Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 77 vom 21.12.2000 Seite 1607 bis 1630

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW)
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW)

7133

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)

RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr . MWMTV v. 31. ....10.2000

- III A 5 - 53 - 00

Die Landesregierung hat am 20. April 1999 beschlossen, die Eichverwaltung (Landeseichdirektion und Eichämter) in einen Landesbetrieb zu überführen. Die Landeseichdirektion und die Eichämter werden durch das Zweite Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgelöst. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung und Rechnungslegung werden ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1

Rechtsform und Sitz

§ 2

Ziele

§ 3

Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

§ 4

Weitere gesetzliche Aufgaben

§ 5

Sonstige Aufgaben

II. Abschnitt
Organisation und Aufsicht

§ 6

Organisation

§ 7

Leitung

§ 8

Aufsicht

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 9

Grundsatz

§ 10

Finanzierung

§ 11

Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 12

Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 13

Rücklagen

§ 14

Zahlungsverkehr

§ 15

Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 16

Buchführung und Jahresabschluss

§ 17

Controlling

V. Abschnitt

§ 18

Inkrafttreten

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Die Eichverwaltung er Nordrhein-Westfalen LBME NRW wird als kaufmännisch eingerichteter LLandesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter der Bezeichnung "Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW" (LBME NRW) geführt.

(2) Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV. NRW. 2010).

(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.

§ 2
Ziele

Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel zumindest der Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb solle sich zu einem modernen Dienstleister fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz von des Verbraucherns und eines fairen Wettbewerbs effektivizient wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.

§ 3
Aufgaben
im Gesetzlichen Messwesen

(1) Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere

- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- des Gesetzes über Medizinprodukte vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in der jeweils gültigen Fassung,
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen Fassung,

- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451),
- der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1762) in der jeweils gültigen Fassung.

Zu den Kernaufgaben gehören die

1. Durchführung amtlicher Eichungen und sonstiger Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten (Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Überwachung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien,
9. Überwachung der Anwender und Betreiber von Medizinprodukten,
10. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in Gremien auf nationaler und internationaler Ebene, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

§ 4
Weitere gesetzliche Aufgaben

(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören

1. der Beschuss von Handfeuerwaffen, Böllern, Einsteck- und Austauschläufen nach den §§ 16 bis 19 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1986 (BGBl. I S. 432) und die Zulassung von Munition nach § 25 des Waffengesetzes,

2. die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg (Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils gültigen Fassung,

3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993),

4. die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Anhang B.1a und Anhang B.1e der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung,

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVS für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Anhang B.1a und Anhang B.1e der Anlage B des ADR,

6. die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009),

7. die Erteilung von Ausnahmen für Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gültigen Fassung,

8. Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und der Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) bzw. § 5 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1334) in den jeweils gültigen Fassungen,

9. die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),

10. die Prüfung von Fahrtschreibern nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142) in der jeweils gültigen Fassung,

11. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1984 (RGBl. S. 120) in der jeweils gültigen Fassung,

12. die Wahrnehmung der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen Tätigkeiten und Funktionen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen.

§ 5
Sonstige Aufgaben

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 3 und 4 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.

II. Abschnitt
Organisation und Aufsicht

§ 6
Organisation

(1) Entscheidungen zur Aufbau- und Ablauforganisation sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Umsetzung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung und das Verhältnis zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde einschließlich der Berichtspflichten. Sie sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vor.

§ 7
Leitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(2) Die Direktorin/der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Die Direktorin/der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14.02.1995 (SMBl. NRW.20020).

(4) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21. Mai 1992 (GV. NRW.S. 248), geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1999 (GV. NRW.S. 462/SGV. NRW.2030) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NRW. S. 590/SGV. NRW.20340).

(5) Ein(e) Geschäftsbereichsleiterin/Geschäftsbereichsleiter wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zum/zur ständigen Vertreter(in) der Direktorin/des Direktors bestellt.

§ 8
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. wesentliche Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation (§ 6 Abs. 1),
2. die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 2),
3. das Entgeltverzeichnis (§ 10 Abs. 3),
4. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10 Abs. 4),
5. der Wirtschaftsplan (§ 11),
6. außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen.

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 9
Grundsatz

(1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen zulässig sind und die Eigenschaft als Landesbetrieb solche Abweichungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

(2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW.S. 181), geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW S. 353/SGV. NRW.631) findet Anwendung.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach den §§ 3 und 4 übertragenen Aufgaben wird durch eine Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.

(2) Leistungen nach § 5 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(3) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung veranschlagt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(4) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen etc.) darzustellen.

(5) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(6) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Stellen. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

(2) Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich. Hinsichtlich der im Haushaltsplan zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen Charakter.

(3) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 überschritten werden. Die im Erfolgsplan und im Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb des jeweiligen Planes gegenseitig deckungsfähig.

(4) Befristete Arbeitsverträge können geschlossen werden, wenn

1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt und

2. die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und

3. keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.

(5) Die Gesamtausgaben im Erfolgsplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Deckungsmittel aus Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 13) gegenüberstehen.

(6) Die Gesamtausgaben im Finanzplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Deckungsmittel aus Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 13) gegenüberstehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans

1. wesentliche Abweichungen erkennbar werden,
2. Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen erkennbar werden,

die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 13
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss eigener Einnahmen (ohne Zuführung des Landes) über die Ausgaben des Wirtschaftsplanes hinaus kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Rücklage zugeführt werden.

§ 14
Zahlungsverkehr

(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landeszentralbank (LZB) oder der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das LZB- bzw. das WestLB-Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 - 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

§ 15
Versicherungsschutz

Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 16
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 HGB) auf. Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(4) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.

Hierzu sind insbesondere darzustellen

1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen (Statusbericht),

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und Sonderprüfungen anordnen.

(6) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet den Jahresabschluss und den Bericht des Abschlussprüfers anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 17
Controlling

Der Landesbetrieb richtet ein Controlling ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

V. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 18
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Im übrigen gelten die bisher für die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen, soweit sie mit den vorstehenden Regelungen vereinbar sind, übergangsweise fort.

MBl. NRW. 2000 S. 1611