Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 70 vom 20.11.2001 Seite 1371 bis 1388

Jahresabschlüsse 1999 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute
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Norm
Normfuß
 

Jahresabschlüsse 1999 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute

Landschaftsverband
Westfalen-Lippe

Jahresabschlüsse 1999 der
Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute

Bek. des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe v. 12.10.2001
(AZ 65 78 04 / 99)

Die Jahresabschlüsse der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe per 31.12.1999 sind durch die zuständige Bezirksregierung - Gemeindeprüfungsamt Düsseldorf - mit nachfolgendem Ergebnis geprüft worden.

Die Jahresabschlüsse können während der Dienststunden beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, Warendorfer Straße 25-27, Zimmer 15, und bei den Ver-waltungen der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe eingesehen werden.

Überdrucke sind gegen Kostenerstattung direkt beim Landschaftsverband anzufordern.

Wolfgang Schäfer
Landesdirektor


Westfälisches Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Bochum
Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Bochum zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 702 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Zentrum für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik Dortmund

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Krankenhauses Westfälisches Zentrums für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dortmund zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälisches Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Dortmund, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 704 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik für Psychiatrie,
Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie Gütersloh

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie Gütersloh zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie, Gütersloh, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Zusatz: Das langfristig gebundene Vermögen ist nicht ausreichend durch langfristige Mittel gedeckt.

Düsseldorf, 17. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 710 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Hans-Prinzhorn-Klinik Hemer

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Hans-Prinzhorn-Klinik - Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Hemer - zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Hans-Prinzhorn-Klinik - Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Hemer, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 706 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Zentrum
für Psychiatrie und Psychotherapie Herten

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälisches Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Herten zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Zusatz: Die Eigenkapitalausstattung ist zu gering.

Düsseldorf, den 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 726 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik für Psychiatrie,
Psychotherapie und Neurologie Lengerich

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Lengerich, Lengerich zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Lengerich, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt:

Im Buchungskreis 01 des Krankenhauses konnten die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die Erlöse aus Krankenhausleistungen aufgrund eines zweimaligen unterjährigen Wechsels des EDV-Abrechnungsprogramms nicht vollständig abgestimmt werden. Die mögliche Abweichungsdifferenz zu den gebuchten Beträgen wird von der Westfälischen Klinik Lengerich mit weniger als TDM 100 geschätzt, wobei die statistisch ausgewiesenen Mehrleistungen nicht verbucht wurden. Wir halten die vorgenannte Schätzung für plausibel.

Mit dieser Einschränkung vermittelt nach unserer Überzeugung der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Zusatz: Das Eigenkapital ist unzureichend. Rationalisierungsreserven sind verstärkt zu nutzen.

Düsseldorf, 17. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 715 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie Lippstadt

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt, Lippstadt nach dem KHG und der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den entsprechend § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 geprüft.

Durch § 34 KHG NRW und § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel der Klinik durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 705 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie Marsberg

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marsberg zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marsberg, Marsberg nach dem KHG und der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den entsprechend § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 geprüft.

Durch § 34 KHG NRW und § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel der Klinik durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 17. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 716 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie Münster

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Münster zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Pschiatrie und Psychotherapie, Münster, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 17. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 718 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Zentrum
für Psychiatrie und Psychotherapie Paderborn

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Paderborn zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes

bei der Bezirksregierung Düsseldorf

- 31.7.3 - 719 -

Im Auftrag

gez. Schönershofen


Westfälische Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie Warstein

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Warstein zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Warstein, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahesabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden.

Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unsere Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 16. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 723 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie in der Haard

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, Marl-Sinsen, zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG (Düsseldorf) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, Marl-Sinsen, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr 1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unsere Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 712 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie - St.-Johannes-Stift-Marsberg -

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie - St.-Johannes-Stift Marsberg - zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG (Düsseldorf) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie - St.-Johannes-Stift Marsberg - , nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr 1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahesabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden.

Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 717 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Institut für Kinder-
und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und
Heilpädagogik Hamm

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Heilpädagogik Hamm zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG (Düsseldorf) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Heilpädagogik, Hamm, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr 1999 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Instituts. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahesabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Instituts. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Instituts.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 713 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälische Klinik Schloß Haldem
Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Westfälischen Klinik Schloss Haldem - Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker - Stewede zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss der Westfälischen Klinik Schloss Haldem - Maßregelvollzugseinrichtung zur behandlung und Rehabilitation Suchtkranker-, Stemwede, nach GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den gemäß § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. dezember 1999 geprüft.

Durch § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel des Maßregelvollzugs analog § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter der Klinik. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 23 GemKHBVO abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahesabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen pauschalen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 711 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Zentrum
für Forensische Psychiatrie Lippstadt

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Westfälischen Zentrums für forensische Psychiatrie Lippstadt, nach der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den gemäß § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 geprüft.

Durch § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel des Maßregelvollzugs analog § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter der Klinik. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 23 GemKHBVO abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach istdie Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahesabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen pauschalen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.

Zusatz: Das langfristig gebundene Vermögen ist nicht ausreichend durch langfristig gebundene Mittel finanziert.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 725
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Therapiezentrum
Marsberg "Bilstein"

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Therapiezentrums Marsberg "Bilstein" zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Westfälischen Therapiezentrums Marsberg "Bilstein", - Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker-, Marsberg, nach GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den entsprechend § 21 GemKHBVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 geprüft.

Durch § 34 KHG NRW und § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasste daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel analog § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter des Therapiezentrums. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Therapiezentrums. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 23 GemKHBVO abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahesabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Therapiezentrums sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass die Eigenkapitalausstattung unzureichend ist.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Therapiezentrums. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 23. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 724 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Pflege- und Förderzentrum
Lippstadt-Benninghausen

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Lippstadt-Benninghausen zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH (Münster) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 geprüft. Durch § 53 HGrG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der PBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Pflege- und Fördereinrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und § 53 HGrG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 53 HGrG ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Pflege- und Fördereinrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Pflege- und Fördereinrichtung. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Pflege- und Fördereinrichtung und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 727 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Pflege- und Förderzentrum Marsberg

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Marsberg zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ev. Treuhandstelle in Münster GmbH (Münster) hat nach der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Marsberg nach der GemKHBVO unte Einbeziehung der Buchführung und den entsprechend § 21 GemKHBVO sowie 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999 geprüft.

Durch § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt.

Die Prüfung umfasste daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und in Anlehnung an die Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Zentrums. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zentrums sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 27. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-714 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Westfälisches Pflege- und Förderzentrum Warstein

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Warstein zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Warstein, Einrichtung im Sondervermögen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, für das Geschäftsjahr vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen in der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschft. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Düsseldorf, 16. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 720 -
Im Auftrag
gez. Schönershofen


Hans Peter Kitzig Institut Gütersloh

Bestätigungsvermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Hans Peter Kitzig Instituts Gütersloh zum 31.12.1999 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH (Bielefeld) hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Hans Peter Kitzig Institutes, Gütersloh für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.1999 analog KHG geprüft. Durch analoge Anwendung des § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlußprüfung analog § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichende Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes analog § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Institutes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Institutes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat keine Einwendungen ergeben.

Düsseldorf, 17. August 2001

Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3 - 707 -
Im Auftrag
Schönershofen

MBl. NRW. 2001 S. 1376