Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 49 vom 17.9.2001 Seite 1027 bis 1032

Veräußerung von Vermögensgegenständen
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Veräußerung von Vermögensgegenständen

631

Veräußerung von Vermögensgegenständen

RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600 -

1
Auf Grund der Nummer 2.4 VV zu § 63 LHO des RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 (SMBl. NRW. 631), werden die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden meines Geschäftsbereichs ermächtigt, ohne meine Einwilligung in folgenden Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert zuzulassen:

1.1
In besonderen Fällen (Nummer 2.1 und 2.2 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt;

1.2
bei Gegenständen von geringerem Wert (Nummer 2.3 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.

2
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Nummern 1.1 und 1.2 mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und Dienstfahrzeugen bleiben unberührt.

3
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2002 in Kraft, gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 10. 2. 1976 (SMBl. NRW. 631) außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1030