Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 49 vom 17.9.2001 Seite 1027 bis 1032

Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung

I.

20020

Verhütung und Bekämpfung
von Korruption in der öffentlichen Verwaltung

RdErl. des Innenministeriums,
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
v. 17 .7.2001 - IR 0.02.3 - 45

Mein RdErl. v. 12.04.1999 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

1
Im Erlasskopf wird im Aktenzeichen nach der ersten Null ein Punkt eingefügt.

2
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2.1
In Nummer 1.2 Abs. 3 werden den Paragrafennummern des StGB §-Zeichen vorgesetzt ( - § 331 StGB ...)

3
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In Nummer 2.2 entfällt der Einzug bei den Spiegelstrichen 6 bis 9

3.2
Nummer 2.6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

" Der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber hat frühestmöglich -ggf. in Abstimmung mit der vorgesetzten Behörde oder Einrichtung- den Anfangsverdacht korruptiver Handlungen den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) anzuzeigen. Zur Begründung des Anfangsverdachts werden konkrete Tatsachen verlangt, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein. Andererseits hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass nicht schon aus der Luft gegriffene Vorwürfe zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen. Daher reichen bloße Vermutungen zur Begründung eines Anfangsverdachts grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muß der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen. Werden zeitlich dringliche strafrechtliche Ermittlungshandlungen für erforderlich gehalten, empfiehlt sich, ggf. nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, die Mitteilung an die Polizei."

3.3
Nummer 2.6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

"Alle Behörden, Einrichtungen und Betriebe haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, zu unterstützen (§ 161 StPO). "

4
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

4.1
In Nummer 3.1.1 wird die Fax-Nebenstelle in "-2377" geändert

4.2
Nummer 3.1.2 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt geändert:

"Jede Auskunft, die über einen erfolgten Ausschluss informiert, ist zu dokumentieren."

4.3
Nummer 3.1.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

"Vor Erteilung eines öffentlichen Auftrags mit einem Wert über 50.000 DM bei einer

Vergabe nach der VOL/A beziehungsweise über 100.000 DM bei einer Vergabe nach der VOB/A sowie Vergaben nach der VOF (jeweils Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) fragt die Vergabestelle - bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung - bei der Informationsstelle nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich die Vergabestelle auf die Richtigkeit der Eigenerklärung (Anlage 2) verlassen."

4.4
Nummer 3.1.3 Abs. 2 entfällt. Aus Abs. 3 wird Abs. 2.

4.5
Nummer 3.3 Abs. 4 wird ergänzt:

"Falls keine neuen Informationen eingehen, sind sämtliche diesbezüglichen Daten nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen."

4.6
In 3.3 letzter Absatz entfällt das Wort "danach"

4.7
Nummer 3.4 erhält folgende Überschrift:

"Regelungen bei Zuwendungen gemäß den §§ 23 und 44 LHO"

4.8
In Nummer 3.6 wird die Fundstelle zum Verpflichtungsgesetz wie folgt geändert: "(BGBl. I S. 469, S. 545), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)"

5
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
Organisationsreferat
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 837-01

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat IV 2
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4972-0

Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenrevision
40190 Düsseldorf

Tel. 0211 / 871-01

innenrevision@im.nrw.de

Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenrevision
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 8792-0

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Organisationsreferat
40190 Düsseldorf

Tel. 0211 / 837-02

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Referat 112

40190 Düsseldorf

Tel. 0211 / 8618-50

Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 132
40190 Düsseldorf

Tel. 0211 / 89603

Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Personalreferat
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 3843-0

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat I - 4
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4566222

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat I A 6
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 / 855-5

6
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

6.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"Mir ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren eingeholt wurden. Ich versichere hiermit, dass keine Verfehlungen1 vorliegen, die meinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten."

MBl. NRW. 2001 S. 1028