Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 53 vom 5.10.2001 Seite 1077 bis 1084

Allgemeine Zahlungsanordnungen
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Allgemeine Zahlungsanordnungen

6302

Allgemeine Zahlungsanordnungen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.8.2001 -
I A 3 - 0070 - 22.1

I.

1
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof lasse ich hiermit auf Grund der Nr. 22.14 VV zu § 70 LHO für die nachstehenden Einnahmen und Ausgaben die Erteilung allgemeiner Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich abweichende Bestimmungen treffen, wenn die allgemeinen Zahlungsanordnungen in den zugelassenen Fällen für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Arten von Zahlungen nicht erteilt werden sollen.

2
Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen, durch die allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.

3
Allgemeine Annahmeanordnungen sind zugelassen für

3.1
die von Verwaltungsangehörigen oder von Privatpersonen zu erstattenden Beträge für die private Benutzung der behördlichen Fernmeldeeinrichtungen oder Kopiergeräte und

3.2
die von Verwaltungsangehörigen zu erstattenden Beträge für die Anfertigung privater Abdrucke durch behördliche Druckereien.

4
Allgemeine Auszahlungsanordnungen sind zugelassen für

4.1
Entgelte für Dienste der Deutschen Post AG und vergleichbarer Firmen sowie Fracht und Rollgeld für dienstliche Sendungen,

4.2
Kosten, die durch den Anschluss von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute entstehen,

4.3
Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

4.4
Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren) und Entgelte für Kabelanschluss,

4.5
Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,

4.6
Kraftfahrzeugsteuer für behördeneigene Kraftfahrzeuge,

4.7
Grundbesitzabgaben (einschließlich Kosten der Abwasser- und Abfallentsorgung),

4.8
Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,

4.9
Entgelte auf Grund von Miet- und Wartungsverträgen und

4.10
sonstige sächliche Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54 des Gruppierungsplans) bis zu Beträgen von 25,00 Euro im Einzelfall.

II.

Der RdErl. tritt am 1.1.2002 in Kraft.

III.

Mein RdErl. vom 22.11.1960 (SMBl. NRW. 6302) tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1079