Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen

641

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen;
Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
- IV B 2. 4147.36-1900/00 - v. 25.9.2000

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 12.10.1998 (SMBl. NRW 641^) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6.1.1, erster Satz, werden nach der Jahreszahl "2000" die Worte "bis zum 31. Dezember 2002" eingefügt. In Satz 2 wird das Wort "Dritten" durch das Wort "Vierten" und das Datum "14.9.1999" durch das Datum "24.9.2000" ersetzt.

2.
Nummer 6.1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für alle aus öffentliche Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe I bewilligte Darlehen, die der Verzinsung nach Nummer 2.232 WFB 1984 in der für die jeweiligen Bewilligungsjahre maßgebenden Fassung unterliegen, werden ab 1. Januar 2001 die zinserhöhenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt. "

3.
Nummer 6.1.3 erhält folgende Fassung:

"Die sich aus der erstmaligen Verzinsung der nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1993 bewilligten Darlehen aus nicht öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe II und III ergebende Erhöhung der Durchschnittsmiete eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit - ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen (§§ 20 ff. NMV 1970) - darf zum 1. Januar 2001 (für Darlehen des Bewilligungsjahres 1991) und zum 1. Januar 2002 (für Darlehen des Bewilligungsjahres 1992) nicht mehr als 0,75 DM je Quadratmeter Wohnfläche, zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses, betragen (Kappungsbetrag). Dies gilt auch für Darlehen früherer Bewilligungsjahre, die am 1. Januar 2001 noch nicht in die darlehensvertragliche Verzinsung einbezogen waren und entweder am 1. Januar 2001 oder am 1. Januar 2002 in die darlehensvertragliche Verzinsung einbezogen werden."

MBl. NRW. 2000 S. 1532