Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 70 vom 20.11.2001 Seite 1371 bis 1388

Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 9. Dezember 2000
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Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 9. Dezember 2000

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Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
vom 9. Dezember 2000

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9.12.2000 gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1632,1638), folgende Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September - III B 3 - 0142.1.1 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer in der Fassung vom 7.12.1996 (MBl. NRW. 1997, S. 504 ff.) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 1
Ziel

Ziel dieser Fortbildung zur Arztfachhelferin oder zum Arztfachhelfer gemäß § 1 Abs. 3; § 46 Abs. 1 BBiG ist es, der Arzthelferin/dem Arzthelfer einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen."

2.
§ 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei mitwirken."

4.
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 9
Prüfungstermin

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe setzt Prüfungstermin, Ort und Zeitablauf fest und gibt diese Daten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

5.1
In Abs. 2 a) werden nach dem Wort "Arzthelfer-Prüfung" die Wörter "oder Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses" angefügt.

5.2
In Abs. 2 b) werden die Wörter "§ 11 Nr. 1" ersetzt durch die Wörter "§ 5 Fortbildungsordnung".

5.3
In Abs. 2 c) werden die Wörter "die regelmässige Teilnahme an der beruflichen Fortbildung nach § 11 Nr. 2 oder Nachweis ausserhalb dieser Fortbildung erworbener gleichwertiger Kenntnisse" durch die Wörter "eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Arzthelferin oder Arzthelfer" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 11
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Arzthelfer/Arzthelferin oder einen von einer Ärztekammer festgestellten gleichwertigen Abschluss,

- eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gemäß dem ersten Spiegelstrich,

- eine Tätigkeitsbescheinigung oder ein Arbeitszeugnis etc. über die Tätigkeit gemäß dem zweiten Spiegelstrich,

- die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Pflichtteils, die den Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 Fortbildungsordnung entsprechen,

nachweist."

7.
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 14
Prüfungsgebühr

Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von dem Prüfling bei der Anmeldung zur Prüfung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu entrichten ist. Ihre Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Gebührenordnung."

8.
Der bisherige § 15 wird § 15 Abs. 1. An § 15 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Prüfungsaufgaben sind aus den in der Fortbildungsordnung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer genannten Fortbildungsinhalten gem. § 5 Abs. 1 und unter Einbeziehung der in § 8 Fortbildungsordnung genannten Prüfungsanforderungen zu wählen."

9.
Folgender neuer § 15 a wird eingefügt:

"§ 15 a
Prüfungsgegenstand

Die nach dieser Prüfungsordnung durchzuführende Prüfung betrifft den Pflichtteil der Fortbildung gem. § 4 Abs. 2 Fortbildungsordnung und erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung genannten Wissensgebiete."

10.
Folgender neuer § 15 b wird eingefügt:

"§ 15 b
Durchführung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung festgelegten Wissensgebiete. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht unterschreiten, bei programmierten Prüfungen nicht überschreiten.

(2) Die mündlich/praktische Prüfung soll in Form eines freien Prüfungsgespräches gemäß den Inhalten nach § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten.

(3) Einzelne Prüfungen können entsprechend den in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung festgelegten Wissensgebieten zeitlich vorgezogen und bewertet werden."

11.
Änderung des Titels V. Abschnitt

Im Titel zum V. Abschnitt werden hinter dem Wort " Feststellung" die Wörter "und Bekanntgabe" eingefügt.

12.
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 21
Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die in § 2 Abs. 1 und 2 Fortbildungsordnung festgelegten Ziele der Fortbildung erreicht hat und die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt."

13.
In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gleich zu gewichten."

14.
§ 25 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 25
Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, aus dem sich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote ergibt.

Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung
- die Personalien des Prüflings
- das Datum der Fortbildungsprüfung
- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Präsidentin oder des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.

(2) Der Prüfling erhält ein Prüfungszeugnis sowie den Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief nach

- erfolgreich abgelegter Prüfung im Pflichtteil gem. § 15 a sowie

- erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung einer oder mehrerer Qualifizierungsmaßnahmen im Wahlteil gemäß § 5 Abs. 2 Fortbildungsordnung."

15.
§ 27 wird wie folgt geändert:

15.1
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden, davon einmal ohne weiteren Kursbesuch. § 26 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt."

15.2
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2)Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem oder mehreren in sich abgeschlossenen Wissensgebieten gem. § 5 und 8 Fortbildungsordnung ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an - schriftlich zur Wiederholungsprüfung anmeldet."

16.
Nach dem VI. Abschnitt wird ein neuer VII. Abschnitt mit dem Titel "Geltungsbereich" eingefügt. Der bisherige VII. Abschnitt wird der Abschnitt VIII.

17.
Folgender neuer § 28 wird eingefügt:

"§ 28
Geltungsbereich

Die vor einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie nach einer dieser Ordnung entsprechenden Prüfungsordnung abgelegt worden sind."

18.
Änderung von Paragraphennummern

Die bisherigen §§ 28 bis 30 werden §§ 29 bis 31.

Artikel II

Diese Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 14. August 2001

Dr. med. Ingo Flenker
P r ä s i d e n t

Genehmigt:

Düsseldorf, den 17. September 2001

Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 3-0142.1.1 -

Im Auftrag
G o d r y

MBl. NRW. 2001 S. 1372