Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 4.7.2001 Seite 859 bis 876

Behandeln Unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Behandeln Unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)

20531

Behandeln Unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)

RdErl. d. Innenministeriums v. 15.5.2001

- IV C 2 - - 6049

1
Wird eine unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) entdeckt, sind die Maßnahmen zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr vorrangig (PDV 100, Nr. 4.12). Lässt sich die Ungefährlichkeit des Gegenstandes nicht zweifelsfrei feststellen, ist ein Entschärfer des Landeskriminalamtes (LKA) hinzuzuziehen. Die Polizeibehörden fordern Unterstützung durch Entschärfer des LKA schriftlich, in Eilfällen mündlich vorab, bei den Bezirksregierungen (BR) an. Die BR fordert ggf. die Entschärfer beim LKA an.

2
Dem Entschärfer obliegt die Prüfung, Entschärfung und Beseitigung des Gegenstandes unter Beachtung der Anlage 8a zur PDV 403. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der USBV als Verwahrstück gilt Nummer 3.4.5 des RdErl. v. 24.10.1983 (SMBl. NRW. 20510)

3
Bei den Maßnahmen zur Strafverfolgung sind die Vorschriften des Tatmitteldienstes und die "Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Bekämpfung politisch motivierter Gewaltkriminalität" zu beachten.

4
Der RdErl. v. 26.2.1992 (SMBl. NRW. 20531) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 860