Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 77 vom 21.12.2000 Seite 1607 bis 1630

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge

Finanzministerium

Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge

RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.11.2000 -
B 2104 - 46.1 - IV A 2
B 3135 - 5.2.2 - IV A 2

Der Bund bereitet zur Zeit ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vor. In dem Gesetzentwurf ist u.a. Folgendes vorgesehen:

a) Die Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage sowie die Anwärtergrundbeträge für die nach dem 31. Dezember 1998 ernannten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sollen mit Wirkung vom 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. sowie ab dem 1. Januar 2002 um weitere 2,2 v.H. erhöht werden. Die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 MVergV und der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 EZulV sollen zu den selben Zeitpunkten entsprechend angehoben werden.

b) Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages soll im Jahre 2001 ebenfalls an der linearen Steigerung teilnehmen (s.o. unter a)). Zusätzlich soll der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder um jeweils 203,60 DM (einschließlich der linearen Anpassung) erhöht werden. Damit wird die - auf die Jahre 1999 und 2000 befristete - Sonderregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter um ein Jahr verlängert. Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll nicht an der Erhöhung teilnehmen.

c) Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 sollen eine Einmalzahlung von 400 DM für die Zeit von September bis Dezember 2000 erhalten.

Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 des Landeshaushalts wird die Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartenden Erhöhungsbeträge angeordnet.

Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen bitte ich Folgendes zu beachten:

A.
Einmalzahlung

1
Allgemeines

Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten mit den Bezügen für den Monat Januar 2001 einen Abschlag auf die einmalige Zahlung gemäß Teil 1 Artikel 3 des Entwurfs eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 (Anlage 8) nach Maßgabe der folgenden Hinweise.

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

2
Einzelregelungen für die Anspruchsberechtigten

2.1
Empfänger von Dienstbezügen

Beamte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für die Monate September bis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von 400 DM; sie vermindert sich um 100 DM für jeden dieser Kalendermonate, für den an keinem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht bzw. bestanden hat oder für den bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist.

Eine einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Dezember 2000 auf Antrag oder aus seinem Verschulden innerhalb der Monate September bis Dezember 2000 aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) ausscheidet.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, die der Beamte am 1. September 2000 angehörte. Hat an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden, ist der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Bezugszeitraum maßgebend.

Werden Dienstbezüge am maßgeblichen Stichtag anteilig gewährt, ist die einmalige Zahlung im selben Verhältnis zu verringern.

Für Zwecke der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages ist der Einmalbetrag den jeweiligen Anspruchsmonaten im Jahr 2000 (im Regelfall September bis Dezember) zuzuordnen.

Die Zahlung obliegt dem am Stichtag zuständigen Dienstherrn.

Werden nach der Zahlung anspruchsvermindernde Umstände bekannt (insbesondere bei Ausscheiden oder Beförderung), ist der nicht zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen.

2.2
Empfänger von Anwärter- und Versorgungsbezügen

Die Bezieher von Anwärterbezügen sowie die Versorgungsempfänger erhalten keine einmalige Zahlung.

B.
Lineare Anpassung

1
Allgemeines

Die sich aus der Erhöhung um 1,8 v.H. ergebenden Bezüge sind den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern sowie Anwärtern möglichst mit den Bezügen ab Januar 2001 zu zahlen.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Besoldungstabellen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

2.1
Die Sätze der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C und R werden durch die Sätze der beigefügten Anlage 1 ersetzt. An die Stelle der bisherigen Grundgehälter der Besoldungsordnung H treten ebenfalls die Beträge der Anlage 1.

2.2
Die Sätze der Familienzuschläge und der Anrechnungsbeträge nach § 39 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 4 LBesG werden durch die Sätze der beigefügten Anlage 2 ersetzt.

2.3
Die Sätze der Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnungen A und R und der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 des LBesG) werden ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. erhöht. Die Beträge der Amtszulagen sind in der Anlage 3 ausgewiesen.

2.4
Die Sätze der Stellenzulagen gem. Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und gem. Nr. 2 b der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C werden ebenfalls ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. erhöht. Die Beträge dieser Zulagen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Andere Zulagen (z.B. nach den Vorbemerkungen Nrn. 8, 9, 10 oder 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) bleiben nach Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I S. 1666) unverändert.

2.5
Die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden ebenfalls ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. erhöht.

2.6
Bei Überleitungs- und Ausgleichszulagen ist wie folgt zu verfahren:

2.61
Überleitungszulagen nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG, nach Artikel III Abs. 1 des 2. AnpGNW - 2. BesVNG oder nach Artikel II des ÄndLBesG nehmen in der sich am 1. Januar 2001 ergebenden Höhe an der Erhöhung um 1,8 v.H. teil, sofern sie für die Verminderung des Grundgehalts oder des Ortszuschlags sowie für den Wegfall oder die Verminderung einer Amtszulage gewährt werden. Zusammen mit den anderen Dienstbezügen dürfen sie die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten (Art. IX § 11 Abs. 3 Satz 2 des 2. BesVNG).

2.62
Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 sind um ein Drittel des Erhöhungsbetrages zu vermindern. Auf Nummer 2.3 meines RdErl. v. 28.1.1998 (MBl. NRW. S. 184) zur Durchführung des Reformgesetzes weise ich hin.

2.7
Die Beträge der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen sind, soweit sie erhöht werden, in der Anlage 5 ausgewiesen.

3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.1
Die Nummern 2.1 bis 2.6 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend.

3.2
Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt oder eine Amtszulage nach einer Besoldungsgruppe des früheren Landesbesoldungsrechts zu Grunde liegt, werden die Grundgehaltssätze und die Amtszulagen ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. erhöht.

Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung zu Grunde liegen, wird die Grundvergütung ab dem 1. Januar 2001 ebenfalls um 1,8 v.H. erhöht.

Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zu Grunde liegt, werden ab dem 1. Januar 2001 um 1,7 v.H. erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften werden ab dem 1. Januar 2001 ebenfalls um 1,7 v.H. erhöht.

3.3
In den Fällen des Artikels 13 § 1 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Januar 2001 um den Betrag von 87,42 DM.

3.4
Ausgleichszulagen nach Artikel 13 des Finanzanpassungsgesetzes in der Fassung des Artikels V § 6 des 2. BesVNG sowie Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) werden ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. erhöht.

3.5
Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des BBVAnpG 91 und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des 7. BesÄndG oder entsprechendem Landesrecht (Stellenplananpassungs-zuschlag) werden nicht erhöht.

3.6
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG vermindern sich um die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

3.7
Die ab dem 1. Januar 2001 maßgeblichen (amtsunabhängigen) Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und Mindestkürzungsgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben sich aus der Anlage 6.

4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge

Die ab dem 1. Januar 2001 vorgesehenen Anwärtergrundbeträge für die ab dem 1. Januar 1999 erstmalig ernannten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergeben sich aus der Anlage 7.

Für Anwärter, deren Bezüge sich auf Grund der Übergangsregelung des § 82 BBesG nach den am 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes richten, ist eine Anpassung der Bezüge nicht vorgesehen.

C.
Erhöhungsbetrag für dritte und weitere Kinder

Die für das Jahr 2001 vorgesehene Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder in Höhe von 203,60 DM (enthalten in dem Betrag von 422,43 DM, s. Anlage 2) ist in gesamter Höhe unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung zu zahlen.

Die Zahlung des nach Artikel 6 Nummer 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzentwurfs 2000 für das Jahr 2001 erhöhten Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder wird auch - entsprechend dem Vorgehen für die Jahre 1999 und 2000 - unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Betroffenen sind entsprechend zu informieren.

D.
Bemessungsfaktor für die Sonderzuwendung 2000 und 2001

Unter Bezugnahme auf Nummer 3 meines RdErl. v. 2.4.1997 (MBl. NRW. S. 448) gebe ich hiermit die vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bekannt:

Der Faktor für das Jahr 2000 lautet 0,8979 und ist auf die für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger anzuwenden.

Entsprechendes gilt für die Bezüge der ab dem 1. Januar 1999 ernannten Anwärter. Abweichend hiervon gilt für die am 31. Dezember 1998 bereits vorhandenen Anwärter unverändert der Bemessungsfaktor 0,9360.

Der vorläufige Faktor für das Jahr 2001 lautet 0,8821, bei den am 31. Dezember 1998 bereits vorhandenen Anwärtern ist der Faktor für 2000 (0,9360) maßgeblich.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

MBl. NRW. 2000 S. 1614