Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 70 vom 20.11.2001 Seite 1371 bis 1388

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 12.5.2001
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 12.5.2001

2123

Änderung der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 12.5.2001

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2001 aufgrund des § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) nachstehende Änderung der Berufsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.5.1996 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:

1.
An § 1 Abs. 1 Satz 5 wird der nachfolgende Satz angehängt:

"Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steht der Zahnärztin und dem Zahnarzt für erbrachte Leistungen eine leistungsangemessene Vergütung zu.".

2.
In § 5 werden

a) im Absatz 2

aa) nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen in Ausnahmefällen, die der Genehmigung durch die Kammer bedürfen, Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke (z.B. Operationen) unterhalten, in denen sie ihre Patientinnen oder Patienten nach Aufsuchen ihrer Praxis versorgen.",

ab) der bisherige Satz 2 Satz 3 (neu) und

b) als neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Üben die Zahnärztin und der Zahnarzt über ihre Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt hinaus eine nicht-ärztliche heilberufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung räumlich und sachlich von ihrer Praxis getrennt erfolgen.".

3.
In § 6 werden

a) in der Überschrift das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt,

b) in Absatz 1 die Wörter "über" und "Aufzeichnungen zu fertigen" gestrichen und am Ende die Wörter "zu dokumentieren" eingefügt,

c) in Absatz 2 das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt,

d) in Absatz 3

da) in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt und

db) in Satz 1 zudem nach dem Wort "überlassen" folgende Wörter angehängt: ", soweit das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.",

e) in Absatz 4 die Wörter "Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt,

f) in Absatz 5 das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt.

4.
In § 7 werden im Absatz 2 der Satz 3 wie folgt gefasst:

"Der behandelnden Zahnärztin und dem behandelnden Zahnarzt ist, mit Ausnahme der im gerichtlichen und amtlichen Auftrage erstatteten Gutachten, eine Durchschrift des Gutachtens unaufgefordert zu übersenden, wenn die Patientin und der Patient ausdrücklich hierzu eingewilligt haben oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist." und

folgender Satz angefügt:

"Näheres wird durch die Gutachterrichtlinien der Zahnärztekammer bestimmt.".

5.
An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin und einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.".

6.
In § 14 werden

a) Absatz 2 wie folgt gefasst:

"(2) Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit - auch in Form einer Partnerschaftsgesellschaft - ist nur mit selbständig tätigen, zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen Freier staatlich zugelassener Berufe im Heilberufssektor zulässig.",

b) in Absatz 3

ba) Satz 1 das Wort "einem" durch die Wörter "dem jeweils" ersetzt, und die Wörter "(Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft und Partnerinnen oder Partner)" ersatzlos gestrichen,

bb) Satz 2 die Wörter "Gemeinschaft oder einer Partnerschaft" durch das Wort "Berufsausübungsgemeinschaft" und

bc) Satz 3 die Wörter "Gemeinschaften oder Partnerschaften" durch das Wort "Berufsausübungsgemeinschaften" ersetzt.

7.
In § 15 werden

a) Absatz 1 wie folgt gefasst:

"(1) Die Übertragung der Praxis an eine andere Zahnärztin und einen anderen Zahnarzt ist der Kammer anzuzeigen.",

b) ein neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die abgebende Zahnärztin oder der abgebende Zahnarzt darf ihre oder seine Patientinnen oder Patienten, die sie oder er in den letzten 24 Monaten behandelt hat, über die Übertragung informieren.".

8.
In § 16 Abs. 2 werden in Satz 1 das Wort "medizinische" und der Satz 2 ersatzlos gestrichen.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "(, sofern diese nicht mit der Niederlassung zusammen fällt)" und nach dem Wort "Praxis" die Wörter "und bei Änderung der Praxis-Telefonnummer" eingefügt,

ab) in Satz 4 die Wörter "Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft" durch das Wort "Berufsausübungsgemeinschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "einer" das Wort "berufswidrigen" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt (neu) gefasst:

"(4) Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn die Eintragung allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen steht und eine besondere Hervorhebung der Person oder der Praxis gegenüber anderen Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Praxen nicht erfolgt. Es dürfen nur Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, die in § 16 bezeichneten Ankündigungen, Hinweis auf gemeinsame Berufsausübung, Anschrift, Telefonnummer, Fax-Nummer, e-mail-Adresse und Sprechstundenzeiten angegeben werden.".

10.
In § 18 werden

a) in Absatz 1

aa) Satz 1 nach dem Wort "Namen," das Wort "Vornamen," eingefügt,

ab) Satz 2 gestrichen, und die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 5,

ac) Satz 2 (neu) nach dem Wort "Telefonnummer" die Wörter ", Fax-Nummer, e-mail-Adresse" eingefügt und

ad) als neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf ihrem oder seinem Praxisschild ankündigen, wenn

- im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten bei Bedarf eine (zahn-)ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet ist und

- sie neben den für die (zahn-)ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention bei der oder dem entlassenen Patientin oder Patienten erfüllt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zahnärztekammer auf deren Verlangen hin glaubhaft zu machen.",

b) in Absatz 2

ba) die Wörter "Gemeinschaftspraxen und Partnerschaften" durch das Wort "Berufsausübungsgemeinschaften" ersetzt und

bb) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Schilder einer Berufsausübungsgemeinschaft dürfen abweichend von der vorgenannten Größe in der Höhe um 10 cm für jedes weitere Mitglied erweitert werden.",

c) in Absatz 3 Satz 2 die Wörter "des letzten Jahres" durch die Wörter "der letzten 24 Monate" ersetzt.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Jede" das Wort "berufswidrige" eingefügt. Das Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt. An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie oder er darf eine ihr oder ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.".

b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:

"(2) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung sind in den Praxisräumen der Zahnärztin oder des Zahnarztes zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung der Zahnärztin oder des Zahnarztes und/oder ihrer oder seiner Leistungen unterbleibt. Für die Darstellung im Internet gilt § 20 a.

(3) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf andere Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Ärztinnen oder Ärzte über ihre oder seine Qualifikationen und über ihr oder sein Leistungsspektrum informieren. Bei der Information ist jede berufswidrig werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt.".

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.

12.
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 21
Zahnarztlabor

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist berechtigt, ein zahntechnisches Labor zu betreiben.

(2) Werden in diesem zahntechnischen Labor zahntechnische Leistungen nur für die eigenen Patientinnen und Patienten dieser Praxis hergestellt, so liegt ein Zahnarztlabor vor. Das Zahnarztlabor wird in den Praxisräumen betrieben oder soll in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.".

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt nach Ausfertigung durch den Präsidenten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Artikel III

Die Änderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Sollte diese einen der Beschlüsse der Kammerversammlung zur Änderung der Berufsordnung als für nicht genehmigungsfähig erachten und die Genehmigung deshalb verweigern, sollen die übrigen Änderungen gleichwohl genehmigt, ausgefertigt und veröffentlicht werden, soweit nicht rechtliche Unmöglichkeit vorliegt.

Artikel IV

Sollte die Aufsichtsbehörde redaktionelle Änderungen für erforderlich halten, so wird die Präsidentin oder der Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ermächtigt, diese vorzunehmen.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 27. September 2001

Ministerium für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0810.73 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt.

Münster, den 10. Oktober 2001

Dr. Walter D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2001 S. 1373