Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 77 vom 21.12.2000 Seite 1607 bis 1630

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -
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Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

I.

23213

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000

Die im Anhang abgedruckte Richtlinie wird hiermit nach § 85 Absatz 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW erlassen.

Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Schulbaurichtlinie (Stand 10. Juli 1998).

Schulen sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen.

Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

Die Anforderungen der Richtlinie gelten vorrangig für Schulneubauten. Wird bei wiederkehrenden Prüfungen und Brandschauen festgestellt, dass rechtmäßig bestehende Gebäude nicht den Anforderungen dieser Schulbaurichtlinie entsprechen, kann ein Anpassungsverlangen nur auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW (Vorliegen einer konkreten Gefahr) gefordert werden.

Für Räume, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, gelten die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung.

Der Rd.Erl des Innenministers vom 19.06.1975 - V A 3 - 170 -

"Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchulR)" wird aufgehoben.

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Anhang

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Schulbaurichtlinie - SchulBauR - *)

1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 54 Abs. 1 BauO NRW an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2
Anforderungen an Bauteile

2.1
Gebäudetrennwände

Gebäudetrennwände gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Wänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.2
Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3
Rettungswege

3.1
Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein, die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone,

Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2
Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.

3.3
Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein; sie dürfen länger sein, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben.

3.4
Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen

0,90 m

b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind

2,00 m

c) sonstigen notwendigen Fluren

1,25 m

d) notwendigen Treppen

1,25 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4
Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

5
Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6
Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

7
Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

8
Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

9
Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

10
Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

Anlage zur

SchulBauR

Erläuterung:

Die Schulbau-Richtlinie (SchulbauR) ist gegenüber der bisherigen "Bauaufsichtlichen Richtlinie für Schulen" - Fassung Juni 1976 - (BASchulR 1976) erheblich gestrafft und gekürzt. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 54 BauO NRW aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können.

Alle in der bisherigen BASchulR 1976 enthaltenen Verweise auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, andere bauaufsichtliche Richtlinien, eingeführte Technische Baubestimmungen und die als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sind weggefallen. Aus diesem Grunde enthält die SchulbauR keine speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen von Schulen. Die SchulbauR enthält ferner keine Verweise auf andere bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z. B. die Versammlungsstättenverordnung auf Aulen oder Hallen anzuwenden, die mehr als 200 Besucher fassen und damit Versammlungsräume sind. Desgleichen enthält die SchulbauR keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art. Regelungen über die Größe der Unterrichtsräume oder Betriebsvorschriften sind daher weggefallen.

Soweit die SchulbauR keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Vorschriften der BauO NRW. Soweit Unfallverhütungsvorschriften z. B. der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetze ergeben, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbesondere in

- Richtlinien für Schulen - Bau und Ausrüstung -, GUV 16.3, Ausgabe Januar 1987,

- Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht, GUV 19.16, Ausgabe Januar 1998.

- Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden (Gem. Rd.Erl. d. IM und Min. für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.05.2000).

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen bedeutende allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel

- DIN 58 125 Schulbau-Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, Ausgabe Dezember 1984

- die DIN-Reihe: DIN 18032 Sporthallen, Teile 1 bis 6

- die DIN-Reihe: DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung, Teile 1 bis 3

- DIN 66 079 Grafische Symbole zur Information der Öffentlichkeit, Symbole für Behinderte, Entwurf Stand 1992.

Die SchulbauR enthält ferner keine über die BauO NRW hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 55 BauO NRW. Soweit Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften barrierefrei errichtet werden müssen, kann dafür DIN 18024 Teil 2, Ausgabe November 1996 als Anhalt dienen.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nr. 1
Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich entspricht der bisherigen Regelung der Nummer 1.1 BA-SchulR 1976. Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen wie bisher nicht unter den Anwendungsbereich der SchulbauR.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Zu Nr. 2
Anforderungen an Bauteile

Für Schulen gelten grundsätzlich die sich aus der BauO NRW ergebenden Anforderungen an Bauteile.

Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes Rettungskonzept. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen ersten Rettungsweg in Sicherheit zu bringen oder einen zweiten Rettungsweg zu suchen und zu benutzen. Kindern und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine größere Anzahl von Kindern und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit gebracht und insbesondere auch Paniksituationen vermieden werden. Die Evakuierung ganzer Schulklassen über eine anleiterbare Stelle scheidet schon deswegen aus, weil die Rettung allein einer Person durch die Feuerwehr über eine Leiter je nach der Höhe der anleiterbaren Stelle zwischen einer und drei Minuten in Anspruch nimmt.

Der zweite Rettungsweg nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW muss bei diesen Schulen immer ein zweiter baulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist.

Da allgemein- und berufsbildende Schulen nur tagsüber als Schulen genutzt werden und die Schulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfall eine geordnete Evakuierung in kürzester Zeit unter Aufsicht der Lehrkräfte möglich. Dieses Rettungskonzept mit einem zwingenden zweiten baulichen Rettungsweg ermöglicht es, gegenüber der bisherigen BASchulR 1976 erhebliche Erleichterungen im baulichen Bereich zuzulassen; so werden an die tragenden Bauteile von Schulen künftig keine höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt als nach den Vorschriften der BauO NRW.

Abweichend von § 32 Abs. 1 BauO NRW, der einen Abstand für Gebäudetrennwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Nr. 2.1 Satz 1 einen Abstand der Gebäudetrennwände von 60 m zu. Die bisherige Ausnahme der BASchulR 1976 ist damit regelmäßig zulässig. Bei einer Grundfläche der Klassenräume von durchschnittlich 60 m² bis 70 m² können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräume befinden. Abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW, der für Öffnungen in Gebäudetrennwänden feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Nr. 2.1 Satz 2 im Zuge notwendiger Flure in diesen Gebäudetrennwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Gebäudetrennwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben.

Durch diese Anforderung wird verhindert, dass im Falle eines Brandes in einem direkt an die Gebäudetrennwand angrenzenden Unterrichtsraum, die Flurtür direkt durch Feuer beaufschlagt wird.

Nr. 2.2 Satz 1 gestattet über mehrere Geschosse reichende Hallen. Für die tragenden Bauteile, die Decken und die Trennwände dieser Halle gelten die Anforderungen der BauO NRW. Soweit es sich bei der Halle um eine Versammlungsstätte handelt, gelten ergänzend die Vorschriften der VStättVO. Abweichend von den Regelungen der BauO NRW, die für Öffnungen in Gebäudetrennwänden und in feuerbeständigen Wänden feuerbeständige und selbstschließende Türen vorschreibt, genügen nach Nr. 2.2 Satz 2 zwischen Hallen und diesen Räumen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen.

Zu Nr. 3
Rettungswege

Zu Nr. 3.1
Allgemeine Anforderungen

Die SchulbauR geht von der bisherigen Konzeption der BASchulR 1976 ab, die den vorbeugenden Brandschutz von nach der Geschossigkeit und der Geschossfläche bemessenen Brandabschnitten abhängig gemacht hat, und übernimmt die Grundregel des § 32 Abs. 1 BauO NRW über Gebäudetrennwände, lässt jedoch auf 60 m vergrößerte innere Brandwandabstände zu. Während nach der bisherigen Nr. 3.7.2 BASchulR 1976 ein zweiter baulicher Rettungsweg erst bei Schulen mit mehr als zwei Vollgeschossen und mehr als 1.600 m² Gesamtgeschossfläche zwingend war, schreibt Nr. 3.1 Satz 1 den zweiten baulichen Rettungsweg nun für alle Schulen unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Geschossfläche vor. Dies ist Folge des mit baulichen Erleichterungen verbundenen neuen Rettungskonzeptes. Es handelt sich bei dem zweiten Rettungsweg immer um einen baulichen Rettungsweg, da die Regelung auf die Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenhäuser abstellt. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung, die bei kleineren Schulen in Betracht kommt.

Zu Nr. 3.2
Rettungswege durch Hallen

Unter der Voraussetzung, dass die Halle eine Rauchabzugsanlage hat, darf einer der beiden Rettungswege durch eine Halle führen. Eine Rauchabzugsanlage wird damit für Hallen jedoch nicht vorgeschrieben.

Zu Nr. 3.3
Notwendige Flure

Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 2 BauO NRW. Die Rettungsweglänge ist in Lauflinie zu messen.

In Verbindung mit der Bemessungsregel der Nr. 3.4 und der Begrenzung der Breite notwendiger Treppen gemäß Nr. 4 auf maximal 2,5 m ergibt sich zwingend eine gleichmäßige Verteilung der notwendigen Treppen über das Gebäude, ohne dass es einer über § 37 Abs. 2 BauO NRW hinausgehenden Reglementierung der Rettungsweglänge in notwendigen Fluren bedürfte. Die Anzahl der erforderlichen notwendigen Treppenräume ergibt sich faktisch aus der Grundregel der Nr. 3.1 sowie der Bemessungsvorschrift der Nr. 3.4 in Verbindung mit der Nr. 4.

Zu Nr. 3.4
Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege entspricht im Wesentlichen der bisherigen Nr. 3.7.8 BASchulR 1976. Die Mindestbreite der Türen von 0,9 m entspricht

DIN 18024 - Teil 2, Ausgabe November 1996.

Beispielsweise muss eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem Brandabschnitt schon wegen Nr. 3.1 regelmäßig zwei notwendige Treppenräume haben. Da die nutzbare Breite einer notwendigen Treppe 2,5 m nicht überschreiten darf, dürfen auf eine notwendige Treppe mit 2,5 m nutzbarer Breite maximal 375 Personen angewiesen sein. Sind einem Brandabschnitt zwei notwendige Treppen zugeordnet und wird die nutzbare Breite der notwendigen Treppen voll ausgeschöpft, so können sich in diesem Brandabschnitt maximal 750 Personen aufhalten. Auf die Angabe der höchst zulässigen Zahl der Nutzer der baulichen Anlage im Brandschutzkonzept (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) ist zu achten.

Zu Nr. 4
Treppen, Geländer und Umwehrungen

Nr. 4 Satz 1 begrenzt die Breite der notwendigen Treppen, da breitere Treppen wegen der höheren Sturzgefahr als Rettungsweg nicht geeignet sind. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienen der Verkehrssicherheit. Satz 4 betrifft nur die Höhen der Geländer gemäß § 36 Abs. 9 BauO NRW und Umwehrungen gemäß § 41 Abs. 4 BauO NRW; hinsichtlich der Höhe der Fensterbrüstungen gilt unverändert die Regelung des § 41 Abs. 5 BauO NRW (jeweils

i. V. m. § 54 BauO NRW).

Zu Nr. 5
Türen

Die Regelung entspricht der bisherigen Nr. 3.8.9 BASchulR 1976. Die Regelung kommt schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen im laufenden Schulbetrieb offen gehalten werden sollen.

Zu Nr. 6
Blitzschutzanlagen

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung der Nr. 3.20 BASchulR 1976.

Zu Nr. 7
Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung wird abweichend von der bisherigen Regelung der Nr. 3.13.2 BASchulR 1976 nur noch für notwendige Flure, notwendige Treppenräume und fensterlose Aufenthaltsräume vorgeschrieben. Da der Schulbetrieb an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für Kinder und Jugendliche regelmäßig in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr stattfindet, ist eine allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich. Es ist entbehrlich, die Einzelheiten der Sicherheitsbeleuchtung vorzuschreiben, da dafür DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -, Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werden kann.

Zu Nr. 8
Alarmierungsanlagen

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung der Nr. 3.19.3 BASchulR 1976. Auf die Möglichkeit der Nr. 3.19.4 BASchulR 1976, automatische oder nichtautomatische Brandmeldeanlagen bei größeren Schulanlagen verlangen zu können, wurde verzichtet. Das Gleiche gilt für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Nr. 3.19.5 BASchulR 1976.

Zu Nr. 9
Sicherheitsstromversorgung

Wie eine Sicherheitsbeleuchtung im Einzelnen beschaffen sein muss, ist nicht regelungsbedürftig, da insoweit DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -, Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werden kann.

Zu Nr. 10
Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 25 Abs. 3 VkVO über Feuerwehrpläne. Feuerwehrpläne können sich an DIN 14095 Teil 1, Ausgabe Januar 1992, (der neue Entwurf der DIN 14095 Teil 1, Stand Januar 1997, ist noch nicht eingeführt) orientieren. Die Brandschutzordnung enthält Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über die Alarmierung und die Evakuierung der Schule. Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist; eine solche Belehrung sollte jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.

MBl. NRW. 2000 S. 1608