Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 12 vom 28.2.2001 Seite 271 bis 332

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

I.

20310

Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums
v. 18.1.2001 - II A 2 - 7.71

Die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 6. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 27.10.1998 - SMBl. NRW 20310) werden wie folgt geändert und ergänzt:

Dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums und d. Innenministeriums v. 27.10.1998 (SMBl. NRW. 20310) ist jeweils eine Tabelle beigefügt, aus der im aktuellen Kalenderjahr die bei 83 % des Vollzeitarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge unmittelbar abzulesen sind. Die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2001 (Mindestnettobetragsverordnung 2001) vom 22.12.2000 ist im BGBl. I S. 2067 veröffentlicht worden.

Auf dieser Grundlage ist für das Kalenderjahr 2001 wiederum eine 83 %-Tabelle für den Anwendungsbereich des TV ATZ erstellt worden, die wir hiermit mit der Bitte um Beachtung bekanntgeben. Diese Tabelle ersetzt ab 1.1.2001 die in unserem Runderlass vom 21.1.2000 veröffentlichte und die mit Runderlass vom 26.9.2000 ergänzte Tabelle.

Tabelle (Nettobeträge Altersteilzeit 83% für 2001)

MBl. NRW. 2001 S. 272