Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 41 vom 16.7.2001 Seite 901 bis 914

Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
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Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch

71342

Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung
von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch

RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2001 - III C 4 - 9114

Inhaltsübersicht

1

Allgemeines

2

Grundsätze

3

Führung des Liegenschaftskatasters während des Umlegungsverfahrens

4

Grenze des Umlegungsgebietes/ Grundstücksgrenzen

5

Bestandskarte

6

Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 BauGB)

7

Nummerierung der Flurstücke

8

Aufmessung und Abmarkung

9

Bekanntgabe der neuen Grenzen und der Abmarkung

10

Übernahme in das Liegenschaftskataster

11

Beschlüsse nach § 76 BauGB

12

Inkraftsetzen räumlicher und sachlicher Teile des Umlegungsplans

13

Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch

14

Aufgehobene Verwaltungsvorschrift

1
Allgemeines

Dieser Erlass enthält spezielle Regelungen für die Ausführung von Katastervermessungen sowie die Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch.

2
Grundsätze

2.1
Durch das Bodenordnungsverfahren bedingte Katastervermessungen sind entsprechend den Anforderungen nach dem Vermessungspunkterlass (VPErl.) und dem Fortführungsvermessungserlass (FortfVErl.), insbesondere denen des Koordinatenkatasters, durchzuführen und an das erforderlichenfalls noch zu verdichtende Aufnahmepunktfeld anzuschließen.

2.2
Der Gebäudebestand (Nummer 1.24 Abs. 1 FortfVErl.) ist für das Liegenschaftskataster so zu erfassen, dass damit die Anforderungen an ein Koordinatenkataster (vgl. Nummer 5.1 VPErl.) erfüllt werden. Dies gilt auch für Gebäude, die der Einmessungspflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NW nicht unterliegen. Die jeweils zu übernehmenden Erfassungsarbeiten werden zwischen der Umlegungsstelle und der Katasterbehörde abgestimmt. Die Anforderungen an die Bestandskarte (Nummer 5) bleiben hiervon unberührt.

2.3
Die im Laufe des Umlegungsverfahrens entstandenen Vermessungsergebnisse werden abschließend zusammenhängend nachgewiesen (vgl. auch Nummer 10.3).

3
Führung des Liegenschaftskatasters während des Umlegungsverfahrens

3.1
Die Flurstücke, die in ein Umlegungsverfahren einbezogen sind oder werden (§ 52 BauGB), sind im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte zu kennzeichnen. Bei der Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist der Antragsteller besonders auf das Umlegungsverfahren hinzuweisen.

3.2
Das Liegenschaftskataster bleibt bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 72 BauGB) amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (vgl. auch Nummer 11).

3.3
Über die Fortführung des Liegenschaftskatasters innerhalb des Verfahrensgebietes ist auch die Umlegungsstelle zu unterrichten (§ 54 Abs. 2 BauGB)

4
Grenze des Umlegungsgebietes/ Grundstücksgrenzen

4.1
Die Grenze des Umlegungsgebiets ist in ihrem gesamten Umfang zu untersuchen und erforderlichenfalls nach § 17 Abs. 1 VermKatG NW festzustellen. Die hierbei entstandenen Unterlagen sind der Katasterbehörde unverzüglich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.

4.2
Grundstücksgrenzen innerhalb des Umlegungsgebiets sind nur dann festzustellen, wenn nach sachverständigem Ermessen anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht den rechtmäßigen Grenzverlauf nachweist.

4.3
Flurstücke, die nur teilweise in das Umlegungsverfahren einbezogen werden sollen, sind zu zerlegen.
Zur Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses (§ 47 BauGB) können auf Ersuchen der Umlegungsstelle Flurstücke bereits vor Einleitung des Verfahrens im Liegenschaftskataster gebildet werden.

5
Bestandskarte

Werden bislang nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude sowie sonstige für die Festlegung der neuen Grenzen maßgebende topographische Gegenstände zur Anfertigung der Bestandskarte eingemessen, genügt es, wenn hierfür die Anforderungen der Nummer 7.61 Abs. 2 FortfVErl. erfüllt oder die Gebäude auf andere vereinfachte Art erfasst werden.

6
Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 BauGB)

6.1
Die aus Koordinaten berechnete Gesamtfläche des Umlegungsgebiets ist der Summe der im Liegenschaftsbuch nachgewiesenen Flächen der einzelnen Flurstücke gegenüberzustellen.

6.2
Liegt die Differenz innerhalb der zulässigen Abweichung (Tafel des Abschnitts VIII FortfErl.), so sind die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flächen beizubehalten.

6.3
Wird die zulässige Abweichung überschritten, so ist die Differenz durch Nachprüfen der Flurstücksflächen aufzuklären. Fehlerhafte Flächenangaben sind im Liegenschaftskataster vorweg zu berichtigen.

7
Nummerierung der Flurstücke

Die Zuteilungsgrundstücke erhalten neue Flurstücksnummern; dies gilt auch dann, wenn sie durch das Umlegungsverfahren unverändert bleiben. Die Flurstücksnummerierung ist im Übrigen zwischen der Umlegungsstelle und der Katasterbehörde abzustimmen.

8
Aufmessung und Abmarkung

8.1
Für die Ermittlung der im Umlegungsverfahren neu gebildeten Grenzen ist die Umlegungskarte (§ 67 BauGB) mit den zugehörigen Koordinatenverzeichnissen maßgebend.

8.2
Für die Aufmessung der Grenzpunkte der Zuteilungsgrundstücke gelten die Regelungen der Nummer 7.23 FortfVErl. und des VPErl. entsprechend.

8.3
Für die Abmarkung gilt Abschnitt 6 FortfVErl.

9
Bekanntgabe der neuen Grenzen und der Abmarkung

9.1
Wird den Umlegungsbeteiligten die Bildung der neuen Grenzen und deren Abmarkung mit der Einweisung in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 72 Abs. 1 BauGB) bekannt gegeben, entfällt für diese der Grenztermin (§ 20 VermKatG NW). Im übrigen gilt Abschnitt IV VermKatG NW.

9.2
Erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung der neuen Grenzen nach Eintritt des neuen Rechtszustandes, so gelten hierfür die Bestimmungen des § 19 VermKatG NW (Aufnahme einer Grenzniederschrift).

10
Übernahme in das Liegenschaftskataster

10.1
Um zu vermeiden, dass Unterlagen die Funktion des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zukommt, die nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, ist es geboten, die Bescheinigung der Katasterbehörde, dass diese Unterlagen nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, nach der Unanfechtbarkeit (§ 71 BauGB), jedoch schon vor Inkrafttreten des Umlegungsplanes (Bekanntmachung nach § 72 BauGB) einzuholen.

10.2
Die Unterlagen sind nach Inkrafttreten des Umlegungsplans auf Ersuchen der Umlegungsstelle in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Für Änderungen des Umlegungsplans nach Inkrafttreten gilt dies gleichermaßen.

10.3
Als Unterlagen dienen die beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und die Bekanntmachung nach § 71 BauGB, sowie die zugehörigen Vermessungsschriften einschließlich des Koordinatenverzeichnisses.

10.4
Über die Berichtigung des Liegenschaftskatasters (§ 74 Abs. 1 BauGB) ist die Umlegungsstelle zu unterrichten.

11
Beschlüsse nach § 76 BauGB

11.1
Werden mit der Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB) Eigentumsverhältnisse für einzelne Grundstücke vorweg geregelt, tritt der Inhalt des Beschlusses einschließlich der Unterlagen mit seinem Inkrafttreten an die Stelle des Liegenschaftskatasters.

11.2
Für durch den Beschluss entstehende Teile von Flurstücken, die noch nicht zugeteilt werden, werden im Liegenschaftskataster neue Flurstücke gebildet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grenzen der Zuteilungsgrundstücke eindeutig - in der Regel durch Soll-Koordinaten - festgelegt sind. Sofern die Umlegungsstelle keine andere Regelung trifft, wird für diese Flurstücke im Liegenschaftskataster als Eigentümer "Die Gemeinde ...,Umlegungsstelle" eingetragen.

11.3
Im übrigen gelten die Regelungen der Nummern 2.3 und 7 bis 10 entsprechend.

12
Inkraftsetzen räumlicher und sachlicher Teile des Umlegungsplans

Werden vor der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans in Kraft gesetzt (§ 71 Abs. 2 BauGB - Teilumlegungsplan), so sind die Vorschriften der Nummer 11 entsprechend anzuwenden.

13
Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch

Bei der vermessungs- und katastertechnischen Bearbeitung von Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch gelten die Nummern 1 bis 10 sinngemäß für den Grenzregelungsbeschluss.

14
Aufgehobene Verwaltungsvorschrift

Der RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 17.7.1964 (SMBl. NRW. 71342) wird hiermit aufgehoben.

- MBl. NRW. 2001 S. 908