Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 30.3.2001 Seite 459 bis 470

Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
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Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises
des für Kultur zuständigen Ministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen

Rd.Erl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 1.1.2001

1
Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stiftet mit Zustimmung der Landesregierung für eine Fernsehproduktion, die besonders geeignet ist, das Verständnis und die Deutung von Werken der Literatur, der bildenden Kunst, der Musik und des Films zu wecken oder zu vertiefen, einen jährlich zu vergebenden Fernsehpreis.

2
Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einer Geldprämie in Höhe von 10.000,00 Euro.

3
Er wird dem Autor/der Autorin, dem Regisseur/der Regisseurin oder dem Urheber/der Urheberin einer Leistung (z.B. Idee/Konzeption, Präsentation, Kamera o.ä.) zuerkannt, der/die die auszuzeichnende Produktion massgeblich prägt. Er kann auch auf Autor/Autorin, Regisseur/Regisseurin oder andere Urheber/Urheberinnen (Team) zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In diesem Fall erhält jeder der Preisträger/innen eine Ehrenurkunde.

4
Die auszuzeichnende Fernsehsendung wird aus den für den Adolf-Grimme-Preis gemeldeten Wettbewerbssendungen ausgewählt. Die Preisverleihung findet im Rahmen der Verleihung des Adolf-Grimme-Preises statt.

5
Über die Preisverleihung entscheidet die Jury. Ihr gehören folgende Mitglieder an:

5.1
der/die für Kultur zuständigen Minister oder Ministerin des Landes Nordrhein Westfalen bzw. ein von ihm oder ihr entsandte/r Vertreter/in als Vorsitzende/r;

5.2
je ein/e Vertreter/in der Erwachsenenbildung und der für die Herstellung und den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel verantwortlichen Stellen;

5.3
zwei Vertreter/innen der Presse. Diese können dem Bereich der Fernsehkritik oder der Bildungspolitik angehören.

Der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Jury ist ausgeschlossen.

6
Verneint die Jury eine Preiswürdigkeit bei den zu beurteilenden Fernsehproduktionen, so wird der Preis in diesem Jahr nicht verliehen.

7
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 30.Nonvember 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 461