige Kürzung der Waisenrenten."

5.
§ 15 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Mitgliedschaft durch Befreiung im Sinne des § 20 Abs. 1 erloschen, besteht Anspruch auf Sterbegeld nur dann, wenn die beitragspflichtige Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen hat."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"(3) Erlischt die Mitgliedschaft in der DRV durch Befreiung im Sinne des § 20 Abs. 1, so berechnen sich die Rentenanwartschaften aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen. Bestand die Mitgliedschaft weniger als 5 Jahre, so kann das Mitglied statt dessen eine Rückerstattung von 60 v.H. seiner bisher geleisteten und bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 8 fällig gewordenen Beiträge unter Verrechnung etwaiger Rückstände beantragen."

ab) Die bisherigen Sätze 2 - 4 werden Sätze 3 - 5.

b) In Absatz 4 werden Satz 1 die Wörter "Satz 2" angefügt.

7.
In § 21 Abs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Dafür erwirbt das Mitglied Steigerungszahlen in derselben Höhe, als ob es für das nachversicherte Berufseinkommen die nach § 8 Abs. 3 a) fälligen Beiträge rechtzeitig in der Nachversicherungszeit entrichtet hätte."

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 4.12.1999 und 13.5.2000 werden hiermit genehmigt.

Düsseldorf, den 1.August 2000

Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr. S i e g e l

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 4.12.1999 und 13.5.2000 werden hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 27.September 2000

Zahnärztekammer Nordrhein

Dr. Peter E n g e l
Präsident

MBl. NRW. 2000 S. 1411