Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 31 vom 1.6.2001 Seite 639 bis 664

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage10
Anlage11
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten

I.

26

Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für Selbstorganisationen von
Migrantinnen und Migranten

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
v. 9.4.2001, Az.: 323 - 5392

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - die Arbeit der Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowohl mit multikultureller als auch mit ethnischer Ausrichtung.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen

2.1
Förderungsfähig ist der Betrieb von Einrichtungen (z.B. Zentren und Freizeiträumen) von integrativ tätigen Migrantenorganisationen, in denen soziale und kulturelle Aktivitäten stattfinden.

2.2
Förderungsfähig sind außerdem insbesondere

- integrationsfördernde Maßnahmen

- bildungsmotivierende Maßnahmen

- zielgruppenspezifische Maßnahmen zur Stärkung von Migrantinnen und Migranten

- Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials

- Maßnahmen zur Vernetzung von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten unterschiedlicher Herkunft

- Maßnahmen zur Kooperation mit örtlichen Regeleinrichtungen

- Maßnahmen zur Verbesserung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten in sozialen Bereichen.

2.3
Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein.

2.4
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

2.5
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 10.000 DM (5.000 EUR) beträgt.

2.6
Pro Haushaltsjahr kann entweder eine Zuwendung zu dem Betrieb von Einrichtungen nach Nr. 2.1 oder eine Zuwendung zu den Maßnahmen nach Nr. 2.2 gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Dachverbände und Einzelorganisationen von Migrantinnen und Migranten, die Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart
Projektförderung

4.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung

4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind

- für Einrichtungen solche der Gruppen 511 und 517 bis 519 der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.1.2000 - MBl. NRW. S. 366 - und

- für Maßnahmen solche der Gruppen 511 und 518 der o.a. Zuordnungsrichtlinien und zusätzlich die anteilig auf das Projekt entfallenden Personalausgaben einschließlich gesetzlicher und tariflicher Arbeitgeberanteile.

4.5
Höhe der Zuwendung

Die Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 70 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, maximal jedoch 50.000 DM (25.000 EUR) pro Haushaltsjahr.

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren

Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung beim Versorgungsamt Düsseldorf zu stellen.

5.2
Bewilligungsverfahren

Das Versorgungsamt Düsseldorf erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

5.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.

5.4
Verwendungsnachweisverfahren

Das Versorgungsamt Düsseldorf hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.

5.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.

Anlage 1 (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung), pdf.file

Anlage 1 a zum Antrag, pdf.file

Anlage 1 b zum Antrag, pdf.file

Anlage 2 zum Antrag, pdf.file

Anlage 3 zum Antrag, pdf.file

Anlage 2 (Zuwendungsbescheid), pdf.file

Anlage 3 (Verwendungsnachweis), pdf.file

Anlage 4 (Zwischennachweis), pdf.file

Anlage 5 (Mittelabruf), pdf.file

Anlage 6 (Merkblatt zum Landesreisekostengesetz), pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 640