Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 48 vom 6.8.2001 Seite 1015 bis 1026

Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

20310

Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.6.2001
B 4000 - 1.93 - IV 1

Die Hinweise, die ich im Runderlass vom 6. 3.1995 - SMBl. NRW. 20 310 -, zuletzt geändert durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.2.2001 - MBl. NRW S. 488 -, zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben habe, werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit wie folgt geändert:

Abschnitt IV. Nr. 8. wird wie folgt neu gefasst:

"Beihilfen (§ 40 BAT; § 46 MTArb)

Während der Elternzeit besteht ggf. Anspruch auf Beihilfen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 [GV. NRW. S. 108; SGV. NRW. 2031])."

MBl. NRW. 2001 S. 1019