Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 10.1.2001 Seite 1 bis 12

Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 25 - 25d Zweites Wohnungsbaugesetz (Einkommensprüfungserlass)
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Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 25 - 25d Zweites Wohnungsbaugesetz (Einkommensprüfungserlass)

2370

Prüfung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 25 - 25d Zweites Wohnungsbaugesetz
(Einkommensprüfungserlass)

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
vom 11.12.2000
IV B 3-6230-2669/00

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 1.9.1994 (SMBl. NRW. 2370) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.5 Buchstabe e) wird das Wort "Erlebnis-" durch das Wort "Erlebens-" ersetzt.

2.
In Nummer 3.5 Buchstabe i) werden die Wörter "§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG" durch die Wörter "§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG" ersetzt.

3.
In Nummer 3.6, zweiter Spiegelstrich, werden die Wörter "vom 21. September 1997 (BGBl. I. S. 2390, 2394)" durch die Wörter "vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I. S. 1426)" ersetzt.

4.
In Nummer 3.6, dritter Spiegelstrich, werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I. S. 1585)" die Wörter "sowie nach den §§ 294 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

5.
In Nummer 3.6, achter Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter " sowie zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung der Rentner nach § 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

6.
Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn die Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG) und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, folgende Beträge nicht übersteigen:

2000 - 13.500 DM; 2001/2002 - 14.040 DM; 2003/2004 - 14.520 DM; 2005: 15.000 DM.

b) In Satz 3 wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter "Einkünfte und Bezüge" ersetzt.

7.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fehlbelegungsabgabe" durch die Wörter "Erhebung der Ausgleichszahlung zum Abbau der Fehlsubventionierung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160/SGV. NRW. 20061), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1064)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542/SGV. NRW. 20061)" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Es gilt nach seinem § 2 für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten."

8.
Die "Anlage 1a" wird wie folgt geändert:

a) In "Anmerkung 2" werden in Absatz 6 Buchstabe e) das Wort "Erlebnis-" durch das Wort "Erlebens-" sowie in Buchstabe i) die Wörter "50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Einkommen-

steuergesetzes" ersetzt.

b) Die "Anmerkung 4" wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3, zweiter Spiegelstrich, werden die Wörter "vom 21. September 1997 (BGBl. I. S. 2390, 2394)" durch die Wörter "vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I. S. 1426)" ersetzt.

2.
In Satz 3, dritter Spiegelstrich, werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I. S. 1585)" die Wörter "sowie nach den §§ 294 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
In Satz 3, achter Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter " sowie zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung der Rentner nach § 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

c) "Anmerkung 10" Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

"b) bis zu 1.200 DM (bis zu 1.920 DM)

soweit ein haushaltsangehöriges Kind im Alter von 16 bis einschließlich 24 Jahren eigenes Einkommen erzielt (z.B. Ausbildungsvergütung). Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn seine Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG) und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, folgende Beträge (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 40 EStG) nicht übersteigen:

2000 - 13.500 DM; 2001/2002 - 14.040 DM; 2003/2004 - 14.520 DM; 2005: 15.000 DM.

Der Freibetrag wird je Kind nur bis zur Höhe des eigenen Einkommens des betreffenden Kindes, maximal bis zu 1.200 DM, gewährt;"

9.
Die "Anlage 1b" wird wie folgt geändert:

a) In "Anmerkung 2" werden in Absatz 6 Buchstabe e) das Wort "Erlebnis-" durch das Wort "Erlebens-" sowie in Buchstabe i) die Wörter "50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

b) Die "Anmerkung 4" wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3, zweiter Spiegelstrich, werden die Wörter "vom 21. September 1997 (BGBl. I. S. 2390, 2394)" durch die Wörter "vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I. S. 1426)" ersetzt.

2.
In Satz 3, dritter Spiegelstrich, werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I. S. 1585)" die Wörter "sowie nach den §§ 294 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
In Satz 3, achter Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter " sowie zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung der Rentner nach § 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

Dieser Änderungserlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 4