Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 27 vom 11.5.2001 Seite 577 bis 588

Vorschrift über die Sortierung, Vermessung und Kennzeichnung von Rundholz durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen - RSV 88 -
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Vorschrift über die Sortierung, Vermessung und Kennzeichnung von Rundholz durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen - RSV 88 -

79032

Vorschrift
über die Sortierung,
Vermessung und Kennzeichnung von Rundholz
durch die Forstbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
- RSV 88 -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 1.12.2000 - AZ III-1 - 32-22-00.00

Der RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1.10.1988 (SMBl. NRW. 79032) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 2.12 wird in die Tabelle als erste Zeile eingefügt:

Stehende Vollbäume

Gekennzeichnet

VLs

Stück, m³/f,

2
In Nummer 2.21, Unterabschnitt "Sonstiges Holz" -

2.1
werden in Satz 2 nach dem Wort "gehören" die Wörter "Stehende Vollbäume," eingefügt.

2.2
wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Stehende Vollbäume sind zur Entnahme gekennzeichnete, gezählte und gekluppte aber im übrigen im Hinblick auf die Ausformung des Verkaufsortiments unbearbeitete Bäume."

2.3
Satz 3 wird Satz 4,

2.4
Satz 4 wird Satz 5,

2.5
Satz 5 wird Satz 6.

3
In Nummer 2.4 werden nach der Überschrift "Sortierungskriterien für Sonstiges Holz" folgende Nummern eingefügt:

3.1

2.41
Stehende Vollbäume

2.411
Gütesortierung

Am Einzelbaum wird keine Gütesortierung vorgenommen.

2.412
Stärkesortierung

Stehende Vollbäume werden nach ihrem Durchmesser in 1,3 m Höhe (d 1,3/BHD m.R.) in Durchmesserklassen, Klassenbreite 1 cm eingeteilt. Die Rundung erfolgt forstüblich.

3.2
Nummer 2.41 wird Nummer 2.42,

3.3
Nummer 2.42 wird Nummer 2.43,

3.4
Nummer 2.43 wird Nummer 2.44.
4
Nach Nummer 3.5 wird eingefügt:

"3.6

Ermittlung des BHD bei Stehenden Vollbäumen

Bei der Messung des BHD wird auf volle Zentimeter abgerundet. Die Messung erfolgt durch einmaliges Kluppen in 1,3 m Höhe. Die Messung erfolgt stets genau rechtwinklig zur Stammachse. Alle Bäume eines Bestandes werden aus der gleichen Himmelsrichtung gekluppt. Am Hang erfolgt die Kluppung von der Hangoberseite aus.

Fällt die Messstelle auf einen unregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Messstelle ermittelt. Unterhalb des BHD gezwieselte Bäume werden als 2 Bäume erfasst.

Bei überwiegend unregelmäßiger Stammform im Bereich des d1,3 kann eine abweichende Messhöhe gewählt werden."

5
In Nummer 4.2 wird nach Satz 1 eingefügt:

"Stehende Vollbäume werden einzeln gekennzeichnet."

6
In Nummer 4.3 wird nach Satz 2 eingefügt:

"Die Kennzeichnung Stehender Vollbäume richtet sich nach der Zweckmäßigkeit im Einzelfall. Sie erfolgt i. d. R. durch Markierung mit Farbe oder durch Anreißen."

7
In Nummer 5.1 wird unter dem Unterbegriff "Verwendung" folgender Abschnitt angefügt:

6
Einschlag und Aufarbeitung

    1. Überwiegend Weiterverkauf an Be- und Verarbeiter von Rundholz
    2. Überwiegend Weiterverkauf an Be- und Verarbeiter zur Verwendung als Rundholz
    3. Überwiegend Weiterverkauf an Be- und Verarbeiter zur Erzeugung von Schnittholz
    4. Überwiegend Weiterverkauf an Be- und Verarbeiter zur Verwendung als Industrieholz
    5. Überwiegend Weiterverkauf an Be- und Verarbeiter zur Verwendung als Energieholz
    6. Überwiegend Verwendung als Rundholz im eigenen Betrieb
    7. Überwiegend Verwendung zur Erzeugung von Schnittholz im eigenen Betrieb
    8. Überwiegend Verwendung als Industrieholz im eigenen Betrieb
    9. Überwiegend eigene Verwendung als Energieholz

8
In Nummer 6.11 wird in die zweite Zeile der Tabelle eingefügt:

8.1
"€/m³/f (ab 01.01.2002)

8.2
nach "DM/m³/f" der Klammerzusatz "(bis zum 31.12.2001)".

MBl. NRW. 2001 S. 580