Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 15 vom 15.3.2001 Seite 367 bis 394

Einstellung und Ausbildung der Regierungsvermessungsreferendarinnen und der Regierungsvermessungsreferendare
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Einstellung und Ausbildung der Regierungsvermessungsreferendarinnen und der Regierungsvermessungsreferendare

I.

203011

Einstellung und Ausbildung
der Regierungsvermessungsreferendarinnen
und der Regierungsvermessungsreferendare

RdErl. d. Innenministeriums v. 24.1.2001 - III C 1 - 2122 -

1
Einstellung

Die zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Vewaltungsdienstes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zu den Terminen 01. Februar und 01. August jeden Jahres einberufen. Die Bewerbungsunterlagen müssen spätestens drei Monate vor der Einberufung dem Innenministerium vorliegen.

2
Ausbildung

2.1
Ziel der Ausbildung ist es, den Referendarinnen und den Referendaren einen Einblick in die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu vermitteln. Sie sollen hierbei mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut gemacht werden und in der Praxis insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die die Selbständigkeit des Denkens und die praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern. Dabei soll das Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln geweckt werden.

2.2
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen Übungsarbeiten gefertigt werden, denen möglichst praktische Fälle zugrunde liegen. Die Ergebnisse der Übungsarbeiten sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.

3
Ausbildungsplan, Lehrgänge

Für den nach § 8 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung höherer vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD - vom 09. September 1990 (GV. NRW. S. 537/SGV. NRW. 203015) aufzustellenden Ausbildungsplan ist nachstehende Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte maßgebend:

3.1
Einstellungstermin 1. Februar

Ausbildungsabschnitt

Dauer (Monate)

(Teil)-Abschnitte
von bis

I Katasteramt

4 1/2

01.02. - 15.06.

II Amt für Agrarordnung

3 1/2

16.06. - 30.09.

III Kommunales Vermessungs-, Liegenschafts- oder Planungsamt

4

01.10. - 31.01.

V Vertiefte Ausbildung

1/2

01.02. - 15.02.

II Obere Flurbereinigungsbehörde

1

16.02. - 15.03.

IV Landesvermessungsamt

2 1/2

16.03. - 30.05.

I Katasterneuvermessung

1

01.06. - 30.06.

V Vertiefte Ausbildung

2 1/2

01.07. - 15.09.

VI Bezirksregierung
(Häusliche Prüfungsarbeit)

4 1/2

16.09. - 31.01.

3.2
Einstellungstermin 01. August

Ausbildungsabschnitt

Dauer (Monate)

(Teil)-Abschnitte
von bis

I Katasteramt, Katasterneuvermessung

5 1/2

01.08. - 15.01.

II Amt für Agrarordnung

3 1/2

16.01. - 30.04.

III Kommunales Vermessungs-, Liegenschafts- oder Planungsamt

4

01.05. - 31.08.

V Vertiefte Ausbildung

1/2

01.09. - 15.09.

IV Landesvermessungsamt

2 1/2

16.09. - 30.11.

V Vertiefte Ausbildung

2 1/2

01.12. - 15.02.

II Obere Flurbereinigungsbehörde

1

16.02. - 15.03.

VI Bezirksregierung (Häusliche Prüfungsarbeit)

4 1/2

16.03. - 31.07.

3.3
Die Referendarinnen und Referendare nehmen nach besonderer Weisung an den Lehrgängen "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Fachrecht" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" für Fachreferendare sowie im Anschluss an die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht an einem "Zentralen fachbezogenen Lehrgang" teil. Für Referendarinnen und Referendare, die an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen, kann die Reihenfolge der Abschnitte II und III vertauscht werden.

4
Arbeitsgemeinschaften

4.1
Gemäß § 10 Abs. 1 VAPhvD sind Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen einzurichten. Dabei sind die Referendarinnen und Referendare eines Einstellungstermins der Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold und der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzufassen. Einzelheiten regeln die Bezirksregierungen untereinander.

4.2
Bei den Bezirksregierungen ist einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes die Leitung der Arbeitsgemeinschaft zu übertragen.

4.3
Die Referendarinnen und Referendare gehören der Arbeitsgemeinschaft I vom ersten bis einschließlich siebten Ausbildungsmonat und der Arbeitsgemeinschaft II vom 20. bis einschließlich 24. Ausbildungsmonat an. Während der übrigen Ausbildungszeit, in der sie überwiegend an Lehrgängen teilnehmen, sind sie von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreit.

4.4
Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften sind im Allgemeinen in Zeitabständen von zwei Wochen mit je 8 Unterrichtsstunden abzuhalten. Bei der Einteilung der Sitzungstage ist bei der Arbeitsgemeinschaft I auf die Lehrgänge, bei der Arbeitsgemeinschaft II auf die häusliche Prüfungsarbeit Rücksicht zu nehmen.

Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

4.5
Für die Arbeitsgemeinschaft I stehen 14, für die Arbeitsgemeinschaft II 10 Sitzungstage zur Verfügung. Die Sitzungen können am Sitz der Bezirksregierung oder an einem anderen geeigneten Ort abgehalten werden.

4.6
Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft bestimmt Thema und Ablauf der Sitzungstage. Zur Behandlung besonderer Sachgebiete können Personen mit entsprechenden Spezialkenntnissen herangezogen werden. Der Ausbildungsstoff soll nicht in Form von Vorlesungen vermittelt werden, es ist vielmehr von praktischen Fällen auszugehen. Hierbei sind die Referendarinnen und Referendare auch in der Verfahrens- und Entscheidungstechnik zu unterrichten. In jeder Sitzung sollen möglichst zwei Referendarinnen oder Referendare einen Kurzvortrag (je 10 bis 15 Minuten) halten. Die Vorträge sind zu besprechen.

4.7
Von den Arbeitsgemeinschaften können Exkursionen durchgeführt werden, wenn diese der Ausbildung dienlich sind. Die Exkursionen sollen außerhalb der regelmäßigen Sitzungen stattfinden.

4.8
In den Arbeitsgemeinschaften sind im Anhalt an den in der Anlage beigefügten Stoffplan verstärkt jene Stoffgebiete zu behandeln, die in der praktischen Ausbildung nicht genügend berücksichtigt werden können. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft II sollen Übungsklausuren geschrieben werden, deren Ergebnisse mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen sind. Den Klausuraufgaben sollen soweit möglich praktische Fälle zu Grunde liegen, bei denen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit haben, sich in der Abfassung von Bescheiden zu üben.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Er tritt mit Wirkung vom

in Kraft.

Gleichzeitig wird mein RdErl. vom 20.09.1976 (SMBl. NRW. 203011) aufgehoben.

Anlage

Stoffplan
für die Arbeitsgemeinschaften

Teil I:
1. bis 7. Ausbildungsmonat
14 Sitzungstage zu je 8 Unterrichtsstunden

1.
Geschichte und Rechtsgrundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, Vermessungs- und Abmarkungsgesetze, Organisation des öffentlichen Vermessungsdienstes

2.
Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters, Entwicklung des Liegenschaftskatasters als Basis einer Grundstücksdatenbank

3.
Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch

4.
Ermittlung von Grundstückswerten, Bodenschätzung, Einheitsbewertung

5.
Verfahren der Landesvermessung

6.
Raumordnung, Landesplanung, Natur- und Landschaftsschutz

7.
Bauleitplanung und Bodenordnung

8.
Straßen- und Wasserrecht

9.
Kostenrecht im Vermessungswesen

10.
Beamtenrecht, Berufsrecht der vermessungstechnischen und kartographischen Fachkräfte

Teil II:
20. bis 24. Ausbildungsmonat
10 Sitzungstage zu je 8 Unterrichtsstunden

1.
Haushaltsrecht

2.
Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

3.
Ausgewählte Themen aus dem Bau- und Bodenrecht

4.
Ausgewählte Themen aus dem Vermessungsrecht

5.
Ausgewählte Themen aus dem Verwaltungsrecht

6.
Klausuren, Besprechung der Arbeiten

MBl. NRW. 2001 S. 368