Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 30.3.2001 Seite 459 bis 470

Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (VV - II. BV.)
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Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (VV - II. BV.)

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Verwaltungsvorschriften
zur Zweiten Berechnungsverordnung
(VV - II. BV.)

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 22.2.2001 - IV B 3 - 641 - 199/01

Der RdErl. des Innenministers v. 1.7.1979 (SMBl. NRW. 238), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.2 Buchstabe c) werden zweimal hinter den Buchstaben "WFB" die Zahlen "1984" gestrichen.

2.
In Nummer 6.1 wird hinter den Buchstaben "WFB" die Zahl "1984" gestrichen.

3.
In Nummer 6.22 wird hinter den Buchstaben "WFB" die Zahl "1984" gestrichen.

4.
In Nummer 6.41 wird hinter den Buchstaben "WFB" die Zahl "1984" gestrichen.

5.
Nach Nummer 6.43 wird folgende Nummer 6.44 angefügt:

Die mit der Zustimmung zu verbindende Mieterhöhung ist bei energiesparenden Maßnahmen wie folgt zu ermitteln:

1.
Berechnung der Einsparung an Heizenergie gemäß § 11 Abs. 6 z. B. durch Ermittlung des Wärmebedarfs vor und nach der Modernisierung (nachhaltig und wesentlich = mindestens 20 %).

2.
Berechnung der Erhöhung der Miete durch die Modernisierungskosten, deren Finanzierungsmitteln und laufenden Aufwendungen anhand einer Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 3.

3.
Berechnung der Heizkostenersparnis (Einsparung in Kwh x Tagespreis Öl, Gas, etc.) im Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages.

Als Mieterhöhung kann grundsätzlich der errechnete Betrag aus Nummer 2) zugelassen werden, höchstens jedoch das Doppelte des Betrages zu Nummer 3), da nur dieser Betrag als angemessen anzusehen ist. Evtl. Begrenzungen bei Überschreitung der Tragbarkeitsgrenze richten sich nach Nummer 6.42 Buchst. b + c).

6.
In Nummer 7.1 wird der Klammerzusatz "(vgl. Nummer 7.22)" in "(vgl. Nummer 8.22)" geändert.

7.
Nummer 16 erhält folgende neue Fassung:

16
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

- MBl. NRW.2001 S. 469