Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 70 vom 20.11.2001 Seite 1371 bis 1388

Verpflegungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei
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Verpflegungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei

I.

20522

Verpflegungsgeld der Teilnehmer
an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 12.10.2001 - 43.1 - 5154/0 -

1
Auf Grund der Nr. 1.3 Abs. 3 i. Verb. mit Nr. 6.31 und Nr. 6.5 der Anlage zu meinem Rd.Erl. vom 6.9.1976 (n.v.) - IV D 1 - 5150 - (SMBl. NW. 20522) wird das Verpflegungsgeld für Polizeivollzugsbeamte, die zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind, wie folgt festgesetzt:

1.1
bei den Polizeiausbildungsinstituten und der Landespolizeischule für Diensthundführer auf 2,60 Euro, davon 0,35 Euro für das Frühstück, 1,60 Euro für das Mittagessen und 0,65 Euro für das Abendessen.

1.2
bei der Polizei-Führungsakademie auf 2,80 Euro, davon 0,50 Euro für das Frühstück, 1,40 Euro für das Mittagessen und 0,90 Euro für das Abendessen.

1.3
Beim Polizeifortbildungsinstitut "Carl Severing" in Münster sind 3,70 Euro, davon 0,60 Euro für das Frühstück, 2,10 Euro für das Mittagessen und 1,00 Euro für das Abendessen für die Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen in den Beköstigungsfonds umzubuchen .

1.4
Die Zuschläge für die Kannteilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung in Polizeiküchen werden von den jeweiligen Polizeibehörden und -einrichtungen im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat in eigener Zuständigkeit festgesetzt. Die Höhe des Zuschlags sollte sich an den durchschnittlichen Kosten der aus dem Beköstigungsfonds verbrauchten Lebensmittel orientieren.

1.5
Besucher bei den Polizeiausbildungsinstituten, der Polizei-Führungsakademie oder dem Polizeifortbildungsinstitut, die keine Kannteilnehmer sind, können gegen Zahlung des Verpflegungsgeldes zuzüglich eines Zuschlages an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen.

Der Zuschlag zum Verpflegungsgeld nach Nr. 1.4 für Kannteilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei beträgt für Besucher 0,30 Euro für das Frühstück, 0,80 Euro für das Mittagessen und 0,40 Euro für das Abendessen.

Ferner ist ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 0,35 Euro für das Frühstück, 0,80 Euro für das Mittagessen und 0,45 Euro für das Abendessen zu erheben.

Der Verwaltungskostenzuschlag ist bei Epl. 03 Kap. 03 110 Titel 119 01 zu verbuchen.

2
Die Anerkennungsgebühr für Küchendienstkräfte wird auf 0,75 Euro festgesetzt.

3
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2002 in Kraft. Der RdErl. vom 26.08.1980 - IV D 1 - 5154/0 wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 1372