Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 10 vom 16.2.2001 Seite 237 bis 260

Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.2000 - B 2106 - 2 - IV A 2
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.2000 - B 2106 - 2 - IV A 2

II.

Finanzministerium

Zahlung von Kindergeld
an Angehörige des öffentlichen Dienstes
RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.2000 -
B 2106 - 2 - IV A 2

Mit dem Gem. RdSchr. v. 14.11.2000 haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen Hinweise zur Durchführung des § 21 des Bundeskindergeldgesetzes gegeben.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium gebe ich hiermit den Inhalt des Gemeinsamen Rundschreibens mit der Bitte um Beachtung bekannt:

I.
Nachzahlung von Kindergeld
für die Jahre 1983 bis 1995
in noch nicht bestandskräftigen Fällen
(sozialrechtliche Nachbesserung)

1.
Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschlüssen vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, S. 246, 268 und 273) entschieden, dass in den Jahren 1985, 1987 und 1988 das Kindergeld (in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet) zusammen mit den eigentlichen Kinderfreibeträgen nicht in allen Fällen ausreichte, um das (sächliche) Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Die gesetzliche Nachbesserung bis zur Höhe der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung für die Jahre 1983 bis 1995 erfolgt nach § 53 EStG vorrangig im Bereich des Steuerrechts durch die Finanzämter.

Soweit Einkommensteuerfestsetzungen bereits formell bestandskräftig oder hinsichtlich des Kinderfreibetrages nicht vorläufig nach § 165 AO sind, ist eine Nachbesserung durch die Finanzämter jedoch nicht möglich. Für diese Fälle sieht deshalb § 21 BKGG nachrangig eine sozialrechtliche Nachbesserung durch die Zahlung eines zusätzlichen Kindergeldes vor, sofern Entscheidungen über die Kindergeldhöhe gemäß §§ 10, 11 BKGG a. F. noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Der Prüfungsmaßstab für die sozialrechtliche Nachbesserung ist derselbe wie im Einkommensteuerrecht (BT-Drucksache 14/2022 S. 33). Die Nachbesserung erfolgt somit inhaltlich nicht nach eigenständigen sozialrechtlichen Kriterien. Vielmehr wird auch im Rahmen des § 21 BKGG - wie bei der steuerlichen Nachbesserung gemäß § 53 EStG - eine an der individuellen steuerlichen Situation ausgerichtete Prüfung vorgenommen (vgl. § 21 Satz 3 und 4 BKGG). Diese Prüfung ist dabei auch in den von § 21 BKGG erfassten Fällen durch die Finanzämter vorzunehmen. Die Familienkassen haben dann die von den Finanzämtern ermittelten und bescheinigten Beträge als zusätzliches Kindergeld nachzuzahlen (§ 21 Satz 3 und 4 BKGG).

2.
Voraussetzungen für die sozialrechtliche Nachbesserung

2.1
Die Nachzahlung eines zusätzlichen Kindergeldes setzt gemäß § 21 Satz 1 BKGG kumulativ voraus, dass

- eine Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1983 bis 1995 noch nicht (formell) bestandskräftig geworden ist und

- für diese Jahre vom Finanzamt nicht mehr der erhöhte Kinderfreibetrag nach § 53 Satz 1 EStG im Wege der Korrektur von Einkommensteuerfestsetzungen gutgebracht werden kann, weil die Festsetzungen bereits (formell) bestandskräftig oder hinsichtlich des Kinderfreibetrages nicht vorläufig erfolgt sind und

- nach § 53 Satz 6 EStG auf Grund der Vergleichsberechnung geringere Einkommensteuern im Korrekturwege festzusetzen gewesen wären, wenn die Einkommensteuerfestsetzungen nicht formell bestandskräftig geworden bzw. hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig erfolgt und damit korrigierbar wären und

- der Berechtigte eine Bescheinigung des Finanzamtes (vgl. Nr. 4.1) vorlegt.

Die Nachzahlung eines zusätzlichen Kindergeldes kommt hingegen nicht für solche Jahre in Betracht,

- für die das Finanzamt die Einkommensteuer gemäß § 53 EStG neu festgesetzt hat (§ 21 Satz 1 BKGG), oder

- in denen die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung ergeben hat, dass die Einkommensteuer nicht neu festzusetzen gewesen wäre (§ 53 Satz 6 EStG), oder

- in denen bei einer bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung überhaupt kein Kinderfreibetrag berücksichtigt worden ist, z. B. weil der zustehende (halbe) Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen worden ist (§ 53 Satz 1 bzw. Satz 5 EStG).

2.2
Ist für eines der Leistungsjahre von 1983 bis 1995 keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt (z. B. weil keine Einkommensteuererklärung bzw. - für Veranlagungsjahre bis 1990 - kein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich abgegeben worden ist oder keine in Deutschland steuerbaren Einnahmen erzielt worden sind), kommt auch die Zahlung eines zusätzlichen Kindergeldes nicht in Betracht. Durch § 21 BKGG werden nämlich nur solche Personen begünstigt, die eine steuerliche Nachbesserung allein aus dem besonderen Grund nicht erhalten können, dass eine bereits ergangene Steuerfestsetzung wegen formeller Bestandskraft bzw. endgültiger Festsetzung der Kinderfreibeträge nicht mehr korrigiert werden kann.

2.3
Nicht bestandskräftig im Sinne von § 21 Satz 1 BKGG sind nur solche Kindergeldbewilligungen, in denen über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes für eines der Leistungsjahre 1983 bis 1995 noch nicht bindend (unanfechtbar) entschieden worden ist. Bestandskräftig sind hingegen solche Fälle, in denen für eines der Leistungsjahre 1983 bis 1995 über eine Minderung des Kindergeldes zwar nur vorläufig entschieden worden ist (z. B. weil der Berechtigte erklärt hatte, lediglich den Sockelbetrag zu beanspruchen, oder das über dem Sockelbetrag liegende Kindergeld wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I versagt worden ist oder weil wegen fehlender Steuerfestsetzung Kindergeld nach § 11 Abs. 3 BKGG a. F. nur vorläufig bzw. unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden ist), der entsprechende Bescheid aber bestandskräftig geworden ist, weil der Berechtigte keinen Rechtsbehelf dagegen eingelegt bzw. der eingelegte Rechtsbehelf erfolglos war.

2.4
Eine sozialrechtliche Nachbesserung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die seinerzeitige Entscheidung über die Kindergeldhöhe nicht bzw. erfolglos mit Rechtsbehelf angefochten und deshalb bestandskräftig geworden ist, der Berechtigte später aber einen Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X gestellt hat. Durch einen solchen Antrag wird nämlich die formelle Bestandskraft des Ausgangsbescheides nicht beseitigt, sondern diese ist gerade Voraussetzung für das Rücknahmebegehren. Der Gesetzgeber hat aber die Nachbesserung - wie bisher stets üblich - auf den Personenkreis beschränkt, der die Verwaltungsentscheidungen aus früherer Zeit mit Rechtsbehelfen angefochten und damit "offengehalten" hat; vgl. hierzu auch Abschn. II.

Im Übrigen stellt § 21 BKGG, wonach eine sozialrechtliche Nachbesserung nur im Falle (formell) nicht bestandskräftiger Kindergeldentscheidungen erfolgt, eine Spezialvorschrift zu der allgemeinen Korrekturnorm des § 44 SGB X dar. Nach § 37 Satz 1 SGB I geht § 21 BKGG somit der Regelung des § 44 SGB X vor. Damit trägt § 21 BKGGG gleichzeitig dem Grundsatz Rechnung, dass (formell) bestandskräftige Verwaltungsakte von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleiben (vgl. auch § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). § 21 BKGG räumt somit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Vorrang vor demjenigen der materiellen Gerechtigkeit im jeweiligen Einzelfall ein (vgl. BVerfGE 20, S. 230, 235).

3.
Vorrang der steuerlichen Nachbesserung

3.1
Ist die Einkommensteuerfestsetzung für eines der Veranlagungsjahre 1983 bis 1995 vom Steuerpflichtigen angefochten worden oder war sie hinsichtlich des Kinderfreibetrages nur vorläufig, erfolgt die Freistellung des Kinderexistenzminimums nach Maßgabe des § 53 EStG vorrangig im Bereich des Steuerrechts. Für Veranlagungszeiträume ab 1990 kann davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Festsetzungen hinsichtlich der Kinderfreibeträge nur vorläufig gemäß § 165 AO ergangen sind (BT-Drucksache 14/2337, S. 1). Die Nachzahlung eines zusätzlichen Kindergeldes für die Leistungsjahre 1990 bis 1995 dürfte deshalb im Allgemeinen ausgeschlossen sein, weil auf Grund der Vorläufigkeitsvermerke die Prüfung, ob das Kindesexistenzminimum freigestellt war, von den Finanzämtern vorgenommen wird.

3.2
Die Voraussetzungen für eine steuerliche Nachbesserung werden von den Finanzämtern von Amts wegen überprüft. Ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Fällen, in denen das Finanzamt nicht über die notwendigen Daten verfügt, hat der Steuerpflichtige gemäß § 53 Satz 7 EStG die Voraussetzungen für eine steuerliche Nachbesserung dem Finanzamt durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Verlangt der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von der Familienkasse eine Bescheinigung über das für das betreffende Veranlagungsjahr zustehende Kindergeld (einschließlich eventuell an Dritte abgezweigter oder zur Tilgung von Erstattungsforderungen einbehaltener Beträge), ist diese auszustellen.

4.
Durchführung der sozialrechtlichen Nachbesserung

4.1
Um das zusätzliche Kindergeld für eines der Leistungsjahre von 1983 bis 1995 erhalten zu können, hat der Berechtigte nach § 21 Satz 2 BKGG durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen, dass für das betreffende Leistungsjahr keine steuerliche Nachbesserung gemäß § 53 EStG erfolgt ist. Aus der Bescheinigung muss nach § 21 Satz 3 BKGG ferner hervorgehen, in welcher Höhe die bisherige Einkommensteuer zu erstatten gewesen wäre, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht formell bestandskräftig geworden bzw. hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig erfolgt wäre.

Für die Anforderung der Bescheinigung kann das Muster der Anlage 1, und für die Bescheinigung selbst das Muster der Anlage 2 verwandt werden. Die Entscheidung über die Nachzahlung eines zusätzlichen Kindergeldes ist dem Betroffenen mit einem Bescheid bekannt zu geben. Dafür kann das Muster der Anlage 3 verwandt werden.

4.2
Das zusätzliche Kindergeld im Sinne von § 21 BKGG steht grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, der für das betreffende Leistungsjahr das Kindergeld erhalten hat, sofern dieser Elternteil Anspruch auf eine Steuererstattung nach § 53 EStG gehabt hätte, wenn die Einkommensteuerveranlagung nicht formell bestandskräftig geworden oder hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig erfolgt wäre. Ein sozialrechtliche Nachbesserung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Kindergeldbezieher für wenigstens eines der beim Kindergeldanspruch berücksichtigten Kinder bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung ein (halber oder voller) Kinderfreibetrag eingeräumt worden ist.

4.3
Die Bescheinigung des Finanzamtes nach § 21 Satz 2 BKGG besitzt wegen des Satzes 3 gegenüber der Familienkasse Tatbestandswirkung. Die darin enthaltenen Angaben sind somit für die Familienkasse verbindlich. Sollte der Berechtigte geltend machen, dass die Angaben des Finanzamtes unzutreffend sind, ist er diesbezüglich an das Finanzamt zu verweisen.

4.4
Ist nach Anfechtung einer Entscheidung über die Kindergeldhöhe für die Jahre 1983 bis 1995 eine andere Familienkasse für das Kindergeld zuständig geworden (bei Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes, Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, Eintritt in den öffentlichen Dienst) ist von der ursprünglich zuständigen Familienkasse über eine eventuelle Nachzahlung von Kindergeld für Zeiten vor dem Zuständigkeitswechsel zu entscheiden. Der Kindergeldberechtigte ist erforderlichenfalls insoweit an die früher zuständige Familienkasse zu verweisen. Bei der neu zuständig gewordenen Familienkasse ggf. entstandene Vorgänge für die Zeit vor dem Zuständigkeitswechsel sind an die damals zuständige Familienkasse abzugeben. Eine Ausnahme gilt für die Arbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Bundesbahn bzw. der ehemaligen Deutschen Bundespost, für die seit 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 die Zuständigkeit der Arbeitsämter gegeben ist. Dieselbe Ausnahme gilt für Arbeitnehmer in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes, die infolge von Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand nunmehr bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen beschäftigt sind (z.B. Privatisierung kommunaler Verkehrs- und Versorgungsbetriebe). Soweit von solchen Arbeitnehmern Entscheidungen über die Kindergeldhöhe angefochten worden sind, entscheiden die Arbeitsämter wegen der durch die Privatisierung eingetretenen "Funktionsnachfolge" über eine eventuelle Nachzahlung von Kindergeld auch für Zeiten vor dem Zuständigkeitswechsel.

Zur Vermeidung von Doppelzahlungen ist die zuständig gewordene Familienkasse stets vor der abschließenden Entscheidung über eine beabsichtigte Nachbesserung zu unterrichten.

4.5
In anhängigen Widerspruchs-, Klage- bzw. Berufungsverfahren sind die Kindergeldberechtigten mit einem Schreiben nach dem Muster der Anlage 1 zur Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes nach dem Muster der Anlage 2 aufzufordern. Nach Vorlage der Bescheinigung ist Ihnen ein Bescheid nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen.

In noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren ist der Bescheid nach Anlage 3 von der Familienkasse als neuer Erstbescheid (Abhilfebescheid) zu erlassen, der nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wird. Der Kindergeldberechtigte ist gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob durch den Abhilfebescheid das Widerspruchsverfahren erledigt ist. Erklärt er den Widerspruch nicht für erledigt oder gibt er - trotz evtl. nochmaliger Erinnerung - keine solche Erklärung ab, ist von der zuständigen Stelle über den noch offenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden.

In noch anhängigen Klage- oder Berufungsverfahren ist der Bescheid nach Anlage 3 von der Familienkasse ebenfalls als neuer Erstbescheid (Abhilfebescheid) zu erlassen. Dieser Bescheid wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens. An das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, ist gemäß § 96 Abs. 2 SGG, ggf. i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ein Bescheidabdruck zu übersenden. Es bleibt dem Kläger durch Erklärung gegenüber dem Gericht unbelassen, ob er das Gerichtsverfahren weiter betreibt.

Gleichzeitig mit dem Erlass eines Bescheides nach Anlage 3 ist ein eventuell zustehender Nachzahlungsbetrag (einschließlich Zinsen gemäß § 44 SGB I) anzuweisen (vgl. hierzu Nr. 4.6).

War ein Kindergeldberechtigter im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dessen Zuziehung grundsätzlich als notwendig im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X anzusehen.

4.6
Die Nachzahlung des Kindergeldes einschließlich zustehender Zinsen erfolgt nach den §§ 19 Abs. 2, 21 BKGG nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.). Die Nachzahlungen werden gemäß § 45 BKGG a.F. vom Bund erstattet; sie sind bei der Buchungsstelle 1710/681 19 zu buchen. Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes erhalten die Nachzahlungen an Kindergeldern von den nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 BKGG a.F. für die Durchführung des Erstattungsverfahrens jeweils bestimmten Stellen erstattet.

5.
Verzinsung der Nachzahlungsbeträge

Nachzahlungsbeträge gemäß § 21 BKGG sind nach Maßgabe des § 44 SGB I zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt gemäß § 44 Abs. 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit. Der Nachzahlungsbetrag ist dabei mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Familienförderung, also am 1. Januar 2000 (vgl. Art. 7 des Gesetzes), fällig geworden. Der Nachzahlungsbetrag ist somit ab Februar 2000 zu verzinsen. Die zu zahlenden Zinsen werden den Familienkassen wie das nachzuzahlende Kindergeld nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG a.F. aus Bundesmitteln erstattet. Wegen des Verfahrens wird auf Nummer 4.6 letzter Satz verwiesen.

II.
Weiterführung
der ruhenden Rücknahmeverfahren
nach § 44 SGB X
wegen Bewilligung zu niedrigen Kindergeldes ab 1986

Weil eine sozialrechtliche Nachbesserung gemäß § 21 BKGG voraussetzt, dass die Entscheidung über die Kindergeldhöhe für Zeiträume in den Jahren 1983 bis 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, die bereits eingetretene (formelle) Bestandskraft durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aber nicht beseitigt wird (vgl. Abschn. I Nr. 2.4), sind nunmehr auch die noch offenen Überprüfungsanträge als unbegründet abzulehnen. Den Antragstellern ist ein Bescheid nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3 (2. Seite)

Anlage 4

MBl. NRW. 2001 S. 251