Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 10 vom 16.2.2001 Seite 237 bis 260

Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2001 Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.2000 S 0959 - 126 - V A 3
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2001 Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.2000 S 0959 - 126 - V A 3

Finanzministerium

Zulassung
zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2001
Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.2000 S 0959 - 126 - V A 3

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2001 wird voraussichtlich am 09.10.2001 einheitlich im Bundesgebiet beginnen. Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens

2. Mai 2001

beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40470 Düsseldorf, einreichen.

Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und über die Bestellung als Steuerberater können im Internet unter der Adresse http:\\www.fm.nrw.de im Bereich Fachinformationen unter Steuerberaterprüfung abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirektionen und bei den Finanzämtern des Landes erhältlich.

Die Vorbildungsvoraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§ 36 bis 37b des Steuerberatungsgesetzes.

Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderte Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber die Zulassungsgebühr von 150,-- DM nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Landeshauptkasse Düsseldorf (Konto Nr. 4 061 214 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf, BLZ 300 500 00) unter Angabe des Vermerks "12 010 - 111 20" zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt 1.000,-- DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).

Im Auftrag
Prof. Dr. Thiel

MBl. NRW. 2001 S. 260