Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 15 vom 15.3.2001 Seite 367 bis 394

Durchführungshinweise zu § 13 und §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes
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Durchführungshinweise zu § 13 und §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes

20320

Durchführungshinweise
zu § 13 und §§ 39 bis 41
des Bundesbesoldungsgesetzes

RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.1.2001 -
B 2020 - 71.1.4 - IV A 2

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium gebe ich zu § 13 und §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) folgende Durchführungshinweise. Sie entsprechen dem Entwurf der mit den Ländern abgestimmten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG des Bundesministeriums des Innern. Bis zum Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 71 Abs. 1 BBesG bitte ich nach diesem RdErl. zu verfahren.

Soweit gemäß Artikel 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) § 13 BBesG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung Anwendung findet, gelten die dazu ergangenen bisherigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (s. meinen RdErl. v. 24.9.1980, MBl. NRW. S. 2234) weiter.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

13
Zu § 13

13.0
Allgemeines:

13.0.1
Ein finanzieller Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht. Dabei wird unterschieden zwischen den in Absatz 1 enumerativ aufgeführten speziellen Gründen, bei denen grundsätzlich der Rechtsstand gewahrt wird (Ausnahme beim Wegfall von Stellenzulagen und Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, wo für die Ausgleichszulage eine Abbauregelung besteht), und sonstigen dienstlichen Gründen, bei denen - nur - der Besitzstand gewahrt wird (Absatz 2).

Eine Ausgleichszulage wird nicht gezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag fünf Deutsche Mark nicht übersteigt (Artikel 14 § 6 Reformgesetz).

13.0.2
Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren. Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht; eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung bzw. für den Aufstieg ist regelmäßig ein dienstlicher Grund.

13.0.3
Die Dienstbezüge verringern sich, wenn

- in dem neuen Amt weniger Grundgehalt als im bisherigen Amt zusteht,

- eine Amtszulage wegfällt,

- eine Stellenzulage wegfällt oder sich vermindert oder

- ein Zuschuss zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen wegfällt oder sich vermindert.

Bei der Feststellung, ob eine Verringerung von Dienstbezügen eingetreten ist, sind Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen zu berücksichtigen, auf die aufgrund früherer Verminderung von Dienstbezügen noch ein Anspruch besteht.

Gegenüberzustellen (zu vergleichen) sind die jeweiligen vollen Monatsbezüge, unabhängig von zufälligen Kürzungen bei Stellenzulagen (vgl. Nummer 42.3.8.1 bzw. Nummer 42.3.9.1) in den Vergleichsmonaten.

Treffen allgemeine Erhöhungen und Verringerungen der Dienstbezüge zusammen, so werden bei der Berechnung der Ausgleichszulage die erhöhten Beträge zugrunde gelegt; das gilt sinngemäß auch bei Beförderungen und Stufenaufstieg.

13.0.4
Eine nicht zu berücksichtigende Erhöhung der Dienstbezüge liegt vor, wenn der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV geändert wird.

13.0.5
Bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ist bei Wiederaufnahme des Dienstes eine zuvor gewährte Ausgleichszulage in der Höhe zu zahlen, in der sie ohne diese Beurlaubung zugestanden hätte.

13.0.6
Wegen der Folgen bei einer gleichzeitigen Zahlung von Auslandsdienstbezügen wird auf Nummer 13.3.2 verwiesen.

13.0.7
Wegen der Folgen beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen u. ä. wird auf Nummer 13.5.1 verwiesen.

13.1
Zu Absatz 1:

13.1.1
Grundgehalt und Amtszulagen sind in folgenden Fällen rechtsstandswahrend gesichert:

13.1.1.1
bei Versetzung nach § 26 Abs. 2 BBG oder nach entsprechendem Landesrecht (§ 28 Abs. 2 LBG NRW),

13.1.1.2
bei anderweitiger Verwendung wegen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung",

13.1.1.3
bei anderweitiger Verwendung aus gesundheitlichen Gründen (Einschränkung der gesundheitlichen Anforderungen ohne Vertretenmüssens z. B bei Polizeidienstunfähigkeit),

13.1.1.4
bei Rückstufung in der Besoldungsgruppe, wenn die Mindestschülerzahl unterschritten wird oder

13.1.1.5
beim Verlust von Amtszulagen beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn.

13.1.2
Stellenzulagen und Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen sind nur besitzstandswahrend, jedoch besser als nach Absatz 2 gesichert.

13.1.3
Die Ausgleichszulage nach Absatz 1 ist dynamisch, d. h. sie wird bei jeder Änderung der Dienstbezüge jeweils neu ermittelt durch Vergleich bzw. Gegenüberstellung der neuen geänderten Dienstbezüge und der alten geänderten (vor der dienstrechtlichen Maßnahme nach den Nummern 1 bis 5 erhaltenen) Dienstbezüge; das gilt zunächst auch bei den ansonsten zu einem Drittel abbaubaren Ausgleichszulagen, die für weggefallene oder verminderte Stellenzulagen oder für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen gezahlt werden. Mit der Ausgleichszulage nach Absatz 1 soll der Besoldungsempfänger besoldungsmäßig im Grunde so gestellt werden, als wäre er in seinem früheren Amt/seiner früheren Verwendung verblieben; deshalb erfolgt bei seinen bisherigen Bezügen eine fiktive Fortschreibung, z. B. bei allgemeinen Linearanpassungen oder beim Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts.

Beispiel 1 - Besoldungsanpassung:

bish. Verw.
DM

Unterschied
DM

neue Verw.
DM

1

Grundgehalt

5000,00

4500,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

500,00

2

Besoldungsanpassung + 1,5 %

5075,00

4567,50

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

507,50

13.1.4
Ebenso ist z. B. bei weggefallenen Stellenzulagen zu verfahren; hier ist das Ergebnis aber nur ein Zwischenschritt, weil anschließend diese "vorläufige" neue Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages abgeschmolzen wird.

Beispiel 2 - Beförderung, Besoldungsanpassung:

bish. Verw.
DM

Unterschied DM

neue Verw.
DM

1

Wegfall Stellenzulage

Grundgehalt

5000,00

5000,00

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

200,00

2

Beförderung

Grundgehalt

5000,00

5150,00

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

50,00

< Keine Aufzehrung, weil Erhöhungsbetrag in der Vergleichsberechnung verbraucht ist>

3

Besoldungsanpassung + 1,5 %

Grundgehalt, bisher

5000,00

5150,00

Grundgehalt, angepasst (+ 1,5 %)

5075,00

5227,25

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag (§ 13 I 2)

47,75

Erhöhungsbetrag

77,25

Aufzehrung (§ 13 I 5) 1/3 d. Erhöhungsbetrages

25,75

Ausgleichszulage (neu)

22,00

13.1.5
Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen ist beim weiteren Abbau jedoch nur auf der Grundlage des Ausgleichszulagenbetrages zu berücksichtigen, der zwischenzeitlich bereits aufgezehrt worden ist. Damit wird verhindert, dass die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung wieder in ursprünglicher Höhe auflebt und der vorgesehene Abbau unterbleibt. Die Abbauregelung für Stellenzulagen folgt dem Grundsatz, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen (§ 42 Abs. 3 BBesG). Die Abbauregelung für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren folgt dem Grundsatz, dass Verbesserungen des Grundgehalts angerechnet werden können (Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 und Nummer 2 Abs. 1 Satz 3 BBesO C).

Beispiel 3 - Stufenaufstieg, Besoldungsanpassung, Beförderung:

bish. Verw.

DM

Unterschied

DM

neue Verw.

DM

1

Wegfall Stellenzulage

Grundgehalt

5000,00

5000,00

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

200,00

2

Stufenaufstieg

Grundgehalt bisher

5000,00

5000,00

Grundgehalt neue Stufe

5100,00

5100,00

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag (§ 13 I 2)

200,00

Erhöhungsbetrag

100,00

Aufzehrung (§ 13 I 5) 1/3 d. Erhöhungsbetrages

33,33

Ausgleichszulage (neu)

166,67

3

Besoldungsanpassung + 1,5 %

Grundgehalt, bisher

5100,00

5100,00

Grundgehalt, angepasst (+ 1,5 %)

5176,50

5176,50

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag (§ 13 I 2)

200,00

Erhöhungsbetrag

76,50

Aufzehrung (§ 13 I 5) 1/3 d. Erhöhungsbetrages

25,50

Aufzehrung aus früheren Änderungen

33,33

Ausgleichszulage (neu)

141,17

4

Beförderung

Grundgehalt bisher

5176,50

5176,50

Grundgehalt neu

5176,50

5326,50

Stellenzulage (statisch)

200,00

0,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszul. (§ 13 I 2)

50,00

Erhöhungsbetrag

150,00

Aufzehrung (§ 13 I 5) = 1/3 d. Erhöhungsbetrages
< tatsächlich erfolgt keine Aufzehrung, weil zwei Aufzehrungen aus früheren Änderungen die Ausgleichszulage bereits aufgezehrt haben, daher keine neue Ausgleichszulage >

50,00
25,50
33,33
0

13.1.6
Beim Zusammentreffen von Bezügeverringerungen sowohl beim Grundgehalt (Amtszulagen) als auch bei Stellenzulagen (Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren) sind wegen der unterschiedlichen Folgen bei Besoldungsänderungen wegen besonderer Abbauregelungen für weggefallene oder verringerte Stellenzulagen nach Satz 5 die Ausgleichstatbestände aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit getrennt auszuweisen und nebeneinander zu führen.

Die Verbesserung der Bezüge in der neuen Verwendung kann nur einmal auf Ausgleichszulagen angerechnet werden; eine Mehrfachanrechnung auf Grundgehalt und Stellenzulage ist nicht zulässig. Wenn beispielsweise eine zuvor erfolgte Herabstufung im Amt durch Beförderung wieder ausgeglichen ist, führt dies zum Wegfall der Ausgleichszulage für das zuvor verminderte Grundgehalt. Eine weitere Teilanrechnung dieses Erhöhungsbetrages auf den Ausgleich für eine gleichzeitig weggefallene Stellenzulage wäre eine Mehrfachanrechnung und würde dem Sinn und Zweck der begrenzt ausgestalteten Anrechnungsregelung zuwiderlaufen. Erhöhungsbeträge, die Ausgleichsbeträge in voller Höhe aufzehren, sind daher für weitere Anrechnungen "verbraucht".

Beispiel:

1

Erstmalige Festsetzung der Ausgleichszulage
bei Verwendungswechsel

Grundgehalt
DM

Stellenzulage
(statisch)
DM

alte Dienstbezüge

3000,00

250,00

neue Dienstbezüge

2800,00

250,00

Unterschiedsbetrag = Ausgleichszulage

200,00

-

2

erneute Festsetzung der Ausgleichszulage
bei linearer Erhöhung (um 2 v.H.)

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3060,00

250,00

neue Dienstbezüge

2856,00

250,00

Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulage

204,00

-

3

erneute Festsetzung der Ausgleichszulage

bei Wegfall der Stellenzulage

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3060,00

250,00

neue Dienstbezüge

2856,00

-

Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulagen

204,00

250,00

4

a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulagen bei linearer Erhöhung (um 1,5 v. H.)

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3105,90

250,00

neue Dienstbezüge

2898,84

-

Unterschiedsbetrag = neue Ausgleichszulagen

207,06

250,00

b) Abbau der Ausgleichszulage für die weggefallene Stellenzulage von 250,00 DM
um ein Drittel des Erhöhungsbetrages
von 42,84 DM = 14,28 DM

- 14,28

c) neue Ausgleichszulagen

207,06

235,72

5

a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulagen bei Beförderung

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3105,90

(250,00)

neue Dienstbezüge

3105,90

-

Unterschiedsbetrag
jedoch Berücksichtigung der früheren Aufzehrung für die weggefallene Stellenzulage

-

250,00
- 14,28

b) kein Abbau der Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages (von 207,06 DM = 69,02  DM), weil mit diesem Betrag bereits die Ausgleichszulage für das verringerte Grundgehalt abgebaut wurde (keine Doppelanrechnung)
c) neue Ausgleichszulage






-






235,72

6

a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei Aufstieg um eine Stufe (80,00 DM)

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3185,90

(250,00)

neue Dienstbezüge

3185,90

-

Unterschiedsbetrag
Berücksichtigung der früheren Aufzehrung

-

250,00
- 14,28

b) Abbau der Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages von 80,00 DM = 26,67 DM

- 26,67

c) neue Ausgleichszulage

-

209,05

7

a) erneute Festsetzung der Ausgleichszulage bei Gewährung einer neuen Stellenzulage in Höhe von 200,00 DM

alte Dienstbezüge (fiktiv)

3185,90

250,00

neue Dienstbezüge
Unterschiedsbetrag
Berücksichtigung der früheren Aufzehrungen

3185,90

200,00
50,00
- 14,28
- 26,67

b) kein Abbau der Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, weil dieser bereits im ersten Schritt (s. Buchstabe a) verbraucht wurde
c) neue Ausgleichszulage

-




9,05

13.1.7
Eine Ausgleichszulage, die für eine Verringerung oder den Wegfall der  - das Grundgehalt ergänzenden  - Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 BBesO A und B bzw. nach Vorbemerkung Nummer 2b BBesO C gewährt wird, unterliegt nicht der Verminderung nach Satz 5.

13.1.8
Eine nicht zu berücksichtigende Änderung der besoldungsrechtlichen Bewertung liegt vor, wenn

13.1.8.1
das bisherige Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) zugeordnet wird oder

13.1.8.2
bei dem bisherigen Amt eine Amtszulage oder Stellenzulage neu ausgebracht wird, geändert wird oder entfällt.

13.1.9
Liegen die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen vor, so wird eine Ausgleichszulage gewährt, wenn dem Besoldungsempfänger das der gesunkenen Schülerzahl entsprechende Amt seiner bisherigen Funktion (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter usw.) übertragen wurde. Dies gilt auch, wenn die Schülerzahl unter die Mindestzahl gesunken ist, die in der Besoldungsordnung vorgesehen ist, und deshalb ein Amt der bisherigen Funktion (Schulleiterstellvertreter bzw. zweiter Konrektor) nicht mehr vorhanden ist.

13.2
Zu Absatz 2:

13.2.1
Eine Ausgleichszulage nach Absatz 2 ist in allen anderen als in Absatz 1 genannten Fällen zu gewähren, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht (siehe Nummer 13.0.2). Im Gegensatz zu Absatz 1 wird in diesen Fällen nur der einmal erreichte Besitzstand des auszugleichenden Dienstbezuges gewahrt. Die Ausgleichszulage darf jedoch nicht mehr betragen als die aktuelle Höhe des alten Bezügebestandteils, den sie ausgleichen soll.

13.2.2
Bei Erhöhungen der Dienstbezüge wird die einmal nach Satz 2 festgesetzte Ausgleichszulage nicht neu berechnet, sondern nur nach Satz 3 um die Hälfte des Erhöhungsbetrages abgebaut.

Beispiel:

Neues Grundgehalt 4500 DM, bisheriges Grundgehalt 5000 DM:

In Höhe der Differenz von 500 DM erhält der Beamte eine Ausgleichszulage.

1. Linearanpassung 3 v. H.

neues Grundgehalt

4635 DM.

Die bisherige Ausgleichszulage von 500 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages (von 135 DM = 67,50 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 432,50 DM.

2. Aufrücken in den Stufen

neues Grundgehalt

4750 DM.

Die bisherige Ausgleichszulage von 432,50 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages (von 115 DM = 57,50 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 375 DM.

3. Gewährung einer Stellenzulage

Grundgehalt 4750 DM, hinzutretende Stellenzulage 250 DM, insgesamt 5000 DM.

Die bisherige Ausgleichszulage von 375 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages (von 250 DM = 125 DM) gekürzt und beträgt nunmehr 250 DM.

4. Beförderung

Beförderungsgewinn

500 DM

halber Beförderungsgewinn

250 DM

Damit ist die Ausgleichszulage abgebaut.

13.2.3
Der Wegfall einer Stellenzulage ist in den Fällen des Absatzes 2 nur auszugleichen, wenn der Besoldungsempfänger fünf Jahre und länger zulageberechtigend verwendet worden ist. Dabei ist zu beachten, dass

13.2.3.1
sogenannte Wartezeiten (z. B. das erste Dienstjahr als Polizeibeamter ohne Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B) und

13.2.3.2
Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen nicht als zulageberechtigende Verwendung in diesem Sinne gelten.

13.2.3.3
Die Zulageberechtigung muss ununterbrochen bestanden haben; kürzere Bezugszeiten können nicht zusammengerechnet werden.

13.2.3.4
Eine kurzfristige Unterbrechung der Zulageberechtigung aus dienstlichen Gründen ist unschädlich. In diesen Fällen beginnt der Fünfjahreszeitraum nach der Unterbrechung also nicht neu, sondern die bereits zurückgelegte zulageberechtigende Verwendung wird angerechnet (berücksichtigt); die Zeit des Bezugs der Ausgleichszulage zählt dabei nicht mit. Kurzfristig ist grundsätzlich eine Unterbrechung bis zu drei Monaten.

13.2.3.5
In den Fällen der Nummer 13.2.3.4 lebt die Ausgleichszulage wieder auf, wenn die zwischenzeitlich wieder gewährte Stellenzulage erneut wegfällt; allerdings nur in der Höhe, in der sie ohne die Unterbrechung gewährt worden wäre (also unter fiktiver Berücksichtigung eines evtl. zwischenzeitlich eingetretenen Abbaus).

13.2.4
Eine Verringerung von Dienstbezügen wird nur ausgeglichen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung besteht. Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers liegen.

13.3
Zu Absatz 3:

13.3.1
Die entsprechende Anwendung des Absatzes 2 auf Richter und Soldaten schließt auch die Fälle des Wechsels zwischen den Dienstverhältnissen als Beamter, Richter oder Soldat ein.

13.3.2
Eine Verringerung von Dienstbezügen aufgrund einer neuen Verwendung wird nicht ausgeglichen, wenn aufgrund dieser Verwendung erstmals Auslandsdienstbezüge gewährt werden; das gilt auch bei erneuter Gewährung nach einer Unterbrechung. Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist daher unschädlich, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verringerung von Dienstbezügen steht, wenn sie also nicht gleichzeitig einen Besitzstandsverlust ausgleicht; das ist z. B. der Fall, wenn

13.3.2.1
bereits vor der Maßnahme, die die Zahlung von Auslandsdienstbezügen auslöst, eine Ausgleichszulage zustand (vorheriger Besitzstandsverlust) oder

13.3.2.2
erst nach der Zahlung (und Weiterzahlung) von Auslandsdienstbezügen eine Maßnahme eintritt, die die Gewährung der Ausgleichszulage auslöst (nachfolgender Besitzstandsverlust).

13.4
Zu Absatz 4:

13.4.1
Zum Grundgehalt gehören auch Leistungsstufen sowie Funktionszulagen nach § 5 der 2. BesÜV.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen sind nur solche, die bereits vor der jeweiligen konkreten (neuen) Ausgleichsmaßnahme entstanden sind und noch zustehen.

13.4.2
Andere Bezügebestandteile wie z. B. Familienzuschlag, Einmalzahlungen (z. B. Sonderzuwendung oder Leistungsprämie), Leistungszulagen, Sonderzuschläge, Vergütungen, Erschwerniszulagen sowie Auslandsdienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

13.5
Konkurrenzen beim Abbau; altes Recht

13.5.1
Beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichszulagen oder mit Ausgleichsregelungen aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Überleitungszulagen) wird die Ausgleichszulage mit dem höchsten Aufzehrgrad vorrangig vermindert (z. B. volle Aufzehrung vor hälftiger Aufzehrung bzw. hälftige vor Ein-Drittel-Aufzehrung). Bei mehreren Zulagen mit gleichem Aufzehrgrad (z. B. jeweils ein Drittel) wird die älteste dieser Zulagen zuerst abgebaut.

13.5.2
Ausgleichszulagen dürfen insgesamt nur in Höhe des Erhöhungsbetrages verringert werden, der durch den höchsten Aufzehrgrad bestimmt wird. Eine Addition verschiedener Aufzehrbeträge ist nur soweit zulässig, als der nach dem höchsten Aufzehrgrad bestimmte Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird. Dabei ist der für jede Zulage bestehende Aufzehrgrad zu beachten.

Beispiel:

Bei einer Linearanpassung werden die Dienstbezüge (i. S. des § 13 Abs. 4 BBesG) eines Besoldungsempfängers, der eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Reformgesetz und eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für eine weggefallene Stellenzulage erhält, insgesamt um 300 DM erhöht.

Mit der Bestimmung des Aufzehrgrades ist nicht nur die Höhe der Verrechnung bestimmt, sondern gleichzeitig die Grenze dessen festgelegt, was von einem Erhöhungsbetrag dem Besoldungsempfänger als Bezügeverbesserung verbleiben soll. Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen bestimmt der höchste Aufzehrgrad gleichzeitig die Höchstgrenze des Verrechnungsbetrages; im Beispielsfall stehen danach nicht 250 DM (durch Addition der Anrechnungsbeträge von 1/3 = 100 DM aufgrund Artikel 14 § 1 Reformgesetz sowie 1/2 = 150 DM aufgrund § 13 Abs. 2 BBesG), sondern höchstens die Hälfte des Erhöhungsbetrages (150 DM) für eine Verrechnung zur Verfügung. Soweit die Ausgleichszulage oder die Überleitungszulage ihrerseits geringer sind als der Anrechnungsbetrag, steht der Restbetrag bis zur Gesamtsumme von 150 DM für weitere Verrechnungen zur Verfügung, bis der jeweilige Aufzehrgrad erreicht ist.

Ausgleichs-
zulage
DM

Überleitungs-
zulage
DM

Aufzehrgrad

1/2

1/3

Bestand

45

120

Hälfte des Erhöhungsbetrages* = Verrechnungsbetrag

300 x 1/2 = 150 DM

Aufzehrung der Ausgleichszulage 45 DM

45

Rest 105 DM

0

Aufzehrung der Überleitungszulage 100 DM
(1/3 v. 300 DM)

100

5 DM

20

Rest des Verrechnungsbetrages in Höhe von 5 DM stünde ggf. für die Aufzehrung einer weiteren Ausgleichszulage zur Verfügung.

*Als Erhöhungsbetrag gilt nur der Betrag, der beim Abbau der ersten Ausgleichs- oder Überleitungszulage zugrunde zu legen ist (auch wenn z. B. bei der zweiten abzubauenden Ausgleichs- oder Überleitungszulage ein höherer oder niedrigerer Erhöhungsbetrag zugrunde zu legen wäre, wenn diese Zulage die erste beim Abbau wäre und dann bei der Erhöhung weitere oder weniger Dienstbezügebestandteile zu berücksichtigen gewesen wären).

13.5.3
Vor dem 1. Juli 1997 entstandene Ausgleichszulagen bleiben nach bisherigem Recht bestehen, d. h., dass sich die Voraussetzungen für ihren weiteren Anspruch und für ihren Abbau nach dem bis zum 30. Juni 1997 geltenden Recht richten; insoweit bleiben die BBesGVwV vom 29. Mai 1980 (GMBl S. 290) weiter anwendbar.

39
Zu § 39:

39.2
Zu Absatz 2

39.2.1
Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Soldaten, die nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d. h. nicht nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

39.2.2
Der in Anlage V genannte Anrechnungsbetrag gilt nicht in den Ländern, in denen aufgrund des Artikels IX § 19 des 2. BesVNG bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes ein Rechtsanspruch auf einen höheren Ortszuschlag bestand; in diesen Ländern tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages der Differenzbetrag, den diese Länder aufgrund des Artikels 14 § 4 Abs. 2 Reformgesetz festgesetzt haben. Der Differenzbetrag gilt ab 1. Juli 1997 für alle in Satz 1 genannten Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Dienstbeginns.

39.2.3
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages bzw. Differenzbetrages gilt § 3.

39.2.4
Im übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 40 und 41 entsprechend.

40
Zu § 40:

40.1
Zu Absatz 1

40.1.1
Für die Zuordnung von Besoldungsempfängern (Beamte, Richter, Soldaten und Anwärter) zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht.

40.1.2
Die Regelung, wonach ledigen und geschiedenen Besoldungsempfängern, die am 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) i. d. F. des § 104 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) der Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht, ist durch das Reformgesetz nicht berührt worden. Diesen Besoldungsempfängern steht daher ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag der Stufe 1 zu.

Zu Nummer 3

40.1.3
Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Artikel 7 § 1 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 ( BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Diese Feststellung hat der Besoldungsempfänger unverzüglich herbeizuführen und auf seine Kosten vorzulegen.

40.1.4
"Aus der Ehe" (§ 40 Abs. 1 Nr. 3) besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur dann, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe besteht. Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 zur Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 führen.

Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.

40.1.5
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

40.1.6
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn

- die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z. B. durch Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),

- die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten erloschen ist oder

- trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs als weiterbestehend behandelt wird aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.

Wird der Unterhalt bei weiterbestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im voraus gezahlt (z. B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 weiter gegeben. Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen (vgl. Nummer 40.1.4 Abs. 2).

Zu Nummer 4

40.1.7
Der Besoldungsempfänger muss eine Person - dies kann auch sein Kind sein - in seine Wohnung aufgenommen haben. Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.

40.1.8
"Seine Wohnung" ist die Wohnung, in der der Besoldungsempfänger tatsächlich - gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten - wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Falls die Wohnung dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z. B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.

40.1.9
In die Wohnung "nicht nur vorübergehend aufgenommen" ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Der Aufenthalt des Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z. B. Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Die Aufnahme in die Wohnung muss nicht auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen.

40.1.10
Die gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1584 und §§ 1601 ff. BGB). Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist z. B. nicht gegeben für ein Kind während der Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen ökologischen oder freiwilligen sozialen Jahres.

40.1.11
Ob eine "sittliche Verpflichtung" des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihm und der aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben, oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.

Allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung aufgenommen, können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 für das Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht). Gegenüber einem Kind des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.

40.1.12
Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus "beruflichen Gründen" der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten beiträgt (z. B. bei Geistlichen oder bei Beamten im Auswärtigen Dienst).

"Gesundheitliche Gründe" sind anzuerkennen, wenn der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. Hierbei kommt es nicht auf den "Grad der Behinderung" an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für den Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des Besoldungsempfängers von der Hilfe). In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Besoldungsempfängers gegenüber der aufgenommenen Person begründen könnte, ist unschädlich; das gleiche gilt hinsichtlich eigener Mittel der aufgenommenen Person.

40.1.13
Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen der Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken,
z. B.

eigene Einnahmen des Kindes:

- Unterhaltszahlungen (auch Eingliederungshilfen),

- Ausbildungsvergütungen,

- Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit,

- Renten,

- zweckfreie Einnahmen (z. B. aus Vermögen),

- Ausbildungshilfen (z. B. BAföG, auch als Darlehen, oder Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit);

Einnahmen, die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen:

- Kinderzulagen und -zuschüsse,

- Kindergeld und

- kindbezogene Besoldungsleistungen und entsprechende Leistungen.

Die eigenen Einnahmen stehen mit dem Nettobetrag (nach Abzug der gesetzlichen Abgaben) zur Verfügung. Sachleistungen Dritter sind in Höhe ihres Geldwertes anzurechnen. Eine Gewährung von Unterhalt anstelle von Unterhaltszahlungen aufgrund einer bestehenden Barunterhaltsverpflichtung ist nach den Sätzen der dritten Alterstufe der "Düsseldorfer Tabelle" anzusetzen, gegebenenfalls nach OLG-Bezirk modifiziert, soweit kein anderes Einkommen nachgewiesen wird.

Bei Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind einmalige Sonderleistungen (z.B. Sonderzuwendungen, Urlaubsgelder), die neben den regelmäßigen Bezügen gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen.

40.1.14
Die Mittel sind in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für nachträglich gewährte Mittel, da sie erst ab Zufluss zur Verfügung stehen. Wenn Mittel nicht regelmäßig zufließen (z. B. Unterhaltszahlungen), ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate zugrundezulegen.

Wenn Mittel nicht monatlich, sondern für längere Zeiträume (z. B. in Jahresbeträgen) zufließen, bleiben Beträge bis insgesamt 600 DM kalenderjährlich aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt; Beträge über 600 DM sind für das folgende Kalenderjahr auf zwölf gleiche Monatsbeträge umzurechnen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist bis zum Abschluss der Überprüfung unter Vorbehalt zu zahlen. Hierüber ist der Besoldungsempfänger zu unterrichten.

40.1.15
Nicht zu diesen Mitteln gehören Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen Sonderbedarf abzudecken, der z. B. durch die Behinderung/Pflegebedürftigkeit des Kindes entsteht (z. B. Pflegegeld nach § 69a BSHG oder Leistungen nach SGB XI - Pflegeversicherung.

40.1.16
Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze wird stets der höchste Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 zugrunde gelegt (unabhängig von der Besoldungsgruppe). Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich die Eigenmittelgrenze aus dem sechsfachen Betrag des vollen Familienzuschlags der Stufe 1.

40.1.17
Die Unterbringung eines Kindes auf "seine Kosten", d. h. auf Kosten des Besoldungsempfängers, wird unterstellt, wenn die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel den sechsfachen Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags nicht überschreiten. Leistungen Dritter (öffentliche oder private) für die Unterbringung des Kindes (z. B. Übernahme des Schulgeldes oder Wert eines kostenfreien Wohnens/Verpflegens) sind nach den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Gegebenenfalls sind die Werte nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen; sie rechnen zu den Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen.

40.1.18
Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z. B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie besteht z. B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z. B. beim anderen Elternteil lebt.

Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. In den Fällen der Nummer 40.1.9 kann diese Voraussetzung bei beiden Eltern gegeben sein. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Besoldungsempfängers beendet worden ist, z. B. weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.

40.1.19
Die Konkurrenzvorschriften des Satzes 4 sind auch anzuwenden, wenn

- ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nummer 40.1.9) oder

- mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen der Nummer 4 erfüllen (z. B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.

Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 4 Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend § 6 anteilig zu gewähren.

Nicht anwendbar ist Satz 4, wenn einer der Partner einer Lebensgemeinschaft den Betrag der Stufe 1 nach Nummer 2 oder 3 und der andere nach Nummer 4 beansprucht.

40.2
Zu Absatz 2

40.2.1
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist.

40.2.2
Nach § 90 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.

40.2.3
Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z. B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen 3 und 4). Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nummer 40.5.3 und 40.5.4.

40.3
Zu Absatz 3

Bei der Durchführung des Absatzes 3 gilt Nummer 40.2 entsprechend.

40.4
Zu Absatz 4

40.4.0
Absatz 4 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags hat (vgl. Nummer 40.4.6).

40.4.1
§ 40 Abs. 4 kann nur auf Ehegatten angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten.

40.4.2
Der Ehegatte eines Besoldungsempfängers ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" versorgungsberechtigt im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1,

- wenn ihm aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Bundesbeamtengesetz, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, Soldatenversorgungsgesetz, Landesbeamtengesetze, Deutsches Richtergesetz) zustehen - dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z. B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht - ; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 47, 47a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach den § 11 SVG,

- wenn ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z. B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 40 Abs. 4 und 5.

40.4.3
Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten eines Besoldungsempfängers bewirkt nicht, dass § 40 Abs. 4 auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe des Waisengeldempfängers an, sondern an die des Versorgungsurhebers.

40.4.4
§ 40 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6) stehende Ehegatte des Besoldungsempfängers

- Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder Dienstbezüge nach § 4 der Mutterschutzverordnung des Bundes oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,

- während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 40 Abs. 4 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V),

- während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20, 21 SGB VI erhält,

- Dienstbezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z. B. nach dem Personalvertretungsgesetz, dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder der Sonderurlaubsverordnung.

40.4.5
Die Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6) stehende Ehegatte des Besoldungsempfängers als Arbeiter beschäftigt ist.

40.4.6
Keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an den Ehegatten und damit kein Anwendungsfall des § 40 Abs. 4 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegatte

- ein erhöhtes Praktikantenentgelt für Verheiratete bezieht oder

- Übergangsgeld nach Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes erhält.

40.4.7
Nummer 40.4.6 gilt auch, wenn der Ehegatte eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des höchsten Tabellenbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags betragen würde.

40.4.8
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (§ 40 Abs. 6 Satz 3) seinem Bediensteten einen Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst steht (z. B. Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR -).

40.4.9
Wenn der Ehegatte eines Besoldungsempfängers als EG-Beamter oder als sonstiger EG-Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259 des Rates vom 29. Februar 1968 - ABl. EG Nr. L 56, S 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834 des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 361, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung), ist § 40 Abs. 4 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Die EG-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen.

40.4.10
Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn ihr Ehegatte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist (vgl. Nummer 40.4.2) oder wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, weil in diesen Fällen § 6 Abs. 1 nicht angewandt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 2).

Ist der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 6 Abs. 1 anzuwenden, wenn sein Ehegatte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Steht der Ehegatte in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.

40.5
Zu Absatz 5

40.5.0
Die Nummern 40.4.4, 40.4.6, 40.4.8 bis 40.4.10 gelten bei der Durchführung des Absatzes 5 entsprechend. Bei der Anwendung von Nummer 40.4.4 in den Fällen des § 40 Abs. 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ist aber folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ein Kinderanteil im Ortszuschlag, ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes).

Wenn ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags beantragt, hat er alle Angaben zu machen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und gegebenenfalls bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.

40.5.1
Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 40 Abs. 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 40 Abs. 5 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.

40.5.2
Ein Kinderanteil im Ortszuschlag ist stets eine Leistung, die dem Familienzuschlag entspricht. Im übrigen liegt eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder dem Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes "entsprechende" Leistung nur dann vor, wenn sie der anderen Person mindestens in Höhe des Betrages gewährt wird, der nach der Familienzuschlagstabelle für das jeweilige Kind (vgl. Nummern 40.5.3 und 40.5.4) zu zahlen wäre, unabhängig von den Zahlungsmodalitäten (z.B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung). Geringfügige Unterschreitungen der Mindesthöhe bis zu 10 Prozent sind unbeachtlich.

40.5.3
Welcher Unterschiedsbetrag "auf ein Kind entfällt" (§ 40 Abs. 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 40 Abs. 5 Satz 2). Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.

40.5.4
In der Reihenfolge der Kinder (Nummer 40.5.3) sind als "Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.

Beispiel:

Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das nichteheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf.

Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z. B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nr. 3 wird Nr. 2 (Leistung an den Beamten).

40.5.5
"Gewährt" im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 wird dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.

40.5.6
Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.

Beispiel:

Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.

In diesem Falle ist der familien-, orts- oder sozialzuschlagsberechtigte Ehegatte nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch § 40 Abs. 5 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bzw. Ortszuschlag oder des Sozialzuschlags aufgrund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.

Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag oder im Ortszuschlag oder den Sozialzuschlag erhält, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.

40.5.7
Die in § 40 Abs. 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 vorhanden sind.

Beispiel:

Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Falle kann § 40 Abs. 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder Nr. 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 6 Abs. 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.

40.6
Zu Absatz 6

40.6.1
"Verbände" von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (§ 40 Abs. 6 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

40.6.2
Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 40 Abs. 6 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (RdSchr. des BMI vom 15. August 1989 - GMBl S. 498 in der jeweils geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten bei der EG ist hinsichtlich des § 40 Abs. 4 und 5 Nummer 40.4.6 zu beachten.

40.6.3
Um eine "vergleichbare" Regelung im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 3 handelt es sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall - wegen des Verheiratetseins oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des § 40 Abs. 1 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern - ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z. B. als Haushaltszulage) ankäme. Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 4 und 5 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. Nummer 40.5.2).

Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen erhalten.

Beispiel:

Die Ehefrau eines Beamten ist Angestellte der Postbank AG. Das Kindergeld für das gemeinsame Kind wird dem Beamten gewährt. Die Postbank verzichtet aufgrund § 3 Nr. 5 TL LV 98 (Postbanktarifvertrag) auf die Anwendung der Konkurrenzregelungen zum Orts- und Familienzuschlag und zahlt deshalb Ortszuschlag in nachstehender Höhe:

- einen vollen Ehegattenbestandteil der Stufe 2,

- einen kindbezogenen Anteil.

Der Beamte erhält Familienzuschlag in nachstehender Höhe:

- einen halben Ehegattenbestandteil der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 4 BBesG,

- einen kindbezogenen Anteil gemäß § 40 Abs. 5 BBesG.

40.6.4
In § 40 Abs. 6 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 ( BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 1998 (BGBl. I S. 1311), in der jeweils geltenden Fassung, oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.

Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. Die "Beteiligung" kann auch mittelbar sein, wie z.B. im Falle der Beschäftigung des Ehegatten eines Beamten bei einem Professor im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.

Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn

- die gewährten finanziellen Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),

- den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z. B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,

- der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von Gestellungsverträgen erhält (z. B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder

- die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.

40.6.5
Die Tätigkeit im Dienst eines der Arbeitgeber, die in den Anlagen I und II zum Rundschreiben des BMI vom 23. Dezember 1994 - D III 2 - 220 217/15 - (GMBl 1995 S. 186) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind - ohne die dort genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände -, ist öffentlicher Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 1. Ist ein Arbeitgeber in der Anlage III dieses Rundschreibens aufgeführt, so können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 3 als gegeben angenommen werden. In anderen Fällen, in denen der Arbeitgeber in keiner der Anlagen zu dem genannten Rundschreiben aufgeführt ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gegeben sind (Gewährung von Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag oder einer vergleichbaren Leistung, finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand usw.).

40.6.6
Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet nach § 40 Abs. 6 Satz 4 das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Diese Entscheidung hat nur deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung; sie erstreckt sich auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum.

40.7
Zu Absatz 7

40.7.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung, Vergütung und Lohn für Bedienstete des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 6 ist.

40.7.2
Der Begriff "öffentlicher Dienst" erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.

40.7.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 40 Abs. 1, 4 und 5), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 29 Abs. 1 unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.

41
Zu § 41:

41.1
Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z. B. § 40 Abs. 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.

Beispiele:

1. Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinne des § 41 Satz 1, das zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.

2. Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Falle erhält die Ehefrau anteilig, d. h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlags "maßgebende Ereignis" im Sinne des § 41 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.

3. Eheschließung zwischen einer im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten und einem Beamten am 15. August: Ab 1. August erhält der Ehemann den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4), die Ehefrau den Ortszuschlag der Stufe 1 und den halben Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 nach tarifrechtlichen Vorschriften. Gehört der Ehemann vor der Eheschließung bereits zur Stufe 1 des Familienzuschlags, ist ihm für den Monat August noch der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren und erst ab 1. September der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3).

41.2
Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus.

Beispiel:

Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.

41.3
Nach § 41 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tage erfüllt waren.

Beispiele:

1. Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d.h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i.V.m. Satz 3).

2. Das Kind eines Beamten, der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, nimmt während der Schulferien vom 2. Juli bis 31. August eine Aushilfstätigkeit wahr, für die es eine Vergütung erhält, die über dem Sechsfachen des Betrages der Stufe des Familienzuschlags liegt. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur für den August eingestellt.

3. Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August.

41.4
Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.

Beispiele:

1. Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 vom Hundert reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (bisher 70 vom Hundert) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 vom Hundert gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.

2. Ein Ehegatte wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. Der b e u r l a u b t e Ehegatte erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß § 3 Abs. 4 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; der nicht beurlaubte (vollbeschäftigte) Ehegatte erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.

MBl. NRW. 2001 S. 369