Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556

Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Norm
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Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

I.

20020
20501

Geschäftsordnung
für die Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10 .2000 -

IV A 1 - 0302

Die Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.9.1993 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

2.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Oberkreisdirektorin oder den Oberkreisdirektor" durch die Wörter "Landrätin oder den Landrat", die Zahlen "39" und "2" durch die Zahlen "47" und "1", ersetzt. In § 8 Abs. 4 werden die Wörter "der Regierungspräsident" durch die Wörter "die Bezirksregierung" ersetzt.

3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

"§ 10a

Bei jeder Kreispolizeibehörde wird eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter sowie ihre oder seine Vertretung bestellt. Die dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus § 32a DSG NRW."

4.
§ 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12

Gleichstellungsbeauftragte

Jede Kreispolizeibehörde bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Ihre dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus den §§ 15 bis 20 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Der Aufgabenbereich "Gleichstellung" ist dem Sachgebiet "Personal" zuzuweisen."

5.
§ 16 erhält folgende Fassung:

" § 16

Schriftgut, Archivgut

Die Verwaltung (Sammlung, Ordnung, Aufbewahrung und Archivierung) des Schriftgutes richtet sich nach der Aktenordnung und dem Aktenplan für die Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen v. 25.9.1984 (SMBl. NRW. 20501), der Verschlusssachenanweisung und dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NW)."

6.
In § 34 Abs. 2 werden die Wörter "dem Oberkreisdirektor" durch die Wörter "der Landrätin oder dem Landrat als Kreispolizeibehörde" ersetzt.

- MBl. NRW. 2000 S. 1528