Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 52 vom 1.10.2001 Seite 1067 bis 1076

3. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2001
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3. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2001

2022

3. Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen
vom 7. August 2001

Die Erste Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Juni 2001, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661, zuletzt geändert durch Gesetz am 20. 4. 1999, GV. NRW. S. 154 - SGV. NRW. 33) folgende 3. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen:

1.

§ 4
Aufgaben
der Vertreterversammlung

In Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 4 der Punkt durch eine Semikolon ersetzt und folgende Ziffer 5 neu eingefügt:

5
Bestellung des Abschlußprüfers, der Steuerberater und zugleich Wirtschaftsprüfer sein muß (§ 37 Abs. 5).

2.

§ 6
Präsident

In Satz 3 werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Worte "und bestellt den Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist (§ 37 Abs. 5), auf Beschluß des Vorstandes" gestrichen.

3.

§ 17
Berufsunfähigkeitsrente

In Abs. 1 werden in der Ziffer 2 nach dem Wort "einstellt" die Worte "und die Bestellung zurückgibt" eingefügt.

In Abs. 2 werden in der Ziffer 2 nach dem Wort "einstellt" die Worte "und die Bestellung zurückgibt" eingefüg

In Abs. 4 wird ein neuer Satz 2 eingefügt:

Als Einstellung der beruflichen Tätigkeit gilt grundsätzlich die Rückgabe der Bestellung zum Steuerberater.

Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

4.

§ 18
Höhe der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente

In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "122,00 DM" gestrichen und durch die Worte "Euro 62,38" ersetzt.

5.

§ 28
Kapitalabfindung

In Abs. 2 werden die Worte "100,00 DM" durch die Worte "Euro 55,00" ersetzt.

6.

§ 30
Beiträge

In Abs. 4 Ziffer 2 werden vor die Worte "bei unselbständig Erwerbstätigen..." die Worte "sowie zusätzlich" eingefügt.

In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "nach Inkrafttreten der Satzung die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk erlangen" gestrichen und durch die Worte "eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater aufnehmen" ersetzt.

Des weiteren wird im 2. Halbsatz des Satzes 1 nach den Worten "der Antrag kann nur gestellt werden innerhalb von sechs Monaten" die Worte "Eintritt der Voraussetzungen" gestrichen und durch die Worte "nach Beginn der selbständigen Tätigkeit." ersetzt. Folgender Satz 2 wird eingefügt "Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, Satz 4 wird Satz 5 und Satz 5 wird Satz 6.

Nach Abs. 8 wird ein neuer Abs. 9 eingefügt:

(9) Bezieher von Krankengeld sind beitragspflichtig. § 30 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

7.

§ 33
Beitragsverfahren

In Abs. 5 wird ein neuer Satz 3 angefügt:

"Als Eintritt des Rentenfalles bei einer Berufsunfähigkeitsrente gilt der Zeitpunkt, der als Beginn der medizinischen Beeinträchtigung i. S. d. § 17 Abs. 1 und 2, die eine Berufsunfähigkeit begründen, vom Gutachter festgestellt wird."

Nach Abs. 8 wird der folgende neue Abs. 9 eingefügt:

(9) Jede Änderung eines endgültig festgesetzten Beitrages wirkt nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ab Änderung der Einkommensverhältnisse, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrages ab für die Zukunft.

Desweiteren wird folgener neuer Abs. 10 eingefügt:

(10) Beiträge sind bargeldlos per Überweisung oder durch Lastschriftverfahren zu entrichten.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 13. Juli 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

im Auftrag

Dr. S i e g e l

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 7. August 2001

Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen

Franz J. T e s c h n e r
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Dietmar Lücking
Präsident

MBl. NRW. 2001 S. 1068