Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 9 vom 18.2.2000 Seite 109 bis 122

Wohnungsbauprogramm 2000 - WoBauP 2000 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Wohnungsbauprogramm 2000 - WoBauP 2000 -

II.

Wohnungsbauprogramm 2000
- WoBauP 2000 -

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 12. Januar 2000 - IV A 3 - 250 - 2/00

Inhaltsverzeichnis

Nummer

1

Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnungsbauförderung im Jahr 2000

1.1

Ziele und Schwerpunkte des Wohnungsbauprogramms 2000

1.2

Wohnungsbauprogramm 2000

1.21

Umfang

1.22

Bewilligungsvolumen und Finanzierung

1.23

Gliederung des WoBauP 2000

1.3

Förderung der Modernisierung und der Energieeinsparung in Wohnungen

1.4

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

2

Förderung des Neubaues von Miet- und Genossenschaftswohnungen

2.1

Verteilung der Wohnungskontingente

2.11

Förderung im 1. Förderweg mit verkürzter Bindungsdauer

2.12

Bereitstellung

2.13

Schlüsselmäßige Verteilung der Mietwohnungen im 1. Förderweg (öffentliche Mittel), Verteilung der Mietwohnungen im 2. Förderweg (nicht öffentliche Mittel)

2.14

Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau

2.15

Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung (1. Förderweg)

2.16

Mieteinfamilienhäuser für kinderreiche Familien (1. Förderweg)

2.17

Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung der Einkommensabhängigen Förderung

2.18

Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von Bindungen im Bestand

2.2

Durchführung des Bewilligungsverfahrens

3

Förderung des Ausbaues und der Erweiterung von Miet- und Genossenschaftswohnungen

3.1

Zweckbestimmung

3.2

Prioritäten

3.3

Mittelvergabe und Mittelanforderung

3.4

Mittelzuteilung

4

Förderung von Eigentumsmaßnahmen

4.1

Förderfähige Eigentumsmaßnahmen

4.2

Abwicklung der Förderung

4.21

Verteilung und Bewilligung der Eigentumsmaßnahmen

4.22

Berichterstattung

4.3

Ausbau und Erweiterung von Eigentumsmaßnahmen

5

Modellversuch Budgetierung

6

Sonstige Förderungsmaßnahmen

6.1

Wohnheime für Menschen mit Behinderungen

7

Mittelbereitstellung, Bewilligung, vorzeitiger Baubeginn

1
Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnungsbauförderung im Jahr 2000

1.1
Ziele und Schwerpunkte des Wohnungsbauprogramms 2000

Die Landesregierung hat zu Beginn der 12. Legislaturperiode den Wohnungsbau zu einem der Schwerpunkte ihrer Politik erklärt und darum jährlich umfangreiche Wohnungsbauprogramme aufgelegt. Die Förderergebnisse der zurückliegenden Jahre haben zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgungssituation maßgeblich beigetragen. Der rechnerische Wohnungsfehlbedarf konnte dadurch für Haushalte mit Einkommen innerhalb der Grenzen für den 1. Förderweg auf unter 120000 reduziert werden. Bereits im Wohnungsbauprogramm 1999 wurde der veränderten Nachfrage durch eine moderate Absenkung des Programmansatzes bei Miet- und Genossenschaftswohnungen bei gleichzeitiger Verstetigung und sogar leichten Ausweitung der Förderung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen Rechnung getragen. Der Anteil der Eigentumsförderung am Gesamtprogramm erhöht sich gegenüber dem Anteil der Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Wohnungsbauprogramm 2000 weiter entsprechend der Bedarfs- und Nachfragesituation.

Obwohl der Bund sich in den letzten Jahren immer weiter aus der finanziellen Beteiligung an der Wohnungsbauförderung zurückgezogen hat und im Programmjahr 2000 nur noch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Verfügung stellt, hat die Landesregierung ihre Wohnungsbauprogramme der 12. Legislaturperiode auf hohem Niveau verstetigt. Dies gilt auch für das Wohnungsbauprogramm 2000, mit dem insgesamt 21750 Wohnungen gefördert werden sollen.

Das Wohnungsbauprogramm 2000 orientiert sich an den Zielen und Schwerpunkten der Wohnungspolitik der Landesregierung, die mit dem Wohnungsbauprogramm 1996 bekannt gegeben worden sind (vgl. Nummer 1.1 WoBauP 1996 - RdErl. vom 27.2.1996 - IV D 4 - 250 - 235/96). Unter ausdrücklicher Bekräftigung dieser programmatischen Grundsätze wird der zu Beginn der Legislaturperiode eingeschlagene Weg der Neuorientierung der Wohnungsbauförderung in Nordrhein-Westfalen mit dem Wohnungsbauprogramm 2000 weiter fortgesetzt. Dies bedeutet insbesondere

- den schwerpunktmäßigen Einsatz der Mittel für den sozialen Wohnungsbau zugunsten der Teile der Bevölkerung, die trotz des verbesserten Wohnungsangebots nach wie vor nicht versorgt werden konnten (soziale Bedarfsorientierung),

- die Verwirklichung sozialer, energetischer, ökologischer und kosten- und flächensparender Qualitäten im Wohnungsbau durch die Festlegung entsprechender Fördervoraussetzungen u. a. durch

- die Konzentration der Fördermittel für den Miet- und Genossenschaftswohnungsbau auf das Netz des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,

- die Verringerung des Flächenverbrauchs bei Familienheimen,

- den Niedrigenergiehausstandard und

- die Barrierefreiheit

als allgemeine Standards im geförderten Mietwohnungsbau,

- über die Förderung des Neubaus von Wohnungen hinaus die Sicherung preisgünstiger Wohnungen im Bestand durch den Erwerb von Bindungen sowie von Genossenschaftsanteilen im Rahmen besonderer Förderangebote.

Mit dem Verzicht auf die bisherige städtebauliche Beratungskommission auf Landesebene für Bauvorhaben mit mehr als 30 Wohnungen oder in festgelegten historischen Stadtkernen ist eine Stärkung der Entscheidungskompetenzen der kommunalen Bewilligungsbehörden im Bewilligungsverfahren verbunden. Damit geht auch eine Delegation eines Teils der Verantwortung für die Sicherung der Qualitäten im sozialen Wohnungsbau auf die Bewilligungsbehörden einher. Den Bewilligungsbehörden wird aus diesem Grund empfohlen, eine Beurteilung der Projekte, die bisher vor einer Bewilligung der städtebaulichen Beratungskommission auf Landesebene vorzustellen waren, in eigener Zuständigkeit in ähnlicher Weise vorzunehmen.

1.2
Wohnungsbauprogramm 2000

1.21
Umfang

Für das Jahr 2000 wird die Förderung von 21750 Wohnungen (einschließlich 1500 WE im Bürgschaftsmodell) mit einem Finanzierungsaufwand von 2,241 Mrd. DM angestrebt. Vorgesehen sind

- Mietwohnungen

9000 WE,

- Familienheime und Eigentumswohnungen
(einschl. 1500 WE im Bürgschaftsmodell)

11400 WE,

- Plätze in Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen

650 WE,

- der Erwerb von Besetzungsrechten und Mietpreisbindungen an Wohnungen im Bestand

700 WE.

1.22
Bewilligungsvolumen und Finanzierung

Das Landeswohnungsbauprogramm 2000 (§ 29 II. WoBauG) hat ein Bewilligungsvolumen von 2241 Mio. DM. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

1
Mittel aus dem Landeswohnungsbauvermögen gem. Wirtschaftsplan 2000 der Wfa



1924,643 Mio. DM

2
Mittel aus dem Landeshaushalt

2.1
Haushaltsplan 2000


79,714 Mio. DM

2.2
Aufkommen aus der Ausgleichszahlung 2000


137,000 Mio. DM

3
Bundesmittel

3.1
Baudarlehen (1. Förderweg)


40,396 Mio. DM

3.2
Zuschüsse


59,247 Mio. DM

4
Summe Landeswohnungsbauprogramm (Bewilligungsvolumen)



2241,000 Mio. DM

1.221
Haushaltsmittel des Landes und des Bundes

Aus dem Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 werden Mittel in Höhe von rd. 217 Mio. DM für die Wohnungsbauförderung zur Verfügung gestellt. Der Bund stellt für Nordrhein-Westfalen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt knapp 100 Mio. DM bereit. Dementsprechend beträgt der Anteil des Bundes an der Gesamtfinanzierung des WoBauP 2000 4,4 v.H..

1.222
Landeswohnungsbauvermögen

Den größten Anteil des Finanzierungsaufwandes für das Wohnungsbauprogramm 2000 erbringt das Landeswohnungsbauvermögen. Es ist im Lauf der Jahre dadurch entstanden, dass das Land aus dem Landeshaushalt regelmäßig erhebliche Beträge dem Landeswohnungsbauvermögen zugewiesen hat und die verfügbaren Mittel als Darlehen zur Förderung eingesetzt wurden. Daher stehen jährlich Rückflüsse aus Zinsen und Tilgungen zur Verfügung, die entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung wieder für die Förderung neuer Wohnungen verwendet werden. Entsprechend dem Wohnungsbauförderungsgesetz NRW erfolgt die Wohnungsbauförderung durch die Gewährung von Darlehen (Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen), eine Förderung mit Zuschüssen ist dagegen nicht möglich.

Aus dem Landeswohnungsbauvermögen wird für das Wohnungsbauprogramm 2000 ein Verpflichtungsrahmen von rd. 1924,6 Mio. DM bereitgestellt.

1.223
Aufkommen aus der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung (bisher: Fehlbelegungsabgabe) stellt einen wirksamen Beitrag für die Wohnungsbauförderung dar, den die nicht mehr wohnberechtigten Mieter und Mieterinnen von Sozialwohnungen zugunsten noch unzureichend versorgter Wohnungsuchender erbringen. Insgesamt betrug das Aufkommen im Erhebungszeitraum 1983 bis 1998 zzgl. des für 1999 veranschlagten Betrages rd. 2,586 Mrd. DM, das zur Förderung von rd. 21500 Miet- und Altenwohnungen eingesetzt worden ist. Das für das Jahr 2000 veranschlagte Aufkommen in Höhe von 137 Mio. DM wird im Rahmen dieses Wohnungsbauprogramms zur Förderung von 1105 Mietwohnungen verwendet.

1.23
Gliederung des WoBauP 2000

Auf der Grundlage dieses Bewilligungsvolumens ist für das Jahr 2000 die Förderung von 21750 Wohnungen (einschließlich Bürgschaftsmodell) vorgesehen. Dieses Wohnungsbauprogramm gliedert sich wie folgt:

Wohnungsbauprogramm 2000 gem. § 29 II. WoBauG

Wohnungsart

Programm 2000

WE

Mio. DM

1

Neubau von Wohnungen

1.1

Neubau von Miet- u. Genossenschaftswohnungen

(Schlüsselkontingente 1. Förderweg, Kontingente im 2. Förderweg, aus der Ausgleichszahlung, Mieteinfamilienhäuser, Einkommensabhängige Förderung)

7000

914

1.2

Neubau und Ersterwerb von Eigentumsmaßnahmen

9200

1042

2

Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau

(Neubau von Miet- u. Genossenschaftswohnungen)

600

71

3

Maßnahmen zur Förderung im Bestand

3.1

Förderung von Ausbau und Erweiterung (Miet- u. Genossenschaftswohnungen)

1100

86

3.2

Kombinationsförderung

300

28

3.3

Förderung von Maßnahmen zum Erwerb von Bindungen sowie zur Förderung neuer Wohnungsgenossenschaften im Bestand

700

25

3.4

Förderung des Erwerbs vorhandenen Wohneigentums

700

36

3.5

Wohneigentumssicherungshilfe

10

4

Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen

650

29

5

Summe WoBauP 2000 gem. §29 II. WoBauG

20250

2241

6

Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Bürgschaftsmodell

1500

7

Summe Wohnungsbauförderung im Programmjahr 2000

21750

2241

8

nachrichtlich

8.1

Förderung der Modernisierung und der Energieeinsparung im Rahmen des ModP 2000 und des ESP 2000 (vgl. Nr. 1.3)

20000

343,5

1.3
Förderung der Modernisierung und der Energieeinsparung in Wohnungen

In der laufenden Legislaturperiode ist die Reduzierung der CO2-Emissionen ein Schwerpunkt der Bestandsförderpolitik. Aus dem Landeswohnungsbauvermögen werden deshalb außerhalb des Wohnungsbauprogramms 2000 343,5 Mio. DM zur Förderung der Modernisierung und der Energieeinsparung in 20000 Wohnungen im Rahmen des Modernisierungsprogramms 2000 (ModP 2000) und des Energiesparprogramms 2000 (ESP 2000) bereitgestellt. Evtl. Bewilligungsreste aus dem ModP 1999 bzw. ESP 1999 stehen für das ModP 2000 bzw. ESP 2000 zusätzlich zur Verfügung.

1.4
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die Wohnungsbauförderung beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

- Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.I S. 2137), zuletzt geändert am 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970),

- Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) v. 18.12.1991 (GV. NRW. S. 561), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. September 1999 (GV. NRW. S. 557 / SGV. NRW. 237).

Bei der Förderung des Wohnungsbaues sind folgende Verwaltungsvorschriften anzuwenden, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist:

- Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB), RdErl. vom 30.9.1997 (SMBl. NRW. 2370),

- Bestimmungen zur Förderung von Sozialwohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG), Anlage 2 der WFB,

- Bestimmungen zur Einkommensabhängigen Förderung von Mietwohnungen (WFB-EAF), RdErl. vom 19.08.1996 (SMBl. NRW. 2370),

- Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen - WHB) vom 12.7.1999 (SMBl. NRW. 2370),

- Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Bindungen vom 14.3.1999 (MBl. NRW. S. 455/SMBl. NRW. 2370).

2
Förderung des Neubaues von Miet- und Genossenschaftswohnungen

2.1
Verteilung der Wohnungskontingente

Im Rahmen des WoBauP 2000 werden 9000 Miet- und Genossenschaftswohnungen (Neubau einschließlich Ausbau und Erweiterung) sowie der Erwerb von Mietpreisbindungen und Benennungsrechten an weiteren 700 Mietwohnungen im Bestand gefördert.

2.11
Förderung im 1. Förderweg mit verkürzter Bindungsdauer

Von den insgesamt 4795 WE im 1. Förderweg, die den Bewilligungsbehörden kontingentiert zugeteilt werden (vgl. Nummer 2.13), soll ein Teil im Rahmen des Förderangebots mit verkürzter Bindungsdauer (vgl. Nummer 2.211 Abs. 2 WFB) gefördert werden. Auf eine getrennte Kontingentierung oder eine besondere Quotierung wird jedoch verzichtet, so dass die Bewilligungsbehörden das ihnen jeweils zugeteilte Kontingent für Mietwohnungen im 1. Förderweg sowohl für die Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen nach Nummer 2.211 Abs. 1 WFB als auch nach Nr. 2.211 Abs. 2 WFB (Baudarlehen bei kürzerer Bindungsdauer) einsetzen können. Zur Sicherung der planmäßigen Programmumsetzung sind die Bewilligungsbehörden gehalten, in ihre Beratungstätigkeit gegenüber Antragstellerinnen und Antragstellern das Förderangebot mit verkürzter Bindungsdauer einzubeziehen.

2.12
Bereitstellung

Die verfügbaren Wohnungskontingente, die schlüsselmäßig auf die Bewilligungsbehörden aufgeteilt werden, sowie die Kontingente aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung, werden den Bezirksregierungen zugeteilt. Diese ermächtigen die einzelnen Bewilligungsbehörden, Bewilligungsbescheide zur Förderung einer bestimmten Anzahl von Miet- und Genossenschaftswohnungen (Wohnungskontingent) zu erteilen.

2.13
Schlüsselmäßige Verteilung der Mietwohnungen im 1. Förderweg (öffentliche Mittel), Verteilung der Mietwohnungen im 2. Förderweg (nicht öffentliche Mittel)

Die Wohnungskontingente werden auf Grund der veränderten Bedarfslage sowohl der wohnungsuchenden Haushalte als auch auf dem Wohnungsmarkt insgesamt (Investoren) primär in den Bedarfsschwerpunkten für preiswerten Wohnraum eingesetzt. Grundlage für die Verteilung auf die Bewilligungsbehörden ist der prozentuale Anteil an den zum 31.12.1998 landesweit als wohnungsuchend gemeldeten Haushalten, die wohnberechtigt im Sinne des II. WoBauG sind. Maßgebend ist die Wohnungsuchendenstatistik der Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa).

Für die Förderung von Mietwohnungen im 2. Förderweg stehen 500 WE zur Verfügung. Diese Kontingente werden nicht schlüsselmäßig verteilt, sondern sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden vor Bewilligung beim MBW über die Bezirksregierungen anzufordern (Abrufverfahren).

2.14
Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau

Im öffentlich geförderten Wohnungsbau bleibt die Entwicklung vorbildlicher Qualitäten und beispielhafter Wege zur Integration von Haushalten mit Zugangsproblemen am Wohnungsmarkt eine Daueraufgabe und ständige Herausforderung für alle am Wohnungsbau Beteiligten. Das Gleiche gilt für Strategien zur Senkung von Bau- und Betriebskosten. Benötigt wird sowohl zukunftsweisender, beispielhafter Wohnungsbau als auch die experimentelle Erprobung neuer Konstruktionen, Verfahren und Kooperationsstrukturen.

Das Land unterstützt zukunftsweisende, vorbildliche oder experimentelle Wohnungsbauvorhaben im Rahmen des Wohnungsbauprogramms durch

- die Zuteilung zusätzlicher Förderkontingente für ausgewählte Projekte,

- Beratung in der Planungs- und Bauphase,

- die Auswertung und Dokumentation der als zukunftsweisend, vorbildlich oder experimentell anerkannten Bauvorhaben und

- die Förderung von Begleitmaßnahmen, die für die Vorbereitung und Durchführung experimenteller

Wohnungsbauprojekte erforderlich sind (z.B. Planungswerkstätten und Wettbewerbe, Sondergutachten zur Erstellung von Durchführungs- und Finanzierungskonzepten, Moderation und Beratung).

Unterstützt wird der Bau von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von Eigentumswohnungen und Familienheimen sowohl im Neubau als auch im Um- und Ausbau und in Modernisierungsvorhaben. Um das Zusammenwohnen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zu fördern, ist die Mischung von Mietwohnungs- und Eigentumsvorhaben und die Integration freifinanzierten Wohnungsbaus in geförderte Vorhaben erwünscht. Bei mehr als 50 öffentlich geförderten Wohneinheiten an einem Standort erwartet das Land gleichzeitig ein deutliches Engagement im freifinanzierten Wohnungsbau.

Als zukunftsweisend und experimentell anerkannt werden Wohnungsbauprojekte mit besonderen Qualitäten im städtebaulichen, architektonischen und sozialen Bereich; zugleich müssen die Vorhaben kostengünstig sein. Schwerpunkte der Förderung sind Wohnungsbauprojekte, die

- ehemals gewerblich oder militärisch genutzte Flächen für den Wohnungsbau aktivieren oder durch Nachverdichtung die Wohnfunktion der Innenstädte stärken;

- in größeren Wohnsiedlungen an Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNV der besseren Auslastung des öffentlichen Nahverkehrs dienen;

- Modellprojekte zum autofreien bzw. autoreduzierten Wohnen umsetzen;

- sich durch die ökologische Baustoffauswahl auszeichnen;

- die Nutzung der Solarenergie vorsehen;

- den Passivhaus-Standard erreichen (Jahresheizwärmebedarf unter 15 kWh/qm/a, Wärmerückgewinnung, kein reguläres Heizsystem);

- Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte in die Baumaßnahmen einbeziehen;

- innovative Wohnformen oder Betreuungskonzepte für besondere Zielgruppen anbieten (Betreutes Wohnen oder Service-Wohnen für Ältere und Behinderte);

- für die wachsenden Integrationsprobleme von Haushalten mit Akzeptanzproblemen auf dem Wohnungsmarkt vorbildliche Lösungen anbieten, z. B. durch Kooperation von Wohnungsunternehmen und sozialen Diensten;

- familien- und kindergerechte Wohnkonzepte verwirklichen;

- Schlichtwohnungsgebäude und Obdachlosenunterkünfte zugunsten attraktiver und kostengünstiger Wohnungen für die Bewohnerschaft auflösen.

Beim Bau von Wohneigentum sollen die Potenziale von Gruppenbaumaßnahmen erprobt werden. Hierbei ersetzen Baufamilien in organisierter und fachlich angeleiteter Gruppenselbsthilfe fehlende Eigenkapitalanteile durch Eigenleistungen. Mit diesem Konzept kann Schwellenhaushalten zu Wohneigentum verholfen und zugleich durch eine Gesamtplanung eine überdurchschnittliche städtebauliche und ökologische Qualität realisiert werden.

Die Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, in Frage kommende Wohnungsbauvorhaben möglichst frühzeitig in der Planungsphase dem Ministerium für Bauen und Wohnen vorzustellen. Die Wohnungskontingente werden ebenso wie die Fördermittel für Begleitmaßnahmen projektbezogen zugeteilt.

2.15
Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung (1. Förderweg)

Aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung (bisher: Fehlbelegungsabgabe), das

  1. bis zum Ende des Vorjahres an das Land abgeführt und noch nicht zur Wohnungsbauförderung eingesetzt ist und
  2. im Jahr 2000 voraussichtlich erzielt wird,

werden weitere 1105 Miet- und Genossenschaftswohnungen gefördert. Die Wohnungskontingente werden entsprechend dem voraussichtlichen örtlichen Aufkommen auf diejenigen Bewilligungsbehörden verteilt, in deren Gebiet die Ausgleichszahlung erhoben wird. Sollen Mittel aus der Ausgleichszahlung zur Förderung der Modernisierung von Sozialwohnungen gemäß ModR 1996 eingesetzt werden, so erfolgt eine Anrechnung auf die zugeteilten Wohnungskontingente im Verhältnis 1:5, d.h. unter Anrechnung einer WE auf das zugeteilte Kontingent kann die Förderung der Modernisierung von bis zu fünf Sozialwohnungen erfolgen. Die gesetzliche Zweckbestimmung, das Aufkommen "laufend" zur Förderung des Baues von Sozialwohnungen zu verwenden (§ 10 Abs. 1 AFWoG), verpflichtet die Bewilligungsbehörden, diese verfügbaren Mittel vorrangig vor anderen zugeteilten Kontingenten zu verwenden.

2.16
Mieteinfamilienhäuser für kinderreiche Familien (1. Förderweg)

Zur Wohnraumversorgung kinderreicher Familien werden 400 Mieteinfamilienhäuser gefördert. Diese Mittel sollen vorrangig in den Bedarfsschwerpunkten für preiswerten Wohnraum eingesetzt werden, um eine dauerhafte Nutzung durch den berechtigten Personenkreis sicherzustellen. Die benötigten Kontingente sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden vor Bewilligung beim MBW über die Bezirksregierungen anzufordern (Abrufverfahren). Die Berichte müssen Angaben über den Bauort, die Straße, die WE-Zahl sowie die Zahl der im Förderobjekt unterzubringenden Kinder enthalten.

Dem MBW im Laufe des Jahres 2000 schriftlich zurückgemeldete Kontingente gelten als zurückgezogen und dürfen nicht für andere Vorhaben eingesetzt werden.

2.17
Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung der Einkommensabhängigen Förderung

Es ist vorgesehen, zur weiteren Erprobung der Einkommensabhängigen Förderung gemäß den WFB-EAF im Rahmen von Modellvorhaben 200 Mietwohnungen zu fördern. Die benötigten Kontingente sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden vor Bewilligung beim MBW über die Bezirksregierungen anzufordern (Abrufverfahren).

2.18
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von Bindungen im Bestand

2.181
Kombinationsförderung

Für die Förderung des Neubaues von bis zu 300 bindungsfreien Mietwohnungen werden Baudarlehen aus nicht öffentlichen Mitteln im Wege der vereinbarten Förderung (§ 88 d II.WoBauG) unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass der Investor bzw. die Investorin der zuständigen Stelle dafür dauerhafte Benennungsrechte für bis zu drei freie oder freiwerdende Wohnungen in seinem bzw. ihrem nicht gebundenen Wohnungsbestand einräumt. Die Kontingente sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden vor Bewilligung beim MBW über die Bezirksregierungen anzufordern (Abrufverfahren).

2.182
Förderung des Erwerbs von Bindungen

Zur Versorgung Wohnberechtigter mit Wohnungen im Bestand wird die Bereitstellung von zehnjährigen Mietpreisbindungen und Benennungsrechten an freien oder freiwerdenden, nicht gebundenen Wohnungen mit zinsgünstigen Darlehen aus nicht öffentlichen Mitteln gefördert. Mit diesem Förderangebot sollen Benennungsrechte und Mietpreisbindungen an bis zu 700 Wohnungen erworben werden. Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Bindungen. Die örtlichen Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, entsprechende Anträge an die Wohnungsbauförderungsanstalt als zuständige Bewilligungsbehörde zu leiten.

2.2
Durchführung des Bewilligungsverfahrens

Im Interesse der kontinuierlichen Fortsetzung des Wohnungsbaus und einer raschen Verbesserung der Wohnungsversorgung werden die Bewilligungsbehörden aufgefordert, die Bewilligungsverfahren zügig durchzuführen und Bewilligungsbescheide baldmöglichst zu erteilen.

Soweit eine Bewilligungsbehörde bis zum 30. September 2000 über zugeteilte Wohnungskontingente noch nicht durch Bewilligungsbescheid verfügt hat, hat sie bis zum 15. Oktober 2000 zu berichten, in welchem Zeitraum und für welche Objekte die noch verfügbaren Wohnungskontingente eingesetzt werden sollen und die Höhe der dafür benötigten Mittel anzugeben. Gleichzeitig sind ggf. bewilligungsreife Bauvorhaben zu benennen, die aus den schlüsselmäßig zugeteilten Kontingenten nicht bewilligt werden konnten. Kontingente, über die noch nicht verfügt wurde und für deren Einsatz bis zum Bewilligungsschlusstermin auch keine konkreten Projekte benannt werden können, gelten als zurückgezogen. Das MBW behält sich vor, die jeweils noch verfügbaren Kontingente umzuverteilen. Der Bewilligungsschlusstermin 1. Dezember 2000 (Nummer 7.41 WFB) ist einzuhalten.

3
Förderung des Ausbaues und der Erweiterung von Miet- und Genossenschaftswohnungen

3.1
Zweckbestimmung

Durch Ausbau und Erweiterung nach Nummer 3 WFB werden 1000 Wohnungen im 1. Förderweg und 100 Wohnungen im 2. Förderweg gefördert.

3.2
Prioritäten

3.21
Vorrangig gefördert wird die Neuschaffung von Wohnungen im Sinne von Nummer 3.12 Satz 1 Buchstaben b bis d WFB (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 II. WoBauG). Dazu zählt insbesondere die Konversion militärischer Liegenschaften (Kasernen) sowie die Umnutzung ehemaliger Nichtwohngebäude (Bürogebäude, Krankenhäuser, gewerbliche Bauten etc.).

3.22
Mit zweiter Priorität können Miet- und Genossenschaftswohnungen im Sinne von Nummer 3.12 Satz 1 Buchstabe a WFB (Umbau) gefördert werden.

3.3
Mittelvergabe und Mittelanforderung

3.31
Sollen Objekte nach Nummer 3.33 WFB (1. Förderweg) oder Nummer 3.42 in Verbindung mit Nummer 3.33 WFB (2. Förderweg) gefördert werden, sind diese auf die nach Nummer 2.13 verteilten Wohnungskontingente anzurechnen.

3.32
In den übrigen Fällen der Nummer 3 WFB fordern die Bewilligungsbehörden die Mittel bei den Bezirksregierungen für jedes Bauvorhaben gesondert unter Vorlage eines geprüften Förderantrages an.

Die Bezirksregierungen melden dem MBW erstmals bis zum 30. April 2000 die zum Stichtag 15. April 2000 vorliegenden Kontingentanforderungen unter Angabe der gegebenen Vorränge (Nummer 3.2) nach dem Muster der Anlage 1, getrennt nach 1. und 2. Förderweg. Danach eingehende Kontingentanforderungen werden dann laufend und ebenfalls unter Verwendung des Musters der Anlage 1 über die Bezirksregierungen dem MBW gemeldet.

3.4
Mittelzuteilung

Die Fördermittel nach Nummer 3.32 werden den Bezirksregierungen durch das MBW zur Weitergabe an die Bewilligungsbehörden objektbezogen zugeteilt.

4
Förderung von Eigentumsmaßnahmen

4.1
Förderfähige Eigentumsmaßnahmen

Im Jahre 2000 werden nach Maßgabe verfügbarer Mittel 9900 Wohnungen, davon 9200 WE Neubau und Ersterwerb sowie 700 WE Erwerb vorhandenen Wohneigentums, gefördert, für die die Förderung bis zum Bewilligungsschlusstermin beantragt worden ist bzw. noch beantragt wird (Antragseingangsliste) und die bis dahin bewilligungsreif werden.

Außerdem sollen in diesem Programmjahr bis zu 1500 Eigentumsmaßnahmen im Bürgschaftsmodell gefördert werden. Anträge auf Bürgschaftsgewährung sind beim jeweiligen Finanzierungsinstitut (Sparkasse, Banken etc.) zu stellen, das diese - unter Anwendung einheitlicher Kriterien - prüft. Auf Grundlage dieser Prüfergebnisse entscheidet die Wohnungsbauförderungsanstalt über die Gewährung der Landesbürgschaft.

4.2
Abwicklung der Förderung

4.21
Verteilung und Bewilligung der Eigentumsmaßnahmen

Mit der Veröffentlichung des WoBauP 2000 und nach Bekanntgabe des Änderungserlasses der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt, alle Anträge zu bewilligen, die bereits vorliegen bzw. bis zum Bewilligungsschlusstermin noch vorgelegt werden und die Bewilligungsreife erlangt haben. Bewilligungsreife Anträge sind unverzüglich zu bewilligen oder durch Einwilligungen in den vorzeitigen Baubeginn/Vertragsabschluss zu belegen.

4.22
Berichterstattung

Die Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, dem MBW am 15. Juli und 15. Oktober 2000 mit dem als Anlage 2 beigefügten Formular "Übersicht über die Abwicklung des WoBauP 2000 - Eigentumsprogramm -" die Anzahl der bis dahin bewilligten, ausgefallenen und nach dem 31. Dezember 1999 gestellten Anträge auf Eigentumsförderung und deren Aufteilung auf die nach WFB vorgesehenen Fördertypen über die Bezirksregierungen mitzuteilen. Die Bezirksregierungen werden die genaue Einhaltung der Termine überwachen, die eingehenden Übersichten zusammenfassen und dem MBW unverzüglich vorlegen. Zur Vorbereitung auf die Wohnungsbauförderung im Jahre 2001 melden die Bewilligungsbehörden den Bezirksregierungen unter Verwendung des Musters der Anlage 3 die am 31. Dezember 2000 vorliegenden Anträge für Eigentumsmaßnahmen. Die Bezirksregierungen fassen diese Meldungen in einer Übersicht zusammen und legen diese bis spätestens 15. Januar 2001 dem MBW vor.

4.3
Ausbau und Erweiterung von Eigentumsmaßnahmen

Mit der Veröffentlichung des WoBauP 2000 und nach Bekanntgabe des Änderungserlasses der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt, alle Anträge auf Förderung des Ausbaus und der Erweiterung

- zum Zwecke der Neuschaffung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen mit Bau- und Aufwendungsdarlehen (Nummer 5.71 WFB),

- zum Zwecke der Neuschaffung einzelner Wohnräume mit Baudarlehen (Nummer 5.72 WFB)

zu bewilligen, die bereits vorliegen bzw. bis zum Bewilligungsschlusstermin noch vorgelegt werden und die Bewilligungsreife erlangt haben.

5
Modellversuch Budgetierung

Es ist vorgesehen, im Rahmen eines Modellversuchs neue Wege bei der Kontingentierung und Budgetierung der Wohnungsbauförderungsmittel zu erproben. Erwartet werden hiervon mehr Flexibilität bei der Lösung der örtlichen Wohnungsmarktprobleme und Erfahrungen, wie die Aufgaben der Bewilligungsbehörden bei der Wohnungsbauförderung im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform weiterentwickelt werden können.

6
Sonstige Förderungsmaßnahmen    

6.1
Wohnheime für Menschen mit Behinderungen

Gefördert werden rd. 650 Plätze in Wohnheimen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen Wohnraum von hoher Wohnqualität zu schaffen.

Die Bewilligungsbehörden werden aufgefordert, dem MBW jeweils zum 15. Juli und 15. Oktober 2000 nach dem Muster der Anlage 4 alle vorliegenden - auch formlose - Anträge auf Förderung von Behindertenwohnheimen zu melden. Später eingehende Anträge können ggf. nachgemeldet werden. Die Meldungen dienen der Mittelbewirtschaftung und ggf. - bei Mitfinanzierung durch den Bund mit Mitteln des Ausgleichsfonds - der Koordinierung mit dem Bund. Die Mittel sind für jedes Bauvorhaben gesondert auf dem Dienstweg beim MBW anzufordern; der geprüfte Antrag ist mit den gemäß den Wohnheimbestimmungen erforderlichen Anlagen der Mittelanforderung beizufügen.

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Mittelbereitstellung, Bewilligung, vorzeitiger Baubeginn

Die Bewilligungsbehörden sind ermächtigt, nach Bereitstellung der Wohnungskontingente oder Fördermittel Bewilligungsbescheide in eigenem Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu erteilen (§ 4 Abs. 1 WBFG) bzw. vorab Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn zu erteilen (vgl. Nummer 7.25 WFB). Zur Erleichterung der automatisierten Datenverarbeitung sind die Mittel unter der Positionsnummer zu buchen, die sich aus dem Positionsnummernverzeichnis ergibt, das die Wohnungsbauförderungsanstalt aktualisieren und bekannt geben wird. Mittel derselben Positionsnummer sind mit dem Gesamtbetrag zu bewilligen.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 110